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VGH·15 ZB 21.2277·17.12.2021

Antrag auf Zulassung der Berufung: Anforderungen bei Mehrfachbegründung

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung einer Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht. Das zulassungsrechtliche Vorbringen genügt nicht, insbesondere beseitigt eine prozessuale Zusicherung nicht den Mangel des Bescheids. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel nach § 124 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus § 154 VwGO und GKG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen abgelehnt; keine substantiierten Zulassungsgründe für jede tragende Begründung dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt.

2

Bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Wesentlichen anhand des binnen offener Frist nach § 124a VwGO vorgebrachten Zulassungsvorbringens zu beurteilen.

3

Der Inhalt einer Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid und den in Bezug genommenen Bauvorlagen; prozessuale Zusicherungen des Beteiligten werden dadurch nicht Bestandteil des Bescheids und ändern dessen rechtliche Zuteilungen nicht.

4

Alleinige Erklärungen oder Zusicherungen des Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren können einen vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangel der Baugenehmigung nicht beseitigen, wenn sie nicht Gegenstand des Bescheids oder der bezogenen Bauvorlagen sind.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2021-07-21, – RO 7 K 18.35

Leitsatz

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Stellplätzen südlich seines Grundstücks im Altstadtbereich der Stadt P… Das Verwaltungsgericht hat den dieses Bauvorhaben betreffenden Baugenehmigungsbescheid vom 28. November 2017 mit Urteil vom 21. Juli 2021 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot und die Abstandsflächenvorschriften verstoße. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

4

Der Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus der Baugenehmigung vom 28. November 2017 keine Zuordnung der Stellplätze „SP 9“, „SP 10“ und „SP 11“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P… zur Wohnnutzung ergebe und bei einer Nutzung durch Besucher der Gaststätte dort das Spitzenpegelkriterium zur Nachtzeit gem. Nr. 6.1 Satz TA Lärm nicht eingehalten werden könne (UA S. 7). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Die vom Beigeladenen allein angeführte Zuordnung der Stellplätze durch seine „Zusicherung“ im Gerichtsverfahren sowie (erneut) im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diesen vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Mangel der Baugenehmigung vom 28. November 2017 zu beseitigen. Denn der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2020 - 9 CS 20.2005 - juris Rn. 21). Daraus ergibt sich eine entsprechende Zuteilung der Stellplätze gerade nicht; die vom Beigeladenen abgegebene Erklärung ist auch nicht in anderer Weise zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden.

6

Soweit sich das weitere Zulassungsvorbringen auf den weiteren Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Abstandsflächenverstoßes bezieht, kommt es darauf im Rahmen der Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mehr an. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2021 - 15 ZB 20.2128 - juris Rn. 13; B.v. 10.11.2020 - 15 ZB 20.2323 - juris Rn. 9). Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).