Wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist unzulässiger Zulassungsantrag in einem asylrechtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die staatenlosen Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der VGH verwirft die Anträge als unzulässig, weil entweder das unstatthafte Rechtsmittel "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt oder innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist keine substantiierten Zulassungsgründe vorgelegt wurden. Eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung liegt nicht vor; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unstatthaftem Rechtsmittel bzw. Nichtbegründung innerhalb der Frist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen und in einem Schriftsatz substantiiert zu begründen; nur ein Schriftsatz, der die Zulassungsgründe substanziell darlegt, wahrt die Begründungsfrist.
Ein als "Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichneter Schriftsatz ist unstatthaft, wenn das Gesetz den Antrag auf Zulassung der Berufung vorsieht.
Fehlt innerhalb der Begründungsfrist eine substantielle Darlegung der Zulassungsgründe, ist der Zulassungsantrag als verfristet bzw. unzulässig zu verwerfen; ohne vorgetragenen Grund ist eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Bei Verwerfung von Zulassungsanträgen im Asylverfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-12-10, – M 27 K 18.32795
Leitsatz
Nur ein Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substanziell erörtert werden, wahrt die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Kläger sind nach eigenen Angaben staatenlos mit palästinensischer Volkszugehörigkeit. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2021 abgewiesen. Mit ihrem Antrag verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Die Kläger haben zwar mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Februar 2022 Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 eingelegt. Das als „Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel sind jedoch weder statthaft noch fristgerecht.
Statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 78 Abs. 2, 4 Satz 1 AsylG der Antrag auf Zulassung der Berufung. Der vom Bevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 ohne weitere inhaltliche Angaben gestellte „Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde“ für alle Kläger ist daher unstatthaft.
Selbst wenn der Schriftsatz vom 18. Februar 2022 als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG verstanden werden könnte, sind die Rechtsmittelanträge verfristet, da mit dem Schriftsatz keinerlei Zulassungsgründe dargelegt wurden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 10. Dezember 2021 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten der Kläger am 1. Februar 2022 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Dienstag, den 1. März 2022 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Eine - zumal nicht beantragte - Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 11.5.2020 - 15 ZB 20.31074 - juris Rn. 1). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).