Unzulässiger Berufungszulassungsantrag – Anwaltszwang
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, in erster Instanz anwaltlich vertreten, stellten persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung; das Gericht hielt den Schriftsatz für unzulässig. Zentrale Frage war, ob Anwaltszwang und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis entgegenstehen. Das Gericht verwirft den Antrag, da die Form- und Vertretungsvoraussetzungen (§§ 67, 78 VwGO) nicht erfüllt sind und die Rechtsbehelfsbelehrung Anwaltszwang ausweist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht den gesetzlichen Form- und Vertretungsvorschriften entspricht (§§ 67 Abs. 4, 2 VwGO).
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils kann sich ein Anwaltszwang für den Antrag auf Zulassung der Berufung ergeben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn Parteien Fristen versäumen, obwohl sie nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert sind; dies gilt insbesondere, wenn Anwaltszwang erkennbar war (§ 60 Abs. 1 VwGO).
Die Verwerfung eines Zulassungsantrags führt regelmäßig zur Kostenlast des Antragstellers im Zulassungsverfahren; gerichtliche Gebühren können nach besonderen Vorschriften (z. B. § 83b AsylG) entfallen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-02-04, – M 22 K 16.34964
Leitsatz
In der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen und in der zweiten Instanz persönlich auftretenden Klägern ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung der Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils ergibt, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht; in diesem Fall sind die Kläger nicht unverschuldet an der Einhaltung der Fristen gehindert. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der vom Kläger zu 1 für seine gesamte Familie persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Den in der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen Klägern ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 4. Februar 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).