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VGH·15 ZB 22.30172·10.03.2022

Keine Zulassung der Berufung des Bundesamts wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen bei libyschen Asylbewerber

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesamt beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München, das Abschiebungshindernisse nach §60 Abs.5 AufenthG für einen libyschen Kläger festgestellt hatte. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine konkret klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorgetragen wurde. Bloße Angriffe auf die Richtigkeitsbewertung des VG genügen nicht als Zulassungsgrund. Das VG habe die Lage in Libyen und die Einzelfallumstände geprüft.

Ausgang: Antrag des Bundesamts auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Urteil des VG München wird rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Beantwortung für das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsverfahren erheblich ist und die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Weiterentwicklung hat.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die aufgeworfene Frage konkret zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung ist.

3

Die bloße Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Sachverhalts- oder Rechtsbewertung zu Unrecht vorgenommen oder andere Gerichte träfen abweichende Wertungen, begründet allein keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die Unbestimmtheit von Zielort und/oder Zeitpunkt einer Abschiebung begründet nicht generell ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG; maßgeblich sind vielmehr die konkreten länderspezifischen Verhältnisse und die individuellen Umstände des Betroffenen.

Relevante Normen
§ AsylG § 78§ AufenthG § 60 Abs. 5§ EMRK Art. 3§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2021-12-29, – M 3 K 17.49470

Leitsatz

Die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (VGH München BeckRS 2022, 3137). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist nach seinen Angaben libyscher Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für .... (Bundesamt) vom 7. November 2017 und begehrt zuletzt die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Dezember 2021 den Bescheid des Bundesamts teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Libyens vorliegen. Hiergegen richtet sich das Bundesamt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.202 - 15 ZB 22.30197 - juris Rn. 4).

4

Die vom Bundesamt aufgeworfene Frage, ob „bereits die Tatsache, dass Zielort und/ oder Zeitpunkt der Abschiebung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht konkret bestimmt werden können, ausreichend ist, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen“, ist nicht entscheidungserheblich. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass unklar sei, wo die Abschiebung ende, es hat aber die Verhältnisse in Libyen insgesamt als sehr prekär bewertet und ist angesichts der beschriebenen Rahmenbedingungen aufgrund der besonderen Umstände des Klägers bei Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger - vergleichbar der Situation von Binnenflüchtlingen - im Falle einer Abschiebung nach Libyen tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (UA S. 11). Mit dem Vorbringen, das Sächsische Oberverwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, die Lebensverhältnisse würden sich in Libyen nicht maßgeblich unterscheiden, der frühere Wohnort des dortigen Klägers innerhalb Libyens sei ohne Weiteres erreichbar (vgl. SächsOVG, U.v. 6.10.2021 - 5 A 486/19.A - juris) und die Si-tuation des Klägers sei mit der von Binnenflüchtlingen nicht vergleichbar, wendet sich das Bundesamt vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 15 ZB 21.31168 - juris Rn. 8).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).