Themis
Anmelden
VGH·15 N 21.2043·02.05.2022

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten nach Übergang in das schriftliche Verfahren übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits. Hierauf hat der Berichterstatter das Verfahren einzustellen. Wegen der Kostenübernahmeerklärung werden dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt; der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt, Streitwert 60.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien nach Übergang in das schriftliche Verfahren übereinstimmend die Erledigung, ist das Verfahren einzustellen.

2

Derjenige, der im Verfahren die Übernahme der Verfahrenskosten erklärt, kann mit der Auferlegung der Kosten an ihn belastet werden.

3

Bei Einstellung des Verfahrens ist zur Bestimmung der Gebühren der Streitwert festzusetzen; hierfür sind die Vorschriften des GKG maßgeblich.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens sind unanfechtbar, soweit gesetzlich die Unanfechtbarkeit bestimmt ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 161 Abs. 2§ 101 Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben das Verfahren nach Übergang in das schriftliche Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 27. April 2022 und vom 29. April 2022). Das Verfahren war deshalb durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3) einzustellen. Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 27. April 2022 werden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, § 161 Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG (vgl. VGH BW, U.v. 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - juris Rn. 101; HessVGH, B.v. 25.1.2018 - 4 B 2222/17.N - juris Rn. 50).

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).