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VGH·15 N 21.2094·14.01.2022

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBau- und PlanungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erklärten das Normenkontrollverfahren erledigt, der Antragsgegner stimmte zu, nachdem er die angefochtene Veränderungssperre aufgehoben hatte. Das Gericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten nach billigem Ermessen und hebt die Kosten gegeneinander auf. Eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO trifft das Gericht nach billigem Ermessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und einer durch Nachgeben herbeigeführten Erledigung.

3

Die Kostenentscheidung darf nicht dazu dienen, die materiellen Erfolgsaussichten abschließend zu prüfen oder hypothetisch zu entscheiden, wie das Gericht ohne das erledigende Ereignis in einem rechtlich nicht eindeutigen Fall entschieden hätte.

4

Bei der Verteilung der Kosten ist zu berücksichtigen, ob eine Partei das erledigende Ereignis durch eigenes Handeln herbeigeführt hat; dies kann, unter Abwägung etwaiger außergerichtlicher Einigungen, zur Aufhebung der Kosten gegeneinander führen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2§ 161 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Gericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 den Rechtsstreit im Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärungserklärung mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 zugestimmt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 9 A 23.06 - juris; B.v. 11.12.2009 - 9 A 25.08 - juris Rn. 1).

3

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Normenkontrollverfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn einerseits hat der Antragsgegner das erledigende Ereignis hier durch Aufhebung der angefochtenen Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „D.Süd“ vom 6. August 2020 selbst herbeigeführt und sich damit aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben. Andererseits folgt die Aufhebung der Veränderungssperre außergerichtlichen Einigungsgesprächen und der Einreichung einer geänderten Eingabeplanung der Antragsteller. Eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO findet im Übrigen nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2008 - 3 C 5.07 - juris Rn. 2).

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).