Gruppenverfolgung für Angehörige der Ahl-e, Haqq (Yaresan)-Religionsgemeinschaft in Iran, Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung mangels hinreichender Benennung von Erkenntnismitteln verneint.
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und behauptete Gruppenverfolgung von Angehörigen der Ahl-e Haqq (Yaresan) in Iran sowie Verstöße gegen das rechtliche Gehör. Der VGH lehnte die Zulassung nach §78 AsylG ab. Es fehlte an hinreichender Benennung und Vorlage passgenauer Erkenntnismittel zur Tragfähigkeit der Gruppenthematik; bloße Verweise auf Berichte und eine allgemeine Repressionszunahme genügten nicht. Ein Gehörsverstoß war nicht dargelegt, da lediglich die Beweiswürdigung gerügt wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels substantiierter Darlegung konkreter Erkenntnismittel und ohne dargetanen Gehörsverstoß als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsfähig, klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.
Der Rechtsmittelführer muss innerhalb der Frist nach § 78 Abs. 4 AsylG konkrete Erkenntnismittel bezeichnen oder vorlegen; bloße Verweise auf Quellen ohne passgenaue Stellenangaben genügen nicht und entbinden das Gericht nicht von der Darlegungslast des Antragstellers.
Eine allgemeine Zunahme von Repressionsmaßnahmen begründet nicht ohne weitergehende Belege eine Gruppenverfolgung; hierfür sind Anhaltspunkte erforderlich, dass die Maßnahmen gezielt gegen die betreffende Gruppe als solche gerichtet sind.
Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder die Parteien in unzulässiger Weise am Vortrag gehindert wurden; die Rüge bloßer Beanstandung der Beweiswürdigung genügt hierfür nicht.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) begründet nicht kraft seinerseits regelmäßig einen Zulassungsgrund wegen Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, da sie nicht unmittelbar dem Schutzbereich des Art. 103 GG zugeordnet ist.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2025-09-05, – AN 1 K 25.30898
Leitsatz
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung mangels hinreichender Benennung von Erkenntnismitteln verneint.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) sind nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
a) Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Hinblick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 – 14 ZB 17.31930 – juris Rn. 2).
b) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob Angehörige der Ahl-e Haqq (Yaresan)-Religionsgemeinschaft, die ihren Glauben offen praktizieren oder sich als Nicht-Muslime zu erkennen geben, derzeit in Iran einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind. Diese Frage sei nicht abschließend geklärt, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Repressionswelle nach den Protesten 2022 bis heute. Hinsichtlich der Gruppenverfolgung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe bei der Verneinung einer gruppengerichteten Verfolgung der oben genannten Religionsangehörigen neuere Entwicklungen übergangen, wonach sich die Repressionsdichte gegen Angehörige dieser Religionsgemeinschaft – insbesondere gegen jene, die sich öffentlich oder familiär religiös exponierten – seit 2024 deutlich erhöht habe (vgl. u.a. EUAA „Iran – Religious Minorities Update“, 2025; ACCORD, Iran Queries 2025/08). Zusätzlich verweist der Kläger auf eine Internetfundstelle mit einem Bericht der Tagesschau vom 28. Juni 2025 „Auf Krieg folgt Repression im Innern“ und führt aus, in Iran sei die Verhaftungswelle und die Repression noch härter geworden.
Mit diesen Ausführungen legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage nicht hinreichend dar. Denn er hat kein Erkenntnismittel vorgelegt oder ausreichend bezeichnet, aus dem sich schließen ließe, dass die Gefahr einer Gruppenverfolgung für die Religionsangehörigen der Ahl-e Haqq bestehen könnte. Soweit er auf die o.g. Erkenntnismittel der EUAA und von ACCORD verweist, hat er diese weder als Anlage mit passgenauen Auszügen beigefügt noch die genauen Aussagen und Stellen innerhalb dieser Erkenntnismittel bezeichnet, aus denen sich Hinweise für die Gefahr einer Gruppenverfolgung ergeben sollen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich mögliche passende Passagen in den genannten Erkenntnismitteln selbst herauszusuchen; vielmehr obliegt dies dem Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast. Zudem weist allein die Erhöhung einer Repressionsdichte noch nicht auf eine mögliche Gruppenverfolgung hin, zumal wenn sich diese in erster Linie auf sich öffentlich oder familiär religiös exponierende Personen bezieht. Soweit der Kläger auf den Bericht der Tagesschau vom 28. Juni 2025 verweist, wird nicht vorgetragen, dass die dort berichtete Verhaftungswelle und Repression sich gezielt gegen Angehörige der Ahl-e Haqq-Religionsgemeinschaft richtet.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.
a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) darin sieht, dass das erkennende Gericht sein Verhalten („angebliches Steigern des Vortrags“) als Unglaubwürdigkeitsindiz werte, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dies näher zu erläutern oder zu korrigieren, wobei der Kläger jedoch in der Verhandlung explizit auf Stress und Missverständnisse bei der BAMF-Anhörung hingewiesen habe, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Denn aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.12.2019 – 15 ZB 19.34099 – juris Rn. 10 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hätte, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht dem Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 – 15 ZB 20.30954 – juris Rn. 21; B.v. 3.12.2020 – 15 ZB 20.32307 – juris Rn. 18). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass das Gericht den Vortrag zu seinem Vater als religiösen Führer nicht bei seiner Entscheidung erwogen hat, er kritisiert im Ergebnis letztlich nur dessen Bewertung als „weitere Steigerung im Vortrag“ (UA S. 7) und wendet sich damit letztlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Selbst wenn sich die – in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnende (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m.w.N.) – Beweiswürdigung aber ausnahmsweise wegen schwerer Mängel als verfahrensfehlerhaft erweisen sollte, liegt darin ein Gehörsverstoß nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern, etwa wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1987 – 4 C 30.85 – NJW 1988, 275) oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 3 B 40.14 u.a. – LKV 2015, 30 Rn. 4). Derartiges ist vorliegend nicht dargelegt. Unabhängig davon besteht keine, auch nicht eine aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel – einschließlich des Tatsachenvortrags des Asylbewerbers – versteht und bewertet, weil dies gerade der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht, wobei die Klageseite selbst für die Darlegung ihrer Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 – juris Rn. 5, 16).
b) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht rügt, ist zu sehen, dass die Aufklärungspflicht als solche (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zum Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG gehört und deswegen auch grundsätzlich nicht den Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vermittelt (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.10.1998 – 27 ZB 98.30836 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 14 ZB 11.30140 – juris Rn. 4; B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 4 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 16.6.2009 – A 3 A 310/07 – juris Rn. 3).
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.