Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
KI-Zusammenfassung
Die jordanische Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Verneinung von Familienasyl als Ehefrau eines subsidiär Geschützten. Streit ist, ob eine in Jordanien geschlossene Ehe und die geplante spätere gemeinsame Lebensführung in Syrien Familienasyl begründen. Der VGH lehnt die Zulassung ab: Für Familienasyl ist nicht nur die Eheschließung, sondern ein im Verfolgerstaat vorliegendes eheliches Zusammenleben erforderlich. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 AsylG genügt eine rechtswirksame Eheschließung allein nicht; erforderlich ist, dass im Verfolgerstaat eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert die konkrete Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage und die substantiierten Darlegungen, weshalb deren Klärung für die Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts entscheidungserheblich ist.
Der Grundgedanke des § 26 Abs. 1 S. 1 AsylG, Familienasyl mit Blick auf die Nähe zum Verfolgungsgeschehen zu gewähren, setzt voraus, dass der Familienangehörige bereits im Verfolgerstaat mit dem Schutzberechtigten zusammengelebt hat.
Bloße Hinweise auf zukünftige Lebensplanungen oder die Existenz von Familienbeziehungen genügen nicht, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, weshalb von einschlägiger Rechtsprechung abgewichen werden sollte.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2021-04-16, – B 3 K 19.30253
Leitsatz
Eine rechtswirksame Eheschließung genügt zur Anwendung des § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht, sondern muss im Verfolgerstaat auch eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 102 ff.; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2020, § 78 AsylG Rn. 18 ff.). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Die Klägerin, die jordanische Staatsangehörige ist, hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Ehefrau Anspruch auf Familienasyl i.S.d. § 26 Abs. 5 i.V.m. § 1 AsylG hat, wenn die Ehe mit dem Ehemann, dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, zwar nicht in dessen Herkunftsland gelebt wurde, jedoch dies beabsichtigt gewesen sei. Zur Begründung führt sie aus, ihre Ehe sei in Jordanien geschlossen worden und dort habe sie auch in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Sie hätten jedoch beabsichtigt, nach Abflauen des Konflikts ihre Ehe in Syrien zu führen. Ihrem Ehemann sei nunmehr wegen Bestehens eines innerstaatlichen Konflikts in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Es sei daher zu klären, ob der Bestand der Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch die zukünftige Lebensplanung der Eheleute umfasse. Es handele sich nicht um eine Scheinehe, die nur zur Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Klägerin geschlossen worden sei, sondern sie hätten mittlerweile einen gemeinsamen Sohn, dem mit Bescheid vom 14. Januar 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nur die Klägerin selbst habe keine Aufenthaltsberechtigung und könnte deswegen abgeschoben werden, was mit dem Grundgedanken des Art. 6 GG unvereinbar sei. Die Eheleute hätten nie vorgehabt, ihren Lebensmittelpunkt nach Jordanien zu verlegen.
Damit ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, denn der Antrag setzt sich weder mit der Urteilsbegründung noch mit entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1992 (9 C 61.91 - DVBl 1993, 327 = juris Leitsatz 1) und verschiedene Kommentarliteratur begründet, dass eine rechtswirksame Eheschließung zur Anwendung des § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht genügt, sondern im Verfolgerstaat auch eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben muss, die hier unstreitig nicht vorlag. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht insbesondere aus, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG sei von dem Grundgedanken getragen, dass Familienasyl auch mit Blick auf die Nähe zum Verfolgungsgeschehen gewährt werde. Eine Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und eine eigene Gefährdung setzen aber voraus, dass die Ehegatten bereits im Verfolgerland zusammengelebt haben (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rn. 7; zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326 = juris Rn. 11). Die Antragsbegründung legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung hier nicht einschlägig sein sollte oder aus welchen Gründen davon abgewichen werden müsste.
Demgegenüber ist die Frage, ob unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK die Familie der Klägerin Deutschland nur gemeinsam verlassen muss, von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).