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VGH·15 C 21.2706·23.11.2021

Streitwert für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Streitwertfestsetzung für seine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans an. Die Kammer prüfte die Anwendbarkeit des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Sie bestätigte die Festsetzung von 5.000 EUR, da der Streitwertkatalog keine spezielle Empfehlung enthält und vergleichbare Auskunfts-/Akteneinsichtsverfahren regelmäßig so bewertet werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Regelstreitwert von 5.000 EUR bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans ist, soweit der Streitwertkatalog keine spezielle Empfehlung enthält, der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (5.000 EUR).

2

Fehlt eine besondere Empfehlung im Streitwertkatalog, kann für Verfahren, die auf Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht gerichtet sind, regelmäßig der Regelstreitwert herangezogen werden.

3

Über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet die/der zuständige Berichterstatter/in als Einzelrichter/in entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

4

In gebührenfreien Verfahren ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; (außergerichtliche) Kosten werden nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 1§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2021-07-16, – RN 6 K 21.947

Leitsatz

Für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans ist der Regelstreitwert von 5.000 EUR festzusetzen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

2

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts überhaupt statthaft ist, da nicht ersichtlich ist, welchen Streitwert der Kläger für angemessen hält und ob damit überhaupt die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlich Beschwerdesumme erreicht ist.

3

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro zurückgegriffen, da für eine Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans keine Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthalten sind. Im Übrigen wird auch für andere Verfahren, die, vergleichbar mit dem vorliegenden Begehren, auf die Gewährung von Auskünften oder Akteneinsicht gerichtet sind, regelmäßig der Regelstreitwert herangezogen (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2020 - 5 ZB 19.1187 - juris; B.v. 13.5.2019 - 4 B 18.1515 - juris; OVG SH, B.v. 25.3.2021 - 3 LB 2/17 - juris).

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).