Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer Abhilfeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag nach außergerichtlicher Einigung zurückgenommen; die Antragsgegnerin hatte vorher Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, sodass das Beschwerdeverfahren gemäß § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO beim VGH anhängig blieb. Der VGH entschied als Senat über die Rücknahmefolgen, stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das Urteil für wirkungslos. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 155, 162 VwGO.
Ausgang: Normenkontrollverfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Urteil des VGH ist wirkungslos geworden; Kostenverteilung gemäß VwGO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Folgen der Rücknahme eines Normenkontrollantrags trifft das Gericht, bei dem das Beschwerdeverfahren nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO anhängig ist.
Über die Folgen der Rücknahme entscheidet der Senat als Kollegium.
Nach Rücknahme des Normenkontrollantrags ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; bereits ergangene Entscheidungen werden wirkungslos (§ 92 Abs. 3 i.V.m. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenverteilung bei Rücknahme richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO; grundsätzlich trägt die Antragstellerin die Verfahrenskosten, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten (§§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).
Leitsatz
Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO dort anhängig ist. Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2022, Az. 15 N 22.2861 ist unwirksam geworden.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Gründe
Mit Urteil des Senats vom 25. Oktober 2022 wurde der am 9. März 2021 als Satzung beschlossene und am 29. September 2022 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der L. Straße und östlich der Bahnlinie - Erweiterung B. Baustoffe“ der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt; die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Eine Abhilfeentscheidung durch den Senat war mangels Beschwerdebegründung nicht veranlasst. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 in die Rücknahme eingewilligt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 - 9 N 14.2265 - juris Rn. 3). Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 4).
Nach Rücknahme des Normenkontrollantrags ist das Normenkontrollverfahren insgesamt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Senats ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Für die Streitwertfestsetzung verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).