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VGH·15 C 24.1013·26.06.2024

Keine einfache Beiladung der Gemeinde bei Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte die (einfache) Beiladung zu einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung; das VG lehnte ab und der VGH wies die Beschwerde zurück. Der Senat stellt fest, dass die Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ermessensabhängig ist und nicht zweckmäßig, wenn die Gemeinde bereits in einem anhängigen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO beteiligt ist. Feststellungen im Anfechtungsverfahren binden das Normenkontrollverfahren nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einfachen Beiladung der Gemeinde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gemeinde ist nicht ohne Weiteres gemäß § 65 Abs. 1 VwGO (einfach) als Beigeladene zu einem Anfechtungsverfahren gegen eine Baugenehmigung beizuladen.

2

Die Entscheidung über eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; das Beschwerdegericht ist nicht auf eine eingeschränkte Nachprüfung dieses Ermessens beschränkt.

3

Sind die rechtlichen Interessen der Gemeinde bereits durch ein anhängiges Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gedeckt, kann dies die Beiladung als nicht zweckmäßig ausschließen.

4

Feststellungen eines Verwaltungsgerichts im Anfechtungsverfahren zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans binden das Gericht, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist, nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 47, § 65 Abs. 1§ 47 VwGO§ 65 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2024-05-21, – Au 5 K 23.1070

Leitsatz

Eine Gemeinde ist nicht in einem Rechtsstreit eines Dritten gegen eine erteilte Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht (einfach) beizuladen. Dies gilt auch dann, wenn gegen den maßgeblichen Bebauungsplan, aufgrund dessen die Baugenehmigung erteilt worden war, ein Verfahren nach § 47 VwGO anhängig ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Beiladungsbewerberin, sie gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren der Kläger gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (einfach) beizuladen, zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beiladung erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig ist, im Fall der Beschwerde gegen die den Beiladungsantrag ablehnende Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – juris Rn. 9 m.w.N.).

3

Der erkennende Senat hält eine Beiladung im vorliegenden Fall für nicht zweckmäßig. Die Beiladungsbewerberin macht zwar geltend, ihre rechtlichen Interessen würden durch die im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung berührt, sollte diese sich auf eine im Wege der Inzidentprüfung festgestellte Unwirksamkeit des von ihr erlassenen Bebauungsplans stützen. Allerdings ist sie als Antragsgegnerin bereits an dem vor dem Senat anhängigen Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Az. 15 N 23.994) beteiligt, das diesen Bebauungsplan betrifft. Abgesehen davon, dass jegliche – eventuell zu treffende – Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung die Einschätzung des im Verfahren nach § 47 VwGO allein zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht binden, kann sie damit ihre rechtlichen Interessen losgelöst von dem laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2011 – 15 C 10.3060 – juris Rn. 6).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).