Kostenentscheidung im Eilverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen – Erfolg im Hauptsacheverfahren
KI-Zusammenfassung
Der VGH stellte das Normenkontrolleilverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil der Antrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Erfolg in der Hauptsache indiziert einen wichtigen Grund für eine einstweilige Anordnung. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren kann einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung indizieren.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen; bei voraussichtlichem Erfolg des Antrags können die Kosten der unterliegenen Partei auferlegt werden.
Bei der Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Vorschriften des GKG und die einschlägigen Streitwertkataloge heranzuziehen.
Leitsatz
Der Erfolg eines Antragstellers im Hauptsacheverfahren indiziert einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2023 den Rechtsstreit im Normenkontrolleilverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 zugestimmt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der Normenkontrolleilantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.
Der Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2023 – 15 N 23.1314) indiziert dabei einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die für den Erlass des Normenkontrollantrags weiter gebotene Dringlichkeit erscheint nach summarischer Prüfung in der Gesamtschau bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller, die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz und die in der Antragsschrift in diesem Zusammenhang aufgeworfenen rechtlichen Probleme (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2020 – 1 NE 20.493 – juris Rn. 22) sowie angesichts der durch bereits gestellte Bauanträge zu befürchtenden Schaffung vollendeter Tatsachen, die nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, ebenfalls gegeben gewesen zu sein. Die damit verbundenen schwierigen Sach- und Rechtsfragen sind allerdings im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr im Einzelnen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2019 – 9 N 15.1569 – juris Rn. 3).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).