Streitwert bei Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einer Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten wurde zurückgewiesen. Der Senat entscheidet, dass sich der Streitwert bei klageweise geltend gemachten Nachbaransprüchen an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu orientieren hat, weil die Bedeutung für den Kläger der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung entspricht. Daraus folgt regelmäßig ein Mindeststreitwert von 7.500 Euro; die Festsetzung durch das VG war nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist der Streitwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu bemessen, weil die Bedeutung der Sache für den Kläger derjenigen bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung entspricht.
Der in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs angegebene Rahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro eröffnet und ist bei einem einzelnen Streitgegenstand grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen.
Für die Streitwertbemessung ist maßgeblich, dass das Klageziel im Schutz vor Beeinträchtigungen durch die bauliche Anlage oder deren Nutzung liegt; die bloße Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ändert diese Bedeutung nicht.
Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) und Kostenerstattungen der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht bewilligt.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2025-03-13, – RN 6 K 25.502
Leitsatz
Bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten orientiert sich der Streitwert an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung – ebenso wie die anderen Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – nicht nur bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung sondern auch bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 15 C 18.750 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 38) und in beiden Fallkonstellationen die Bedeutung der Sache für den Kläger auf dem Wunsch beruht, von Beeinträchtigungen, die von einer baulichen Anlage oder von deren Nutzung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, verschont zu bleiben. Damit ist der im Streitwertkatalog in Nr. 9.7.1 empfohlene Rahmen einer Streitwertfestsetzung von 7.500 Euro bis 15.000 Euro eröffnet und somit bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2021 – 15 C 21.2401 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Ansicht der Klägerin, es sei nur die Hälfte des Auffangstreitwertes gem. § 52 Abs. 2 GKG – mithin 2.500 Euro – anzusetzen, weil der Gegenstand des Begehrens lediglich die Verbescheidung eines Antrags auf Vollzugsaussetzung einer Nachbarbaugenehmigung sei, nicht zu folgen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Regensburg eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung zu verbescheiden, erhoben. § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet jedoch keine statthafte Klage (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1968 – IV C 33.68 – NJW 1969, 202). Der Betroffene kann lediglich einen eigenständigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung stellen. Dies gilt auch, wenn die Behörde, wie hier, über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entscheidet (Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 36). Die für die Streitwertbestimmung maßgebliche Bedeutung des Klageantrags für die Klägerin liegt darin, dass sie von Beeinträchtigungen durch die geplante bauliche Anlage des Nachbarn verschont werden möchte. Der vom Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss vom 13. März 2025 festgesetzte Streitwert in Höhe von 7.500 Euro, der sich ausweislich des Schreibens des Gerichts vom 18. März 2025 für die Klage der drittbetroffenen Klägerin an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs orientiert und am untersten Rand des Rahmens festgesetzt wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).