Themis
Anmelden
VGH·15 ZB 22.2041·15.11.2022

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (VwGO)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten übereinstimmend das Verfahren für erledigt, woraufhin das Verfahren eingestellt und das Urteil des VG Regensburg wirkungslos wurde. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und legte diese den Klägern als Gesamtschuldner nach § 159 S. 2 VwGO auf. Begründend führte es an, die Kläger hätten durch die Rücknahme ihres gemeinschaftlichen Bauantrags das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt. Besondere, eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigende Umstände lagen nicht vor.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verwaltungsgericht das Verfahren einzustellen; ein zuvor ergangenes Urteil wird dadurch wirkungslos (§ 92 Abs. 3 VwGO; §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO entsprechend).

2

Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kläger als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO zu verpflichten, wenn sie durch ihr Verhalten (z. B. Rücknahme eines gemeinschaftlichen Antrags) das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt haben.

3

Wer eine von der Billigkeit abweichende Kostenverteilung geltend machen will, muss besondere Umstände substantiiert darlegen; bleiben solche Darlegungen aus, sind diese nicht zu berücksichtigen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG; das Gericht kann die Festsetzung der Vorinstanz übernehmen, sofern gegen diese keine Einwände bestehen.

Relevante Normen
§ VwGO § 159 S. 2, § 161 Abs. 2§ 161 Abs. 2 VwGO§ 159 S. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2020-02-04, – RN 6 K 19.243

Leitsatz

Billigem Ermessen iSv § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, Klägern die Kosten als Gesamtschuldner (§ 159 S. 2 VwGO) aufzuerlegen, wenn sie ihren gemeinschaftlichen Bauantrag für das in ihrem Miteigentum stehende Baugrundstück zurückgenommen und dadurch das erledigende Ereignis für die von ihnen erhobene Verpflichtungsklage selbst herbeigeführt haben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Februar 2020 (RN 6 K 19.243) ist wirkungslos geworden.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Schriftsätze der Klägerseite vom 24. Oktober 2022 und der Beklagten vom 31. Oktober 2022) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Februar 2020 (RN 6 K 19.243) ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend). Da der Kläger zu 1 seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 22. Mai 2020 mit Schreiben vom 10. November 2022 zurückgenommen hat, ist auch über diesen nicht mehr zu entscheiden.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, den Klägern die Kosten als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen, weil sie ihren gemeinschaftlichen Bauantrag vom 12. November 2018 für das in ihrem Miteigentum stehende Baugrundstück zurückgenommen und dadurch das erledigende Ereignis für die von ihnen erhobene Verpflichtungsklage selbst herbeigeführt haben. Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind von den Klägern weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2007 - 1 ZB 07.1992 - juris Rn. 4 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 18).

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).