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VGH·15 C 23.30945·20.02.2024

Beschwer bei Teilabhilfe

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Bevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen die teilweise Abhilfe des Verwaltungsgerichts bei der Vergütungsfestsetzung nach RVG ein. Streitpunkt war die Bemessung des Beschwerdewerts bei Teilabhilfe und ob der Schwellenwert von mehr als 200 EUR erreicht wird. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach der Teilabhilfe nur die verbleibende Differenz (140 EUR) maßgeblich ist und somit der Beschwerdewert unterschritten wird. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet die Zulässigkeit nicht.

Ausgang: Beschwerde wegen Unterschreitens des gesetzlichen Beschwerdewerts nach Teilabhilfe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei teilweiser Abhilfe durch die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Beschwerdewerts allein der nach der Abhilfe verbleibende Streitgegenstand zugrunde zu legen.

2

Eine Beschwerde nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 RVG ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mehr als 200 Euro übersteigt.

3

Als Wert des Beschwerdegegenstands gilt die Differenz zwischen dem in der Erinnerungsentscheidung zugesprochenen und dem beantragten Vergütungsbetrag.

4

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz führt nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 2 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1§ 58 Abs. 2 RVG§ 50 RVG§ 45 ff. RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2022-08-29, – M 3 K 22.30745

Leitsatz

Bei einer Teilabhilfe ist nur die verbliebene Beschwer im Verhältnis zum beantragten Betrag bei der Ermittlung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts über die Möglichkeit der Beschwerde wegen Überschreitung des Beschwerdewerts führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Kosten werden nicht erstattet. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer der Bevollmächtigten aus der Landeskasse zustehenden Vergütung für ihr Tätigwerden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (M 3 K 17.43459), das mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2021 entschieden wurde.

2

Das Verwaltungsgericht änderte auf Antrag der Bevollmächtigten des Klägers mit streitgegenständlichem Beschluss vom 29. August 2022 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 18. März 2022 ab und setzte die der beigeordneten Rechtsanwältin zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf 378,72 Euro fest.

3

Hiergegen erhob die Bevollmächtigte des Klägers am 5. September 2022 beim Verwaltungsgericht München Beschwerde, die erst am 22. Dezember 2023 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, nachdem der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2023 nicht abgeholfen wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, nach § 58 Abs. 2 RVG seien Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten habe, zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG bestehe. § 58 Abs. 2 RVG enthalte eine gesetzliche Zweckbestimmung dergestalt, dass Zahlungen ohne besondere Zweckbestimmung erst auf die Differenz zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren und dem Anspruch gegen die Staatskasse aus der PKH-Tabelle zu verrechnen seien. Zahlungen des Prozessgegners seien zunächst bei der Wahlanwaltsvergütung zu berücksichtigen, soweit diese die Vergütung nach §§ 45 ff. RVG übersteige. Der Kläger habe vorliegend eine Vorschusszahlung auf die Wahlanwaltsdifferenzvergütung geleistet. Nach Abschluss der Angelegenheit sei ausgeurteilt, dass der Prozessgegner die hälftigen Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Er habe daher einen Betrag zu zahlen, der zunächst bei der Wahlanwaltsvergütung berücksichtigt werden müsste. Daraus folge, dass der von dem Kläger gezahlte Betrag auf die Wahlanwaltsvergütung an diesen zurückzuerstatten sei. Demnach reduziere sich die zu berücksichtigende Zahlung des Prozessgegners um einen Betrag in Höhe der von dem Kläger gezahlten Wahlanwaltsdifferenzgebühr i.H.v. 140,- Euro. Anrechenbarer Betrag sei daher der verbleibende Gesamtbetrag i.H.v. 498,73 Euro. Die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung i.H.v. 1.017,45 Euro und der bewilligten Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. 579,13 Euro betrage 438,32 Euro. Die Anrechnung müsste daher ergeben, dass nach dem Abzug der Differenz i.H.v. 438,32 Euro von dem anrechenbaren Betrag i.H.v. 498,73 Euro ein noch anrechenbarer Betrag i.H.v. 60,41 Euro verbleibe. Die bewilligte Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. 579,13 Euro sei um diesen Betrag zu kürzen, sodass sich die der Bevollmächtigten zustehende Vergütung aus der Landeskasse i.H.v. 518,72 Euro ergebe.

4

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdewert von 200,- Euro nicht erreicht werde.

5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten und Behördenakten Bezug genommen.

II.

6

Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2022 über die Erinnerung entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat.

7

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,- Euro nicht erreicht ist.

8

Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG können die Antragsberechtigten Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Hat das Gericht der Erinnerung nur teilweise abgeholfen, kommt es nicht auf die ursprüngliche, sondern auf die nach der Abhilfe verbliebene Beschwer an. Sinkt dadurch die Beschwer unter 200,- Euro, so wird das Rechtsmittel unzulässig (Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 56 Rn. 20 f.).

9

Ausgangspunkt für die Berechnung des Beschwerdewerts ist der in der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung festgesetzte Betrag, hier: 378,72 Euro. Da als Wert des Beschwerdegegenstandes der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Erinnerungsentscheidung als Vergütung zugestandenen und dem beantragten Gebührenbetrag zu verstehen ist und die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer der Bevollmächtigten aus der Landeskasse zustehenden Vergütung in Höhe von 518,72 Euro begehrt, beträgt die Differenz 140,- Euro. Sie liegt demnach unterhalb des gesetzlichen Beschwerdewertes von mehr als 200,- Euro.

10

Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdewert fehlerhaft berechnet (BA S. 6 unten) und dementsprechend seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt hat. Abgesehen davon, dass durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrungkeine zusätzliche Gerichtsinstanz eröffnet wird (BVerwG, B.v. 9.5.1996, 1 DB 7/96 – juris Rn. 7), lässt sich auch der Rechtsmittelbelehrungentnehmen, dass eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt.

11

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

12

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).