Asyl, Jordanien: Mangels Darlegung von Zulassungsgründen verworfener Antrag auf Berufungszulassung
KI-Zusammenfassung
Der jordanische Kläger begehrt asylrechtlichen Schutz; das VG wies seine Klage ab. Er beantragte binnen Monatsfrist die Zulassung der Berufung, legte die Zulassungsgründe jedoch nicht substantiiert vor und verwies auf einen späteren Schriftsatz. Der VGH verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, da keine Begründung innerhalb der Frist einging. Eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung war nicht gegeben; das VG-Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Monatsfrist verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen; eine nachträgliche Fristverlängerung kommt insoweit nicht in Betracht.
Die bloße Ankündigung, die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachreichen zu wollen, erfüllt nicht die Anforderung der substantiierten Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Monatsfrist.
Wird der Zulassungsantrag ohne frist- und substantiierte Darlegung von Zulassungsgründen gestellt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (entsprechend § 125 Abs. 2 VwGO).
Die Verwerfung des Zulassungsantrags macht das Urteil der Vorinstanz gemäß § 78 Abs. 5 AsylG rechtskräftig; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG) und die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-11-18, – M 27 K 19.31650
Leitsatz
Nach § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist jordanischer Staatsangehörigkeit mit palästinensischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 18. November 2021 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2022 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit der hierzu abgegebenen Begründung jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), sondern lediglich angegeben, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 18. November 2021 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 15. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 17. Januar 2021 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist innerhalb des genannten Zeitraums weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Eine - zumal nicht beantragte - Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 11.5.2020 - 15 ZB 20.31074 - juris Rn. 1). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).