Ermessen bei der Vollstreckung eines Verwaltungsakts durch Zwangsgeld
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fälligstellung und Erhöhung angedrohter Zwangsgelder zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung. Streitfrage ist, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der VGH bestätigt das Verwaltungsgericht: Es handelt sich um ein intendiertes Ermessen; eine nähere Abwägung ist in der Regel entbehrlich, die Vollstreckung ist rechtmäßig, da die Container nicht entfernt wurden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Zwangsgeldverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 31 BayVwZVG enthält ein sogenanntes intendiertes Ermessen, bei dem eine ausführliche Abwägung und nähere Begründung der Ermessensausübung in der Regel entbehrlich sind, weil ein fällig gewordenes Zwangsgeld zu vollstrecken ist, damit die Androhung wirksam bleibt.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt für die Ablehnung, dass die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos ist, insbesondere wenn der Verpflichtete seiner Beseinigungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; fehlt dieser, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht entscheidungserheblich.
Vorherige abschließende Entscheidungen und der Umstand, dass eine Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, können ein Vorbringen der faktischen Duldung entkräften und die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung stützen.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2025-06-12, – RO 7 S 25.922
Leitsatz
Beim Ermessen in Art. 31 BayVwZVG handelt es sich um ein sog. intendiertes Ermessen, bei dem sich eine Abwägung und nähere Begründung der Ermessensausübung in der Regel erübrigen, weil ein vollziehbar angedrohtes und fällig gewordenes Zwangsgeld grundsätzlich auch beizutreiben ist, damit die Androhung ihren Zweck nicht verfehlt und entwertet wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2025, mit dem am 16. Oktober 2024 im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung verhängte Zwangsgelder fällig gestellt und weitere, erhöhte Zwangsgelder angedroht werden. Diese sollen ihn veranlassen, gemäß der Anordnung vom 16. Oktober 2024 die auf zwei ihm gehörenden Flurstücken ohne Genehmigung aufgestellten Container zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit sich dieser gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Fälligkeitsmitteilung, die kein Verwaltungsakt sei, richte, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) nicht in Betracht, weil weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 18. März 2025 erhobenen Klage scheide ebenfalls aus. Die Klage werde nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die (erneuten) Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig seien und den Antragsteller, der die streitgegenständlichen Container bislang nicht beseitigt hat, nicht in seinen Rechten verletzten.
Mit der eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf mehreren rechtlichen und tatsächlichen „Fehlannahmen“. Es seien weder der „spezifische Einzelfall mit seinen komplexen Genehmigungs- und Nutzungslagen berücksichtigt“, noch die Ermessenserwägungen der Behörde „rechtlich tragfähig überprüft“ worden. Im Übrigen sei die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO „insbesondere durch die pauschale Annahme eines fehlenden Anordnungsgrundes verfehlt“. Er hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldbescheid des Antragsgegners vom 18.3.2025 anzuordnen, hilfsweise die Vollstreckung einstweilen bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren auszusetzen.
Der Antragsgegner – Landesanwaltschaft Bayern – hat beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen
und verteidigt unter Verweis auf die seiner Ansicht nach nicht ausreichend substantiierten Darlegungen der Beschwerde den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid vom 18. März 2025 ist angesichts des Umstands, dass der Antragsteller seiner bereits aus dem Bescheid vom 16. Oktober 2024 erwachsenden Verpflichtung, die ohne Genehmigung aufgestellten Container zu beseitigen, bislang nicht nachgekommen ist, im Hinblick auf die erneut angedrohten, erhöhten Zwangsgelder aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt dessen Rechte nicht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO im Hinblick auf das bereits laufende Zwangsvollstreckungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Fälligkeitsmitteilung vom 18. März 2025 ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden und damit kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die – ausführlichen – Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt klarstellend Folgendes zu bemerken:
Der Einwand des Antragstellers, der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht betätigt und das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, „dass die Vollstreckung eines Verwaltungsakts durch Zwangsgeld gemäß Art. 31 BayVwZVG in Verbindung mit Art. 29 ff. BayVwZVG nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat“, blendet die entsprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 8 f.) aus. Das Verwaltungsgericht hat dort – rechtlich zutreffend – darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um ein sogenanntes „intendiertes Ermessen“ handelt, bei dem sich eine Abwägung und nähere Begründung der Ermessensausübung in der Regel erübrigen, weil ein vollziehbar angedrohtes und fällig gewordenes Zwangsgeld grundsätzlich auch beizutreiben ist, damit die Androhung ihren Zweck nicht verfehlt und entwertet wird. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.
Soweit der Antragsteller die „Auseinandersetzung mit dem laufenden Bauverfahren“ für „unzureichend“ hält und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe „unkritisch die Einschätzung des Landratsamts übernommen“, aber übersehen, dass dieses die ungenehmigte Lagerung der Container faktisch geduldet habe, und pauschal behauptet, diese Lagerung sei nicht genehmigungsfähig, überzeugt diese Argumentation schon angesichts des in dieser Sache bereits durchgeführten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2025 – 15 CS 25.102) nicht. Der erkennende Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen in dem erwähnten, den Beteiligten bekannten Beschluss und betont nochmals nachdrücklich, dass der Antragsteller auf seinen Grundstücken einen nicht genehmigten und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Lagerplatz u.a. für Container betreibt, zu deren Beseitigung er aufgrund des im Bescheid vom 16. Oktober 2024 ermessensfehlerfrei angeordneten Sofortvollzugs verpflichtet ist.
Das abschließende Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint und damit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO „unzulässig überhöht“, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass mit diesem Vortrag die rechtlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands nach § 123 VwGO mit denen einer möglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in unzulässiger Weise vermengt werden, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hier nicht an, weil der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Fehlt es aber schon an einem entsprechenden Anordnungsanspruch, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – mithin die Dringlichkeit der Angelegenheit – nicht entscheidungserheblich an. Dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer hilfsweisen Begründung („zudem“) gleichwohl verneint hat, ändert daran nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.7.1 Satz 2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).