Themis
Anmelden
VGH·14 ZB 22.30391·12.06.2023

Berufung, Zulassung, Darlegung, Asylklage, Rechtsmittel, Ablehnung, Anforderungen, Anschluss, Erfolg, Koch, eingelegt, i.S.v, dargelegt, Satz, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Art und Weise

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Asylklage. Zentrale Frage ist, ob Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG vorliegen und in der vom Gesetz geforderten Art und Weise dargelegt sind. Das Gericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Begründung keine fallbezogenen Ausführungen enthält und lediglich mit der Einreichung für die Eltern identisch ist. Eine Berufungszulassung scheitert zudem daran, dass § 78 AsylG keinen "ernstlichen Zweifel" als Zulassungsgrund kennt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender, nicht fallbezogener Darlegung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Asylklage eines Familienangehörigen erstinstanzlich mangels eigener schutzwürdiger Belange abgewiesen, muss die Darlegung von Berufungszulassungsgründen sich ausdrücklich und fallbezogen auf diese Feststellung beziehen.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn die Antragsbegründung die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderte, fallbezogene Darlegung nicht in ausreichender Art und Weise enthält, insbesondere wenn sie lediglich wortgleich fremde Ausführungen übernimmt.

3

§ 78 Abs. 3 AsylG eröffnet im Unterschied zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Zulassungsgrund des ‚ernstlichen Zweifels‘ an der Richtigkeit des Urteils; auf diesen Vergleich gestützte Rügen genügen deshalb nicht zur Zulassung.

4

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Antragsteller bei erfolgloser Begründung des Zulassungsantrags nach § 154 Abs. 2 VwGO, und mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angefochtene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG §§ 26, 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26 Abs. 2 AsylG§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2022-02-22, – RN 4 K 21.31526

Leitsatz

Wird die Asylklage eines Familienangehörigen erstinstanzlich abgewiesen mangels eigener schutzwürdiger Belange, muss sich die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gerade darauf beziehen (im Anschluss an OVG LSA, B.v. 9.12.1997 – 1 L 56/95 – juris Rn. 3).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2

Wird die Asylklage eines Familienangehörigen erstinstanzlich abgewiesen mangels eigener schutzwürdiger Belange, muss sich die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gerade darauf beziehen (vgl. OVG LSA, B.v. 9.12.1997 – 1 L 56/95 – juris Rn. 3). Diesem aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG folgenden Darlegungserfordernis wird der Kläger nicht gerecht. Denn die vorliegende Antragsbegründung stimmt zwar wortgleich mit derjenigen Antragsbegründung überein, die vom Klägerbevollmächtigten im Berufungszulassungsverfahren (14 ZB 22.30389) für die Eltern des minderjährigen, in Deutschland geborenen Klägers erstellt worden ist. Sie enthält jedoch keine Ausführungen zum Urteil im speziellen Fall des Klägers, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage mangels Vortrags eigener schutzwürdiger Belange und angesichts der Erfolglosigkeit der Asylklage der Eltern des Klägers abgewiesen hat. Selbst wenn die Antragsbegründung der Sache nach – freilich ohne dies darzulegen – auf die Geltendmachung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21.08 – juris Rn. 28) abzielen wollen sollte, scheidet eine Berufungszulassung aus, weil § 78 Abs. 3 AsylG im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade nicht den Berufungszulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ an der Richtigkeit des Urteils eröffnet, wobei auch weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Eltern des Klägers unanfechtbar als Asylberechtigte (§ 26 Abs. 2 AsylG) oder international Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG) anerkannt wären (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 9 ZB 19.31228 – juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 9.12.1997 a.a.O.).

3

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

4

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.