Einfache Beiladung im Normenkontrollverfahren
KI-Zusammenfassung
Diverse Grundstückseigentümer beantragten die Beiladung zum Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 51 'Sondergebiet T.', der die Sicherung und Fortentwicklung einer tierärztlichen Klinik regelt. Die Kläger sind Eigentümer betroffener Flächen und haben bereits (teilweise) Bauanträge bzw. Anpassungsplanungen angestoßen. Das Gericht hat die Beiladungsanträge stattgegeben, weil deren rechtliche Interessen durch die Planentscheidung unmittelbar berührt sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beiladungsanträge der Grundstückseigentümer zum Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan als begründet stattgegeben (Beschluss unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Eine einfache Beiladung nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn Dritte durch die angegriffene planungsrechtliche Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen unmittelbar berührt werden.
Das Vorliegen eines derartigen rechtlichen Interesses kann sich insbesondere aus der Eigentümerstellung an den im Plangebiet liegenden Grundstücken und aus konkreten Planungs- oder Bauabsichten (z. B. laufenden Bauanträgen) ergeben.
Beiladungsanträge sind durch das Gericht zu berücksichtigen, wenn die Darstellung der Betroffenheit nachvollziehbar darlegt, dass die planungsrechtliche Regelung das rechtliche Verhältnis der Antragsteller substantiiert beeinflusst.
Beschlüsse über die einfache Beiladung nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 65 VwGO sind unanfechtbar, wenn dies nach den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich bestimmt ist.
Tenor
Zum Verfahren werden
1. die Grundstücksgemeinschaft Dr. E. und Dr. … KG, vertreten durch Dr. J. E. und Dr. R. …, …weg ... in … G.
2. die … … GmbH, vertreten durch Dr. J. E. und Dr. R. …, …weg ... in … G. sowie
3. Dr. R. … und C. …, G. Str. ... in … S.
beigeladen, weil deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO).
Gründe
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2023 beantragten die Grundstücksgemeinschaft Dr. E. und Dr. … KG, die … … GmbH sowie Dr. R. … und C. … die Beiladung zum Normenkontrollverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 51 „Sondergebiet T.“ der Antragsgegnerin. Gegenstand der Planung ist die Sicherstellung und Fortentwicklung der am östlichen Ortsrand der Antragsgegnerin bestehenden überregional agierenden tierärztlichen Klinik. Hierfür werden einerseits bereits vorhandene und mit einfachem Bebauungsplan beplante Bestandsflächen und andererseits neue Flächen mit einem qualifizierten Angebotsbebauungsplan überplant. Die Grundstücke im Planumgriff sind überwiegend im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft Dr. E. und Dr. … KG, der … … GmbH sowie von Dr. R. … und C. … Sämtliche Eigentümer planen Anpassungen an die rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans bzw. haben teilweise bereits Bauanträge für Erweiterungen der T. gestellt, über die noch nicht entschieden ist. Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der im Sondergebiet betriebenen T. sind damit unmittelbar berührt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).