Eilverfahrenskosten nach Hauptsacheerledigung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erklärte die Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner stimmte zu. Der VGH stellte das Eilverfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte frühere Beschlussziffern unwirksam. Nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegte das Gericht die Verfahrenskosten der Antragstellerin, da der Eilantrag nach summarischer Prüfung chancenlos war und das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 124a Abs. 5 VwGO entfallen ist. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Ausgang: Eilverfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache nach Rechtskraft erledigt und damit das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag entfallen, ist das Eilverfahren einzustellen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen; ist der Eilantrag nach summarischer Prüfung erfolglos geblieben, rechtfertigt dies die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller.
Das nach Rechtskraft der Hauptsache entfallene Rechtsschutzbedürfnis (§ 124a Abs. 5 VwGO) kann die Kostenauferlegung auf den Antragssteller stützen.
Hat eine Beigeladene sich weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren beteiligt, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2021-11-25, – RN 6 S 21.1970
Leitsatz
Ist nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag entfallen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Eilverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2021 sind wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 25. März 2022 erklärte die Antragstellerin das Verfahren für erledigt; dem stimmte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2022 zu.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2021 unwirksam geworden sind (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da ihr Antrag nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erfolglos geblieben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022 - 15 ZB 22.251) und zudem nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris Rn. 4; B.v. 27.1.2004 - 10 CS 03.2526 - juris Rn. 1). Ferner entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).