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VGH·15 B 24.30892·07.01.2025

Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht nach Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der VGH entschied, dass eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeitsverordnung laufende asylrechtliche Verfahren nicht auf ein neu zuständiges Gericht verlagert, solange der Verordnungsgeber keine ausdrückliche Übergangsregel getroffen hat. Mangels solcher Regel verbleibt die örtliche Zuständigkeit beim bereits angerufenen Verwaltungsgericht (perpetuatio fori). Das VG-Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren an das VG München zurückverwiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen, weil perpetuatio fori laufende Asylverfahren vor Zuständigkeitsänderung schützt und die Sache erstinstanzlich noch offen war

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung einer Zuständigkeitsverordnung bleibt für bereits vor dem Wirksamwerden anhängige Verfahren die örtliche Zuständigkeit beim ursprünglich angerufenen Gericht, sofern keine ausdrückliche Übergangsregel besteht (perpetuatio fori).

2

Die bloße Inkraftsetzung einer neuen Zuständigkeitsregel überträgt die Zuständigkeit nicht rückwirkend auf ein anderes Gericht für bereits laufende Verfahren ohne klaren verordnungsrechtlichen Übergangsakt.

3

Ist die Sache erstinstanzlich noch nicht in der Sache selbst entschieden, kann nach § 79 Abs. 2 AsylG die Berufungsinstanz das Verfahren an die Erstinstanz zurückverweisen; die Voraussetzungen hierfür sind zu prüfen.

4

Ein Beschluss der Berufungsinstanz über Rückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG ist unanfechtbar und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO; § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1§ VwGO § 83§ GVG § 17, § 17c§ ZustV § 8d§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2024-04-10, – M 27 K 24.30129

Leitsatz

Mangels einer ausdrücklichen Regelung verbleibt es für bereits vor dem Zeitpunkt einer verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitsänderung rechtshängige, asylrechtliche Verfahren nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bei der örtlichen Zuständigkeit des bereits zuvor angerufenen Gerichts. (Rn. 2)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2024 und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das von dem erkennenden Senat wegen Verfahrensmängeln zugelassene Berufungsverfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG durch Beschluss an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da erstinstanzlich noch nicht in der Sache selbst entschieden worden ist, die Voraussetzungen der Vorschrift im Übrigen erfüllt sind und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15). Infolge von Fehlern der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München hatte der dort zuständige Einzelrichter keine Kenntnis von der tatsächlich bestehenden anwaltlichen Vertretung des Klägers. Er hat diesen deshalb nicht ordnungsgemäß geladen und dessen Klage vom 18. Januar 2024 mangels „schützenswerten Interesses an einer Sachentscheidung“ durch Prozessurteil, das zunächst ebenfalls dem Kläger persönlich zugestellt wurde, abgewiesen.

2

Die Rechtssache ist an das Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen. Zwar ist nach § 8d Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) i.d.F. vom 16. Juni 2015 (GVBl S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch § 1 der der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 331, BayRS 2015-1-1-V, 103-2-V) mittlerweile – ab dem 1. September 2024 – für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Jordanien das Verwaltungsgericht Bayreuth erstinstanzlich für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte zuständig. Mangels einer (möglicherweise gem. § 17c GVG zulässigen, vgl. jedoch die fehlende Verweisung in § 83 Satz 1 VwGO) ausdrücklichen Regelung des Verordnungsgebers verbleibt es aber für das streitgegenständliche, bereits seit dem 18. Januar 2024 rechtshängige, asylrechtliche Verfahren nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) bei der örtlichen Zuständigkeit des bereits zuvor angerufenen Verwaltungsgerichts in München (im Ergebnis und mit ausführlicher Begründung ebenso: BayVGH U.v. 12. 12. 2024 – Az. 13a B 24.30889; vgl. zum Ganzen auch: Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 Rn. 9 m.w.N; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 90 Rn. 18; a.A. wohl ders.: a.a.O. § 130, Rn. 7).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).