Fehlende Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG, legte jedoch innerhalb der Monatsfrist keine Zulassungsgründe dar. Die Frist zur Begründung ist eine Ausschlussfrist nach § 78 Abs. 4 AsylG und kann nicht verlängert werden. Mangels fristgerechter Begründung ist der Zulassungsantrag unzulässig und wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist keine Zulassungsgründe vorgelegt wurden; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils sowohl gestellt als auch substantiiert begründet werden.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 AsylG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.
Unterbleibt die Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der gesetzlichen Frist, ist der Zulassungsantrag unzulässig und vom Gericht zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO); Gerichtsgebühren werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2021-12-02, – RO 1 K 17.33188
Leitsatz
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kann nicht verlängert werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 2. Dezember 2021 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2022 zugestellt worden, was im anwaltlichen Antrag auf Zulassung der Berufung bestätigt wird. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 24. Januar 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht Regensburg, elektronische Übermittlung aus einem besonderen Anwaltspostfach) rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 8 ZB 12.30427 - juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 14. Februar 2022 (Montag), 24:00 Uhr, abgelaufen. Laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg am Vormittag des 21. Februar 2022 ist dort bis zum Auskunftszeitpunkt keine Antragsbegründung eingegangen. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ging bis zum Ablauf des 14. Februar 2022 keine Antragsbegründung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).