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VGH·15 NE 23.1310·22.12.2023

Übereinstimmende Erledigung eines Normenkontrolleilantrages

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Normenkontrolle)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erklärten das Normenkontrolleilverfahren für erledigt, die Antragsgegnerin stimmte zu. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und setzte den Streitwert fest. Die Kosten wurden den Antragstellern nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, da der Antrag nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Eine einstweilige Anordnung scheiterte an fehlender gebotener Dringlichkeit trotz möglichem Erfolg in der Hauptsache.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erfolg im Hauptsacheverfahren indiziert nicht automatisch die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrolleilantrag; zusätzlich ist die gebotene Dringlichkeit nachzuweisen.

2

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

3

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten nach billigem Ermessen verteilen; den Antragstellern können die Kosten auferlegt werden, wenn der Antrag nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos gewesen wäre.

4

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen sind konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte einer ernsthaften Gefahr erforderlich; eine rein abstrakte Baumwurfgefahr genügt nicht zur Begründung der gebotenen Dringlichkeit.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Auch wenn der Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eines Normenkontrollverfahrens einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung indiziert, bedarf es zudem einer gebotenen Dringlichkeit für den Normenkontrolleilantrag. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2023 den Rechtsstreit im Normenkontrolleilverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 zugestimmt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da der Normenkontrolleilantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

3

Zwar indiziert der Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2023 – 15 N 23.1310) einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach summarischer Prüfung fehlt es jedoch an der für den Erlass des Normenkontrolleilantrags weiter erforderlichen gebotenen Dringlichkeit. Die Antragsteller berufen sich im Wesentlichen auf eine Verletzung abwägungserheblicher Belange in Bezug auf eine von ihrem Grundstück ausgehende Baumwurfgefahr sowie eine Beeinträchtigung der sich auf diesem Grundstück befindlichen Ausgleichsfläche. Hinsichtlich des Baumbestandes ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass von diesem eine mehr als abstrakte Baumwurfgefahr ausginge (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1998 – 2 N 95.2824 – juris Rn. 37) und auch für die vorgetragene Beeinträchtigung der Ausgleichsfläche sind weder ein derart schwerer Nachteil noch ein anderer wichtiger Grund vorgetragen oder ersichtlich, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lassen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).