Verfahrenseinstellung wegen übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen einen Vergleich und erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren ein und erklärte den Beschluss des VG Regensburg für wirkungslos. Die Kostenentscheidung folgt der Vereinbarung im Vergleich; der Streitwert wurde jeweils auf 385.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Beschluss des VG Regensburg wirkungslos
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Wird das Verfahren auf übereinstimmende Erledigungserklärungen eingestellt, werden Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und kann der im Vergleich getroffenen Vereinbarung über die Kostentragung folgen.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2021-02-11, – RO 2 S 20.3152
Leitsatz
Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Entsprechend dem Vergleichsvertrag vom 24. November 2021/ 13. Dezember 2021 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils selbst.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 385.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 24. November 2021/13. Dezember 2021 einen Vergleichsvertrag zur Streitbeilegung abgeschlossen haben. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 das Verfahren für erledigt; dem stimmte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 zu.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in § 5 Abs. 1 des Vergleichsvertrags vom 24. November 2021/13. Dezember 2021.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).