Streitwertfestsetzung für Nachbarklage gegen Errichtung einer Mülltonnen- und Fahrradbox
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts einer baurechtlichen Nachbarklage wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Rüge, der vom Verwaltungsgericht angesetzte Streitwert von 10.000 € sei angesichts der geringen Baugröße zu hoch. Der VGH bestätigte den Ansatz unter Verweis auf § 52 GKG und den Streitwertkatalog 2025 (Nr. 9.6.1), wonach in Nachbarklagen ein Rahmen von 10.000–20.000 € gilt; das Bauvolumen ist hierfür nicht maßgeblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Festsetzung von 10.000 € bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei der Ausübung des Ermessens dürfen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs berücksichtigt werden.
Für baurechtliche Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen legt der Streitwertkatalog 2025 Nr. 9.6.1 einen Rahmen von 10.000 € bis 20.000 € fest; innerhalb dieses Rahmens ist nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigung zu differenzieren.
Das Umfangs- oder Bauvolumen eines Vorhabens ist keine geeignete Bezugsgröße für die Streitwertbemessung einer Nachbarklage; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache und das Schutzinteresse des Nachbarn.
Verfahren über eine Streitwertbeschwerde sind gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattungen werden nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht gewährt.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2025-09-04, – RN 6 K 25.2037
Leitsatz
Da das objektive Interesse eines Nachbarn an der Abwehr von Beeinträchtigungen, die von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehen, in der Regel nicht bezifferbar ist, bemisst der Streitwertkatalog 2025 dieses in Nr. 9.6.1 mit einem Rahmen von 10.000 Euro bis 20.000 Euro. Die Festsetzung eines Streitwerts von 10.000 Euro für eine Nachbarklage gegen die Errichtung einer Mülltonnen- und Fahrradbox ist daher nicht zu beanstanden. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der eine Minderung des vom Verwaltungsgericht für eine baurechtliche Nachbarklage festgesetzten Streitwerts (2000.- Euro statt 10.000.- Euro) begehrt wird, ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Zur Entscheidung berufen ist die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch die Einzelrichterin erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).
Das Begehren, den Streitwert um 8000.- Euro zu reduzieren, ist aber unbegründet. Auszugehen ist von § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Dabei entspricht es allgemeiner gerichtlicher Übung auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs – derzeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 – zurückzugreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2023 – 15 C 23.161 – juris Rn. 8). In baurechtlichen Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung von Einzelbauvorhaben, in denen es nicht um den Wert oder die Kosten eines Bauvorhabens, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten geht, empfiehlt Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 einen Streitwertrahmen von 10.000 Euro bis 20.000 Euro (bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bis 80.000 Euro), soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.
Gemessen daran ist der vom Verwaltungsgericht an der unteren Grenze des vorgegebenen Rahmens festgesetzte Streitwert von 10.000.- Euro nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, dieser Streitwert sei angesichts des geringen Umfangs des Bauvorhabens der Beigeladenen, denen lediglich die Errichtung einer Mülltonnen- und Fahrradbox im Wert von „wenigen tausend Euro“ außerhalb der festgesetzten Baugrenzen genehmigt worden sei, „schlicht unverhältnismäßig“, verfängt nicht. Er lässt insbesondere außer Acht, dass der Umfang eines Bauvorhabens keine geeignete Bezugsgröße für die Festsetzung des Streitwerts der streitgegenständlichen Nachbarklage ist, weil es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht auf das Bauvolumen, sondern auf die Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. die Klägerin ankommt (vgl. BayVGH B.v. 02.09.2025 – 9 C 25.1380 – juris Rn. 10 m.w.N.). Da das objektive Interesse eines Nachbarn an der Abwehr von Beeinträchtigungen, die von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehen, in der Regel nicht bezifferbar ist, bemisst der Streitwertkatalog 2025 dieses in Nr. 9.6.1 mit einem Rahmen von 10.000 Euro bis 20.000 Euro. Mit dieser Empfehlung bringt der Streitwertkatalog eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck. Das Interesse des Nachbarn geht in aller Regel – wie auch hier – dahin, Beeinträchtigungen infolge der Stellung und des Ausmaßes des Baukörpers oder infolge der genehmigten Nutzung abzuwehren (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2025 – 9 C 24.362 – juris Rn. 9; OVG RhPf, B.v. 28.1.2021 – 8 E 10109/21 – juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 27.2.2023 – 1 E 7/23 – juris Rn. 15). Innerhalb des vorgesehenen Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigung, die der Kläger abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.1994 – 4 B 188.94 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 1 C 18.2435 – juris Rn. 3).
Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Deren Streitwertfestsetzungen betreffen entweder – worauf sie selbst bereits zutreffend hingewiesen hat – keine Nachbarklagen oder aber sie tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, in denen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 der anzusetzende Streitwert in der Regel zu halbieren ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).