Versagung der Baugenehmigung für Eventgelände - magelhafte Bauantragsunterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Genehmigung eines Eventgeländes; die Behörde lehnte ab. Streitpunkt waren unvollständige und widersprüchliche Bauvorlagen (insb. Lärmschutzdarstellungen, Stellplatznachweis). Der VGH lehnte die Zulassung der Berufung ab und betonte, dass für die Genehmigungsfähigkeit vollständige und richtige Unterlagen erforderlich sind. Die Pflicht zur Fristsetzung nach Art.65 BayBO begründet allein keinen Genehmigungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Versagung der Baugenehmigung wird bestätigt (Zulassung der Berufung verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist Voraussetzung, dass das beantragte Vorhaben genehmigungsfähig ist; dies setzt vollständige und fehlerfreie Bauantragsunterlagen voraus.
Sind Bauantragsunterlagen unvollständig oder inhaltlich fehlerhaft, hat die Behörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern (Art.65 Abs.2 BayBO); ein Verstoß hiergegen begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Die ordnungsgemäße Prüfung und Beurteilung eines Bauantrags setzt vollständige und richtige Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) und den verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften voraus.
Fehlende oder widersprüchliche Nachweise zu Lärmschutzmaßnahmen, Stellplätzen oder zur Nutzungsabgrenzung können die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens verhindern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2022-04-07, – RO 2 K 18.1944
Leitsatz
Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit bedarf es vollständiger und fehlerfreier Bauantragsunterlagen. Im Falle eines unvollständigen oder mangelbehafteten Bauantrags ist die Baugenehmigungsbehörde zwar verpflichtet, den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern (vgl. Art. 65 Abs. 2 S. 1 BayBO). Unabhängig davon, ob dies in einer die Folgen des Art. 65 Abs. 2 S. 2 BayBO auslösenden genügenden Weise erfolgt ist oder nicht, kann der Bauherr aus einem Verstoß hiergegen aber nichts ableiten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Eine ordnungsgemäße Prüfung und Beurteilung eines Bauantrags setzt den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) und den verfahrens- und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechende vollständige und richtige Bauvorlagen voraus. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der von ihr beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Eventgeländes durch die Beklagte.
Mit Unterlagen vom 16. Dezember 2016 beantragte die Klägerin, die einen Schrott- und Metallhandel betreibt, die Errichtung eines Eventgeländes und die Nutzungsänderung ehemaliger Industrieflächen in Veranstaltungsflächen auf den Grundstücken FlNr. …6 und …8 Gemarkung R. In der Folgezeit wurden hierzu u.a. eine Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017, ein Übersichts- und Stellplatznachweis vom 22. Dezember 2017, eine schalltechnische Untersuchung der Firma … … vom 27. Mai 2018 eingereicht. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag aus formellen, bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen ab.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2018 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies diese Klage mit Urteil vom 7. April 2022 ab, da das Vorhaben wegen der Mangelhaftigkeit des Bauantrags und der Bauvorlagen sowie des fehlenden ordnungsgemäßen Nachweises der für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze nicht genehmigungsfähig sei. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die von ihr eingereichten Bauantragsunterlagen müssten nur prüfbar, nicht jedoch genehmigungsfähig sein, geht sie von einem falschen Maßstab aus. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung setzt voraus, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben - neben der unstreitigen - Genehmigungspflicht auch genehmigungsfähig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Die Frage der Prüffähigkeit der eingereichten Unterlagen spielt hierbei beispielsweise in dem von ihr zitierten Beschluss im Rahmen der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14), der Frage der zeitlichen Priorität (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 28) oder des Maßes des Zumutbaren (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 26; OVG LSA, B.v. 12.12.2018 - 2 M 82/18 - juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 30.5.2017 - 2 A 130/16 - juris Rn. 10) eine Rolle. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit bedarf es jedoch vollständiger und fehlerfreier Bauantragsunterlagen. Im Falle eines unvollständigen oder mangelbehafteten Bauantrags ist die Baugenehmigungsbehörde zwar verpflichtet, den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern (vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Unabhängig davon, ob dies in einer die Folgen des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO auslösenden genügenden Weise erfolgt ist oder nicht, worauf es hier nicht ankommt, kann der Bauherr aus einem Verstoß hiergegen aber nichts ableiten. Maßstab für den Erfolg seiner Verpflichtungsklage ist allein, ob er einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2010 - 15 ZB 08.1428 - juris Rn. 24), was u.a. voraussetzt, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und nicht nur, ob die eingereichten Unterlagen prüffähig sind.
Ein Bauantrag ist mangelhaft, wenn er inhaltliche Mängel aufweist (vgl. Weinmann in Spannowsky/Mansson, Beckscher Onlinekommentar Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.9.2022, Art. 65 Rn. 56). Eine ordnungsgemäße Prüfung und Beurteilung des Bauantrags setzt den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) und den verfahrens- und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechende vollständige und richtige Bauvorlagen voraus (vgl. Shirvani in Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 65 Rn. 170). Hieran mangelt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass die Angaben zu den Lärmschutzwänden im Hinblick auf Öffnungen im Kassenbereich, im Bereich eines sonstigen Fluchtweges im Freien und Lieferwegen sowie deren Darstellung und Beschreibungen widersprüchlich und nicht ausreichend bestimmt seien (UA S. 12 f.). Mit dem bloßen Verweis auf die Standortdarstellung und die Höhenangaben der Lärmschutzwände in den Zeichnungen des Lärmgutachtens, mit denen sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausführlich auseinandergesetzt hat, tritt die Klägerin dem nicht substantiiert entgegen.
Das Verwaltungsgericht stellt im Übrigen nicht nur auf die Mangelhaftigkeit des Bauantrags ab, sondern auch darauf, dass Fahrradabstellplätze nicht entsprechend Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 60 Satz 2 Nr. 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten in der Fassung vom 2. April 2019 nachgewiesen seien (UA S. 15). Zudem sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu einer Überschneidung der Öffnungszeiten der Lasertag- und Sporthalle mit den Betriebszeiten des Eventgeländes im Hinblick auf gemeinsam genutzte Parkplätze komme (UA S. 15 f.). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen, das die Einstufung als Versammlungsstätte und nicht als Vergnügungsstätte beanstandet, unabhängig davon, welche konkrete Zahl an Stellplätzen nachzuweisen wäre, nicht ein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).