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VGH·15 CS 25.537·10.06.2025

Wiederholte Androhung von Zwangsgeldern, bauaufsichtliche Anordnungen

Öffentliches RechtBaurecht (Bauordnungsrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, Betreiberin eines Seniorenstifts und einer Kindertagesstätte, rügt die erneute Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung bestandskräftiger bauaufsichtlicher Brandschutzauflagen. Zentrale Frage war, ob im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Der VGH wies die Beschwerde ab: Bei summarischer Prüfung besteht keine Aussicht auf Erfolg, Fristlänge und Zwangsgeldhöhe sind verhältnismäßig begründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reicht bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache als Voraussetzung dafür aus, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO).

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Die wiederholte Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeldern gegenüber einem Verpflichteten ist rechtmäßig, wenn bestandskräftige Anordnungen bestehen, diese nicht erfüllt wurden und frühere Zwangsgelder keine hinreichende Wirkung gezeigt haben.

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Bei der Bemessung von Fristen zur Umsetzung bauaufsichtlicher Auflagen und der Höhe von Zwangsgeldern ist die Verhältnismäßigkeit anhand der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr und des bisherigen Verhaltens des Verpflichteten zu prüfen; kurze Fristen und erhebliche Zwangsgelder können gerechtfertigt sein, wenn fortbestehende Mängel auf Eigenverantwortung des Verpflichteten zurückzuführen sind.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann gemäß GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ VwZVG Art. 29 ff.§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2025-02-24, – Au 5 S 24.2976

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.375,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt u.a. ein Seniorenstift sowie eine Kindertagesstätte und wendet sich gegen mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 erneut angedrohte Zwangsgelder, die sie zum wiederholten Mal zur Umsetzung einer Reihe bauaufsichtlicher, insbesondere dem nötigen Brandschutz dienender Auflagen veranlassen sollen. Diese behördlichen Auflagen sind bestandskräftig (Bescheid vom 26. Januar 2017) und wurden unstreitig nur zu einem geringen Teil erfüllt, weswegen mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 26. April 2024 diesbezüglich festgesetzte Zwangsgelder bereits einmal fällig geworden und eingezogen worden sind.

2

Das Verwaltungsgericht hat den (als solchen ausgelegten) Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2024 abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werde die Klage gegen die angedrohten Zwangsgelder voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor und die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt.

3

Mit der eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei nicht verhältnismäßig, weil die eingeräumte Frist zur Umsetzung der Auflagen zu kurz bemessen und die Summe der gegebenenfalls zu zahlenden Zwangsgelder unangemessen hoch sei. Sie hat sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24.2.2025 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2.12.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2024 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen

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und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid ist angesichts der bereits ergangenen, bestandskräftigen (Grund-)Bescheide und des Umstands, dass die Antragstellerin ihren daraus erwachsenden Verpflichtungen bisher – unbestrittenermaßen – nicht vollständig nachgekommen ist, aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt ihre Rechte nicht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die – sehr ausführlichen – Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Klarstellend bleibt Folgendes zu bemerken:

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Entgegen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung der Antragstellerin sind sowohl die mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 (nochmals) eingeräumte Frist von zwei Monaten als auch die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder angemessen und nicht zu beanstanden. Denn die Antragstellerin hat bislang trotz der bereits am 26. Januar 2017 erlassenen und bestandskräftigen Anordnungen sowie der bereits verhängten Zwangsgelder in dem von ihr betriebenen Seniorenstift bzw. der Kindertagesstätte insbesondere den notwendigen Brandschutz nicht sichergestellt.

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Ihre mit der Beschwerde wiederholte, sinngemäße Einschätzung, es sei hier nicht von einer „gesteigerten Dringlichkeit der Angelegenheit“ auszugehen, weil die Antragsgegnerin selbst das Verfahren nur zögerlich betrieben habe, ist angesichts der bereits zu Anfang des Jahres 2017 eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 26. Januar 2017, der aus den Akten ersichtlichen Umstände sowie der unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 21 ff.) nicht überzeugend. So war es die Antragstellerin, die bereits im Jahr 2017 um Fristverlängerung zur Umsetzung der verfügten Anordnungen gebeten und anschließend einen von ihr selbst aufgestellten Terminplan nicht eingehalten hat. Wie sie selbst einräumt, gab es auch einen „regelmäßigen Austausch über den Stand der Anordnungen“ mit der Antragsgegnerin sowie mehrere behördliche und sachverständige Überprüfungen und Mängelfeststellungen. Soweit sie außerdem wiederum geltend macht, eine Beseitigung bestehender Mängel sei innerhalb der gesetzten Frist angesichts schwieriger (E-Mail-)Kommunikation mit ausführenden Unternehmen und Erkrankung eines Mitarbeiters unmöglich, blendet sie aus, dass es sich dabei ersichtlich um bereits längerfristig bestehende, organisatorische Probleme in ihrem eigenen Betrieb handelt, die allein in ihrem Verantwortungsbereich liegen und auch nur von ihr zu beheben sind. Die Höhe der verhängten Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die bislang festgesetzten und auch eingezogenen Zwangsgelder offensichtlich – worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht gefruchtet haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.7.1 Satz 2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).