Themis
Anmelden
VGH·14 B 22.2247·24.07.2024

Naturschutzrechtliche Erlaubnis für Fahrsilo im Landschaftsschutzgebiet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten eine naturschutzrechtliche Erlaubnis für ein Fahrsilo im Landschaftsschutzgebiet „Spessart“, hilfsweise eine Befreiung nach § 67 BNatSchG. Der VGH bejahte zwar die Zulässigkeit der Klage; das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen bloß möglicher bauaufsichtlicher Maßnahmen. In der Sache verneinte er die Erlaubnisfähigkeit, da das Vorhaben Naturhaushalt, Naturgenuss und Landschaftsbild beeinträchtige und dies nicht durch Nebenbestimmungen ausgleichbar sei. Eine Befreiung scheitere mangels unzumutbarer Belastung und fehlender Vereinbarkeit, weil eine zumutbare, schonendere Wickelballenlösung an der Hofstelle möglich sei.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Erlaubnis- und Befreiungsbegehren für Fahrsilo im Landschaftsschutzgebiet ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf naturschutzrechtliche Erlaubnis oder Befreiungsbescheidung entfällt regelmäßig nicht bereits wegen behaupteter materieller Baurechtswidrigkeit, solange nur eine hypothetische Möglichkeit bauaufsichtlicher Maßnahmen im Raum steht.

2

Die Ausnahme „ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung“ in Landschaftsschutzgebietsverordnungen erfasst grundsätzlich die unmittelbare Urproduktion, nicht jedoch die Errichtung baulicher Anlagen wie Fahrsilos.

3

Auch im Außenbereich privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB können aufgrund der Verbote einer Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig sein; die landschaftsschutzrechtliche Beurteilung richtet sich maßgeblich nach den Schutzgütern und Verbotstatbeständen der Verordnung.

4

Eine Erlaubnis nach einer Landschaftsschutzgebietsverordnung scheidet aus, wenn das Vorhaben Schutzgüter wie Naturhaushalt, Naturgenuss oder Landschaftsbild beeinträchtigen kann und diese Wirkungen nicht hinreichend durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

5

Für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG genügt eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht; erforderlich ist regelmäßig eine Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung zumutbarer Standortalternativen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 12, Art. 14, Art. 20a§ BNatSchG § 5, § 26, § 67§ BauGB § 35 Abs. 1§ BayNatSchG 1998 Art. 10, Art. 11, Art. 45§ 67 Abs. 1 BNatSchG§ 26 Abs. 2 BNatSchG

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2022-03-08, – W 4 K 20.679

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. auf Verbescheidung einer diesbezüglichen Befreiung (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) entfällt regelmäßig nicht schon wegen materieller Baurechtswidrigkeit und einer bloß hypothetischen Möglichkeit, eine bauaufsichtliche Verfügung zu erlassen (in Fortführung von BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C 18.87 – BVerwGE 84, 11/13 m.w.N.). (Rn. 36 – 37)

Auch privilegierte Außenbereichsvorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB können im Kontext von § 26 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf die von Landschaftsschutzgebietsverordnungen erfassten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verboten sein (in Fortführung von BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 21.79 – BVerwGE 67, 84/86; B.v. 2.2.2000 – 4 B 104.99 – BauR 2000, 1311 m.w.N.). (Rn. 64 – 65 und 70)

Für die Annahme einer unzumutbaren Belastung i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG reicht das Vorliegen einer (landwirtschaftlichen) Privilegierung i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB allein nicht aus, zumal für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bloße „Vernünftigkeit“ genügt, wohingegen § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG grundsätzlich erfordert, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb „notwendig oder gar unentbehrlich“ ist; im Hinblick auf diese „Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit“ ist auch nach „Standortalternativen“ zu fragen (im Anschluss an BayVGH, B.v. 14.11.2013 – 1 CS 13.1907 – NuR 2014, 514). (Rn. 82)

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Kläger verlangen können, ihnen den Bau eines im „Landschaftsschutzgebiet Spessart“ gelegenen landwirtschaftlichen Fahrsilos nach der zugrunde liegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erlauben, hilfsweise ermessensfehlerfrei über eine diesbezügliche Befreiung zu entscheiden.

2

Die Kläger sind gemeinsam Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Betriebsleiterin ist die Klägerin zu 2. Am 8. September 2016 ging beim Landratsamt als unterer Naturschutzbehörde ein von beiden Klägern unterzeichnetes Schreiben vom 6. September 2016 ein betreffend die Errichtung eines Fahrsilos von 20 Meter Länge, 5 Meter Breite und 1,5 Meter Höhe auf einem im Eigentum des Klägers zu 1 stehenden Grundstück. In diesem Schreiben wird im Hinblick auf die Lage des Fahrsilos im Landschaftsschutzgebiet um eine naturschutzrechtliche Erlaubnis gebeten. Dem Schreiben ist ein Lageplan beigefügt, in den der Grundriss des geplanten Fahrsilos mit zugehörigen Längenmaßen eingezeichnet ist; eingezeichnet ist auch ein Querschnitt des Fahrsilos mit den Worten: „Höhe 1,50“ und „3 Stück“.

3

Das Vorhabengrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Spessart‘“ des Bezirks Unterfranken vom 3. Dezember 2001 (Amtsblatt der Regierung von Unterfranken, RABl S. 321; nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung – LSGV). Diese Landschaftsschutzgebietsverordnung entstand durch die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über den ‚Naturpark Spessart‘“ des Bezirks Unterfranken vom 3. Dezember 2001 (RABl S. 319; nachfolgend: Naturpark-Änderungsverordnung – NatParkÄndV), mit der aufgrund von Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 10, 45 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl. S. 140) die ursprüngliche „Verordnung über den ‚Naturpark Spessart‘“ vom 28. Juli 1982 (GVBl. S. 614; nachfolgend: Naturparkverordnung – NatParkV) des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (nachfolgend Umweltministerium) in eine eigenständige Landschaftsschutzgebietsverordnung überführt wurde (§ 1 bis Nr. 1 NatParkÄndV), wobei einige Vorschriften der Naturparkverordnung inhaltlich geändert wurden (§ 1 Nr. 2 bis 12 NatParkÄndV), die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets neu festgesetzt wurden mittels Karten im Maßstab 1:25.000 und 1:100.000 (§ 2 NatParkÄndV) und die früheren Regelungen der Naturparkverordnung zur sog. Schutzzone außer Kraft traten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NatParkÄndV). Unberührt blieb die ursprüngliche Naturparkverordnung hinsichtlich der Rahmenregelungen für den Naturpark mit Schutzgegenstand, Grenzen und Schutzzweck des Naturparks sowie Bestimmung und Aufgaben des Naturparkträgers (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NatParkÄndV).

4

Am 7. November 2016 sprach sich die Gemeinde gegen das Vorhaben der Kläger aus. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (nachfolgend: Landwirtschaftsamt) teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 26. Juli 2017 mit, das Fahrsilo diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger und legte dazu ein an die Kläger gerichtetes Schreiben vom 5. Juli 2017 vor, wonach der klägerische Betrieb nicht genug Rinder habe, um den sog. Mindestvorschub – den im Winter erforderlichen wöchentlichen Verbrauch, der notwendig ist, damit die Grassilage nicht verdirbt – zu gewährleisten. Außerdem erfülle das von den Klägern bewirtschaftete extensive Grünland nicht die Voraussetzungen für gute Grassilage im Hinblick auf Zuckergehalt und erforderliche Grünlandfläche. Ein ökonomisch denkender Mutterkuhhalter füttere seine Tiere im Winter mit Heu. Wenn er von seinen besonders guten Flächen Silage machen wolle, lasse er Wickelballen machen. Damit habe er die Sicherheit, dass die Silierung gelingt. Und er könne die Ballen flexibel lagern, am besten in der Nähe des Stalles, in dem die Tiere während des Winters gehalten werden.

5

In einer fachtechnischen Stellungnahme vom 26. Juli 2017 kam die untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, durch die Bodenversiegelung und die optisch sichtbare Höhe werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gemindert und das Landschaftsbild beeinträchtigt, wobei ein Einvernehmen unter anderem die Auflage erfordere, das Fahrsilo an drei Außenseiten mit Erdboden anzuböschen, sodass nach außen hin keine Bauteile sichtbar seien, und einen großkronigen Laubbaum auf dem Grundstück als Ausgleich zu pflanzen.

6

Mit Schreiben vom 7. August 2017 teilte das Landratsamt indes den Klägern mit, es sei eine Baugenehmigung erforderlich, weil das Fahrsilo nach der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb diene, und empfahl die Antragsrücknahme, wogegen sich die Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2019 verwahrten, woraufhin das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gegenüber dem Landratsamt an seiner ablehnenden Haltung festhielt und auch die Bauabteilung des Landratsamts mit Schreiben vom 28. Mai 2019 das Fahrsilo für gemäß § 35 BauGB für unzulässig hielt, was den Klägern mit Landratsamtsschreiben vom 11. Juni 2019 mitgeteilt wurde.

7

Mit Schreiben vom 11. September 2019 bestellte sich der Klägerbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren und beantragte, die beantragte Erlaubnis für das Fahrsilo zu erteilen und führte aus zum Viehbestand des klägerischen Betriebs, zur Betriebsfläche und zur Berechnung des erforderlichen Mindestvorschubs hinsichtlich Abmessungen des Fahrsilos.

8

Daraufhin hielt das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 gegenüber dem Landratsamt unter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägerbevollmächtigten an seiner ablehnenden Haltung fest.

9

Dazu entgegnete der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, wies dabei auf die Baugenehmigungsfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 BayBO hin und argumentierte, weshalb aus klägerischer Sicht das Fahrsilo dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger diene.

10

Nachdem auch eine Eingabe des Klägerbevollmächtigten an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolglos geblieben war, lehnte das Landratsamt den Erlaubnisantrag mit Bescheid vom 17. April 2020, dem Klägerbevollmächtigte zugestellt am 21. April 2020, kostenpflichtig ab. In der Begründung wird das Fahrsilo als baugenehmigungsfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO angesehen und im Übrigen mit einer Unzulässigkeit des Fahrsilos gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB argumentiert. Dabei stützt sich die Begründung maßgeblich auf die Einschätzung des Landwirtschaftsamts, wonach das Fahrsilo dem landwirtschaftlichen Betrieb unter anderem deshalb nicht „diene“, weil der beim klägerischen Betrieb vorhandene Tierbestand bei weitem nicht hinreiche, um diejenige Futtermenge zu verbrauchen, für die das Silo ausgelegt sei. Umgekehrt sei die Fläche des Betriebs nicht groß genug, um eine solche Anzahl von Tieren zu füttern, auf die das Silo ausgelegt sei. Außerdem gebe es kostengünstigere Alternativen in Form einer Silierung mittels Wickelballen, sodass ein vernünftiger Landwirt das Fahrsilo nicht errichten würde. Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige das Fahrsilo die natürliche Eigenart der Landschaft.

11

Mit Klageschrift vom 11. Mai 2020, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 15. Mai 2020, beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die begehrte Erlaubnis für die Errichtung des Fahrsilos zu erteilen.

12

Das Verwaltungsgericht nahm die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Vorhabengrundstücks aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 29. Juni 2021 am 16. November 2021 in Augenschein und fertigte dazu zwei Fotos an.

13

Mit Urteil vom 8. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zwar sei das Vorhaben nicht baugenehmigungspflichtig, sondern bedürfe einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung; die in der Verordnung vorgesehene Ausnahme für landwirtschaftliche Bodennutzung sei dabei nicht einschlägig, weil dies nur die unmittelbare Urproduktion auf einer zu diesem Zweck bewirtschafteten Fläche, nicht aber die Errichtung baulicher Anlagen oder nur den Umbruch von Dauergrünland einschließe. Jedoch müssten die Kläger jederzeit mit einer Baueinstellungsverfügung rechnen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtswidrig sei – es sei nicht privilegiert, weil es dem Betrieb nicht „diene“ beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtliche Belange des Naturschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft. Angesichts dessen hätten die Kläger kein berechtigtes Interesse an der Erteilung der hier beantragten naturschutzrechtlichen Erlaubnis.

14

Dagegen hat der Senat auf Antrag der Kläger hin mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 die Berufung zugelassen.

15

Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren in der Hauptsache,

16

das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil und den Ablehnungsbescheid aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die beantragte naturschutzrechtliche Erlaubnis für das Fahrsilo zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

17

wobei in der Berufungsbegründung auch von umfangreichen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten im Zuge einer Ermessensentscheidung die Rede ist.

18

Die Kläger kritisieren die behördliche Antragsablehnung und das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil in vielfacher Hinsicht. Unter anderem bezweifeln sie schon die Wirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Hinblick auf die aus ihrer Sicht fehlende Bestimmtheit der Schutzgebietsgrenzen und der in der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Befreiungsregelungen. Auch verneinen sie die Erlaubnispflichtigkeit, weil das Silo nach § 7 Nr. 1 LSGV als „ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung“ von den Beschränkungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen sei. Unabhängig davon sei die Landschaft erheblich von Bebauung vorgeprägt, insbesondere von einer großräumigen nachbarlichen landwirtschaftlichen Hofstelle mitten im Landschaftsschutzgebiet, wodurch die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit weitgehend verloren habe, weswegen auch das viel kleinere und viel weniger auffällige streitgegenständliche Silo letztlich keinen der in der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Verbotstatbestände verletze und die Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erteilen sei. Insoweit liege eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Außerdem habe die Naturschutzbehörde in ihrer fachtechnischen Stellungnahme vom 26. Juli 2017 dem Fahrsilo bereits unter Bewertung und Gewichtung der Belange des Naturschutzes zugestimmt. Keines der in § 5 LSGV genannten Schutzgüter sei verletzt. Das Fahrsilo würde weder eine Verunstaltung mit sich bringen, die nur bei grob unangemessenen, Unlust erregenden Vorhaben denkbar sei, noch sei sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung einer schützenswerten Landschaft erkennbar; dies sei allenfalls beim durchgewunkenen, vorprägend wirkenden nachbarlichen Aussiedlerhof der Fall. Das Landschaftsschutzgebiet Spessart sei von kleinbäuerlichen Strukturen geprägt. Entgegen der behördlichen Einschätzung „diene“ das Silo sehr wohl dem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es stelle die Einlagerung von Futterstoffen für den vorhandenen Tierbestand namentlich im Winter sicher, wo kein Grünfutter bzw. Gras zur Verfügung stehe, und verbessere die Futterqualität in Zeiten des Klimawandels durch Überbrückung von Trockenperioden mit teilweisem Ausfall des zweiten Grasschnitts und Verteuerung der Futterbeschaffung. Abgesehen davon sei die Silobreite bei der Kapazitätsberechnung abzuziehen und zu berücksichtigen, dass etwaige Silageüberschüsse im Herbst und Winter nicht verderben würden. Der Beklagte habe bei seiner Bedarfsbewertung den Betriebsbestand der Kläger falsch und auch zukünftige Betriebsausweitungen unzureichend berücksichtigt, wobei zwischenzeitlich bereits eine Mutterkuhhaltung mit Fleckvieh-Kühen vorhanden sei, geplant sei, dies weiter auszubauen, und in der Praxis Maissilage ohne nennenswerte Verluste durch Verderben verfüttert worden sei. Ohne Verwertungsmechanismen, wie Stallung und Silo, sei eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung zum Scheitern verurteilt, weil die erzielten Erträge, wie z.B. Futter, nicht gelagert oder vorgehalten und verwendet werden könnten. Die unternehmerische Freiheit der Kläger (Art. 12, 14 GG) werde hier unzumutbar beschnitten. Das Fahrsilo grenze unmittelbar an die danebenliegenden Weiden der Kläger, sei wegemäßig gut angebunden und in geringer Entfernung zu den anderen, stark hängigen landwirtschaftlichen Grundstücken der Kläger gelegen. Die vom Beklagten betonte Wickelballenalternative sei nicht nur zu kostspielig, sondern auch nicht naturschutzfreundlicher, zumal auch dafür eine Bodenplatte erforderlich sei. Grassilageballen mit Plastikfolie in die Landschaft zu stellen, sei zudem – abgesehen vom Plastikressourcenverbrauch – verunstaltender als das Fahrsilo. Wickelballen seien keine zumutbare Alternative, weil sie viel mehr Lagerplatz und ein ebenes befestigtes Gelände bräuchten, das die Kläger nicht hätten. Außerdem sei ein Vorteil des Silos gegenüber Wickelballen, dass der Schutz gegen Rabenfaß für die Ballenabdeckung nur einmal angeschafft werden müsse, während das bei Wickelballen immer wieder erfolgen müsste. Es gebe für das Fahrsilo keine zumutbare Standortalternative. An der Hofstelle, die in steilem Gelände liege, sei weder das Fahrsilo zu verwirklichen – auch von der Zuwegung her – noch ein Lagerplatz für die notwendige Vielzahl von Graswickelballen, die den Hang hinunterrollen würden. Auf der Hofstelle sei weder ein Fahrsilo noch ein Standort für Wickelballen möglich und führe auch zu einer unzumutbaren Belastung. Es handele sich um einen abgegrabenen Steilhang, der für die Stallgebäude aufgeschüttet und statisch für das Vorhaben nicht geeignet sei. Das Abladen und Wiederaufladen und Einbringen ins Silo sowie das Verdichten verunreinige die Silage und sei völlig unwirtschaftlich und dort nicht möglich; eine extra Zufahrt vom Gemeindeweg werde nicht genehmigt und sei wegen der Steilheit und eingeschränktem Wendekreis für die Beschickung mit Traktor und Hänger nicht möglich, wobei auch eine Wendemöglichkeit auf dem nassen und unbefestigten Gemeindeweg nicht existiere. Die Kläger wüssten jetzt schon nicht, wohin mit all den Maschinen, Material und so weiter. Unmittelbar daneben fließe ein Gewässer dritter Ordnung, wo das Wasserwirtschaftsamt wegen der Gefahr austretender Silosäfte weder Wickelballen noch ein Fahrsilo erlaube, wozu ein Infoblatt Gewässerschutz bei Silos vorgelegt werde. Hangaufwärts würden die Kläger in unmittelbarer Nähe zum nachbarlichen Anwesen und dem beabsichtigten Fahrsilo eine Halle errichten, die das Landwirtschaftsamt befürworte; dort könne dann auch auf kurzem Wege die Futterversorgung sichergestellt werden. Darüber hinaus seien Wickelballen im Vergleich mit dem Fahrsilo, das eine Investition über einige Jahrzehnte sei, letztlich unwirtschaftlich und teurer, zumal im Fahrsilo ein in einem guten Jahr höherer Ernteertrag problemlos und variabel Platz finde. Es bestünden umfangreiche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten im Zuge einer Erlaubnisprüfung und Ermessensentscheidung – insbesondere durch Nebenbestimmungen (beispielsweise Anböschung, Aufwuchs, Dimensionierung, Eingrünung, Hangeinbindung, Abdeckung mit grüner Folie). Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf eine Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung, weil der klägerische Betrieb auf das streitgegenständliche Silo zwingend angewiesen sei, zumal es das einzige Grundstück des Betriebs mit einer hinreichend „ebenen“ Grundfläche sei.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hält das Vorhaben für nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wirksam. Die mit dem Fahrsilo verbundene Bodenversiegelung und die optische Sichtbarkeit sei im Hinblick auf § 5 LSGV geeignet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere hinsichtlich des Bodens und des Wirkungsgefüges zwischen Boden und Grundwasser zu vermindern und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Für die vorzugswürdige Lösung über Grassilage-Wickelballen sei keine Bodenplatte erforderlich, sodass dass das Fahrsilo auch dem naturschutzrechtlichen Schonungs- und Vermeidungsgebot zuwiderlaufe (§§ 2, 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Diese Alternative sei für die Kläger auch zumutbar. Eine Lösung über Nebenbestimmungen sei abzulehnen im Hinblick auf die fehlende bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens – es handele sich nicht um eine natur- und landschaftsverträgliche Landwirtschaft, wie sie nach § 26 Abs. 2 BNatSchG berücksichtigt werden solle. Zwar werde das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger als solches nicht in Frage gestellt, jedoch „diene“ das Fahrsilo diesem landwirtschaftlichen Betrieb nicht. Das streitgegenständliche Fahrsilo stelle nicht sicher, dass die eingebrachte Silage nicht verderbe im Hinblick auf die von den Tieren verzehrten Futtermengen. Dabei seien zur Vermeidung von Schädlingsbefall zu lange Lagerzeiten in allen Varianten zu vermeiden. Es bestehe die Gefahr einer Präzedenzfallwirkung hinsichtlich sonstiger, nicht-privilegierter Vorhaben. Hinsichtlich des nachbarlichen Bauvorhabens sei zur damaligen Baugenehmigung das naturschutzrechtliche Einvernehmen aufgrund eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags mit Auflagen zu Ausgleichsmaßnahmen und Bepflanzungen erteilt worden. Eine Befreiung sei weder beantragt noch lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor. Insbesondere sei angesichts der Wickelballen-Alternative eine „Unzumutbarkeit“ im Sinne der Befreiungsvorschriften zu verneinen.

22

Der Berichterstatter hat am 28. März 2024 das Vorhabengrundstück und die Hofstelle der Kläger in Augenschein genommen.

23

Der Senat hat am 23. Juli 2024 mündlich verhandelt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

25

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos und ist deshalb zurückzuweisen.

A.

26

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht begründet.

B.

27

Die Berufung ist unbegründet. Zwar ist die im Hauptantrag auf Erlaubnis und im Hilfsantrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Befreiung gerichtete Klage (siehe B.I.) entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in beiden Anträgen zulässig (siehe B.II); jedoch hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (siehe B.III).

B.

28

I. Streitgegenstand der Klage ist im Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für das Fahrsilo eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LSGV zu erteilen.

29

Im Hilfsantrag streitgegenständlich ist sinngemäß (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 88 VwGO) eine Verbescheidungsklage, den Beklagten zu verpflichten, ermessensfehlerfrei über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) zu entscheiden; dies wurde in der Senatsverhandlung so mitgeteilt, wogegen seitens der Klagepartei im Gefolge kein Einwand erhoben und der Antrag insoweit unverändert gestellt wurde (Senatsprotokoll S. 8 drittletzter Absatz bis S. 9 vierter Absatz).

30

Die Streitgegenständlichkeit besagter hilfsweiser Verbescheidungsklage ergibt sich explizit aus der Berufungsbegründung (dort S. 3 und S. 12) und war der Sache nach bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im ursprünglichen Verwaltungsverfahren gegeben. Zwar war im Verwaltungsverfahren nicht explizit von einer Befreiung (§ 67 BNatSchG; siehe auch § 8 LSGV) die Rede. Jedoch lässt sich dem ursprünglichen, noch nicht anwaltlichen Antrag der Kläger mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es ihnen darum ging, das Fahrsilo im Ergebnis „genehmigt“ zu bekommen. Zwar stand dabei die Frage einer Erlaubnis im Vordergrund. Jedoch war vom Antragsziel her und durch die Bezugnahme auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die explizit auch die Frage von Befreiungen thematisiert (§ 8 LSGV), hinreichend deutlich erkennbar, dass auch ein Antrag auf Befreiung gestellt sein sollte, zumal im ursprünglichen Antragsschreiben auch explizit von einer „Genehmigung“ die Rede ist; diese terminologische Heterogenität (Erlaubnis; Genehmigung) spricht gegen ein enges rechtstechnisches Verständnis. Vielmehr macht der ursprüngliche Antrag deutlich, dass es den Klägern in der Sache – zwecks Verbesserung der Futtermenge und der Qualität „des Betriebs“ – um die „Errichtung eines Fahrsilos“ ging und dass der Antrag vom 6. September 2016 vor allem dieses „Ziel“ im Auge hatte, was dafürspricht, dass mit ihm „alle erforderlichen“ Gestattungen beantragt sein sollten (vgl. VG München, U.v 8.6.2020 – M 1 SN 20.1828 – juris Rn. 48 m.w.N.). Eine solche Auslegung wird – entgegen dem Hinweis auf das zum alten Bundesrecht ergangene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1995 – 3 L 5685/93 – (juris Rn. 9) – weder durch das Bundesrecht noch durch das bayerische Naturschutzrecht ausgeschlossen, das anders als etwa das bayerische Bauordnungsrecht keine besonderen formalen Vorgaben für naturschutzrechtliche Erlaubnis- oder Befreiungsbauvorlagen macht (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 49; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 43 m.w.N.).

31

Zwar schlug sich dieses hilfsweise Ziel einer Befreiungsverbescheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht explizit in den klägerischen Anträgen nieder und wurde in den Entscheidungsgründen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils nur im Kontext einer Passage erwähnt (UA S. 19 unter 2.3.), die im Hinblick auf § 121 VwGO – ebenso wie die gesamten übrigen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Begründetheit der Klage (ab UA S. 14 unter 2.) – als nicht geschrieben gilt, weil das Verwaltungsgericht die Klage als bereits unzulässig angesehen, aber dennoch in der Sache entschieden hat (UA ab S. 7 unter 1.; vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – NVwZ 2019, 649 Leitsatz und Rn. 22 m.w.N.; siehe auch den Senatsbeschluss zur Berufungszulassung). Allerdings deutet nichts darauf hin, dass das klägerische Ziel im erstinstanzlichen Klageverfahren hinter dem ursprünglichen, hilfsweise auch eine Befreiung einschließenden Antragsziel der Kläger im Verwaltungsverfahren hätte zurückbleiben wollen. Auch hat das verwaltungsgerichtliche Urteil ohne Weiteres über diesen kombinierten Streitgegenstand entschieden, weil die (unrichtige) verwaltungsgerichtliche Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Sachbescheidungsinteresses wegen erwarteter Baurechtswidrigkeit zu einer pauschalen Abweisung der gesamten Klage als unzulässig geführt hat (siehe B.II.), die nicht ansatzweise erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht seine Unzulässigkeitsannahme nur auf die Verpflichtungsklage hinsichtlich der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 LSGV, nicht aber auch auf das hilfsweise Ziel einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung hätte erstrecken wollen.

32

Dass der streitgegenständliche Bescheid keine Befreiungsentscheidung enthält, steht einer Streitgegenständlichkeit auch der Befreiung nicht entgegen. Denn Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist nicht der Ablehnungsbescheid, sondern der geltend gemachte Anspruch (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 – NVwZ 2007, 104 Rn. 13); hinsichtlich der noch nicht verbeschiedenen Befreiung handelt es sich um eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).

33

Nicht streitgegenständlich ist dagegen die Frage einer Feststellung der Erlaubnisfreiheit des geplanten Fahrsilos – Derartiges ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit beantragt. Zwar stellt die Klagepartei in ihrer Argumentation die Wirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung als solche in Frage und meint außerdem, das Fahrsilo sei gemäß § 7 Nr. 1 LSGV erlaubnisfrei zulässig. Jedoch führt das nicht dazu, dass diesbezüglich eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) streitgegenständlich wäre. Zum einen ist Derartiges von den anwaltlich vertretenen Klägern zu keinem Zeitpunkt explizit beantragt worden. Zum anderen war im Verwaltungsverfahren, das zum Ablehnungsbescheid geführt hat, zu keinem Zeitpunkt die Frage der Erlaubnis- bzw. Befreiungsfreiheit des Vorhabens zur Entscheidung gestellt oder gar die Erteilung eines sog. Negativattests beantragt, sondern war das Ziel von Anfang bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durchgehend gerade, eine Erlaubnis bzw. eine Befreiung zu erlangen.

B.

34

II. Die so auszulegende Klage (siehe I.) ist entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung zulässig, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) als auch hinsichtlich des im Hilfsantrag streitgegenständlichen Ziels, den Beklagten zu verpflichten, ermessensfehlerfrei über die Frage einer Befreiung zu entscheiden, als Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 3, § 75 VwGO), was bereits erstinstanzlich entsprechend auszulegen war (siehe B.I.).

35

Die so zu verstehende Klage ist nicht nur frist- und formgerecht erhoben, sondern sie entbehrt auch – entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung – nicht des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. des Sachbescheidungsinteresses.

36

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Verneinung des Rechtsschutzinteresses im gerichtlichen Verpflichtungsklageverfahren – wie auch des Antrags- (oder Sachbescheidungs-)interesses in entsprechenden Verwaltungsverfahren – wegen eines der Verwertung der streitgegenständlichen Erlaubnis entgegenstehenden „Hindernisses“ außerhalb des jeweiligen Genehmigungsprüfprogramms „hohe“ Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3.78 – BVerwGE 61, 128/131 m.w.N.; U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1/3 f. m.w.N.). Zwar sind die Genehmigungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrags einzutreten, nur weil der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, wenn klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre, was sich auch aus landesbauordnungsrechtlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1975 – IV C 28.72 – BVerwGE 48, 242/247; U.v. 24.10.1980 a.a.O. S. 130), wobei allerdings keineswegs zwingend ist, dass ein möglicherweise fehlendes Sachbescheidungsinteresse zugleich (auch) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen lässt (vgl. BayVGH, U.v 8.7.1998 – 9 B 97.00468 – NJW 1999, 2914 unter I. [insoweit nicht abgedruckt in VGH n.F. 52, 48/49]). Jedoch setzt eine solche Verneinung des Antrags- bzw. Rechtsschutzinteresses stets voraus, dass sich das Hindernis „schlechthin“ nicht ausräumen lässt (BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C 18.87 – BVerwGE 84, 11/13 m.w.N.) und „außer Zweifel steht“, dass der Verwertung einer beantragten Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BayVGH, U.v. 1.10.2008 – 22 B 08.1660 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 16.4.2019 – 8 ZB 16.2029 – BeckRS 2019, 8697 Rn. 9 m.w.N.).

37

Vorliegend ist den besagten hohen Anforderungen an ein „Außer-Zweifel-Stehen“ der Nutzlosigkeit der streitgegenständlichen naturschutzrechtlichen Erlaubnis nicht genügt. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit letztlich „hypothetischen“ bauaufsichtlichen Verfügungen begründen, die weder ergangen noch beim Verwaltungsgericht streitgegenständlich gewesen sind, wobei zu sehen ist, dass Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Baubeseitigung auf der Rechtsfolgeseite als Ermessensentscheidungen ausgestaltet sind (Art. 75 f. BayBO). Die bloß hypothetische, nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der Exekutive zukommende Möglichkeit, eine bauaufsichtliche Verfügung nach Verwaltungsermessen zu erlassen, begründet kein hinreichend offensichtliches Hindernis im besagten Sinn, zumal mit dem bloß möglichen (hypothetischen) Ergehen einer solchen Verfügung noch nichts über die etwaigen Erfolgsaussichten (möglicher) zukünftiger Rechtsbehelfe gegen solche bauaufsichtlichen Verfügungen gesagt ist, zumal sich insoweit auch Folgefragen im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle etwaiger Ermessensfehler (§ 114 VwGO) stellen (vgl. bereits den Berufungszulassungsbeschluss des Senats). Die bloße Möglichkeit einer hypothetischen bauaufsichtlichen Verfügung ist insbesondere weder vergleichbar mit einem Hindernis, das sich aus einem bereits erlassenen Verwaltungsakt ergeben kann (vgl. VG München, U.v. 14.4.2016 – M 11 K 14.5659 – juris Rn. 32), noch mit einem rechtlich bereits existierenden privat-rechtlichen Hindernis (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2000 – 9 B 96.1114 – BeckRS 2000, 25152 Rn. 32 ff.), wofür hier nichts ersichtlich ist; erst recht nicht vergleichbar ist sie mit dem Fall einer erforderlichen und offensichtlich nicht erteilbaren Baugenehmigung (vgl. VG Potsdam, U.v. 23.5.2002 – 5 K 425/01 – NVwZ 2003, 123/124) – während nämlich bei einer (Bau)„Genehmigungpflichtigkeit“ stets auch ein (bau)„gesetzliches“ Verbot mit Erlaubnisvorbehalt inmitten steht (vgl. Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO), hat sich der Gesetzgeber hier gerade gegen ein derartiges „baurechtliches“ Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) entschieden, weil das Fahrsilo gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO gerade baugenehmigungsfrei ist, wovon auch das Verwaltungsgericht und der streitgegenständliche Bescheid ausgegangen sind. Daran ändert auch Art. 55 Abs. 2 BayBO nichts – zwar erlangt diese Vorschrift Bedeutung, wenn die Exekutive bauaufsichtliche Maßnahmen gegen baugenehmigungsfreie Vorhaben erlässt; jedoch würden ungeachtet Art. 55 Abs. 2 BayBO Errichtung, Nutzung und Bestand des Fahrsilos selbst im Fall etwaiger Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften baugenehmigungsfrei bleiben, sodass gegebenenfalls die Exekutive zu entscheiden hätte, ob und mit welchen bauaufsichtlichen Verfügungen sie darauf reagieren will. Weil § 6 Abs. 2 LSGV für die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis über § 5 LSGV hinaus keine Prüfung der §§ 29 ff. BauGB vorschreibt und das Verwaltungsgericht eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 7 Nr. 1 LSGV selbst verneint (UA ab S. 15 dritter Absatz unter 2.1.), spricht auch landschaftsschutzrechtlich nichts für das vom Verwaltungsgericht angenommene Fehlen des Rechtsschutzinteresses der vorliegenden Verpflichtungsklage.

B.

38

III. Jedoch ist die zulässige Klage sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet.

39

1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung, den Klägern die Erlaubnis für das Fahrsilo zu erteilen, ist unbegründet. Zwar bedarf das Fahrsilo einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung (siehe 1.1.). Jedoch liegen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vor (siehe 1.2.).

40

1.1. Das Fahrsilo bedarf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 5, 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ vom 3. Dezember 2001 (RABl 2001, S. 321; Landschaftsschutzgebietsverordnung, LSGV) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Spessart“ vom 3. Dezember 2001 (RABl 2001, 319; Naturpark-Änderungsverordnung, NatParkÄndV). Die ursprüngliche Verordnung über den „Naturpark Spessart“ vom 28. Juli 1982 (GVBl. S. 614; Naturparkverordnung; NatParkV) hat nur noch in den von § 3 Abs. 1 Satz 3 NatParkÄndV genannten Bereichen Bedeutung und ist hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone außer Kraft getreten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NatParkÄndV), sodass jedenfalls für das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben aus den verbliebenen Regelungen der Naturparkverordnung nicht – über die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgeschriebenen Erlaubnis- bzw. Befreiungsregelungen hinaus – zusätzlich (kumulativ) noch auf die Naturparkverordnung zurückzugreifen ist (siehe dazu bereits das gerichtliche Schreiben vom 6.5.2024).

41

1.1.1. Das Fahrsilo unterfällt im Ausgangspunkt dem Verbotstatbestand des § 5 LSGV, wonach es im Landschaftsschutzgebiet verboten ist, Veränderungen vorzunehmen die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern (§ 5 Alt. 1 LSGV), den Naturgenuss zu beeinträchtigen (§ 5 Alt. 2 LSGV) oder das Landschaftsbild zu verunstalten § 5 Alt. 3 LSGV), wobei der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach deren § 3 darin besteht, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Spessart typischen Landschaftsbildes zu bewahren (§ 3 Nr. 1 LSGV) und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben (§ 3 Nr. 2 LSGV).

42

1.1.1.1. Ausweislich der mit Schreiben des Beklagten vom 25. April 2024 vorgelegten Karte befindet sich das Vorhabengrundstück – wie alle Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger – im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

43

1.1.1.2. Eine Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist nicht ersichtlich.

44

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtsgrundlage (wie in der Einleitung zur Naturpark-Änderungsverordnung vom 3.12.2001 vor deren § 1 angegeben) in Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593; BayNatSchG-1998), bei Inkrafttreten der Naturpark-Änderungsverordnung zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 593). Der Bezirk Unterfranken war für ihren Erlass zuständig gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG-1998.

45

Die Bestimmtheit der Verordnungsregelungen ist nicht zweifelhaft. Insbesondere sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets nicht nur generell betrachtet in § 2 LSGV mit Bezug auf das dort genannte Kartenmaterial präzise bestimmt (ebenso zuvor die der ursprünglichen Naturparkverordnung nach deren § 2 Abs. 2 beigefügte Karte), sondern auch konkret hinsichtlich des Vorhabengrundstücks – aus der mit Schreiben des Beklagten vom 25. April 2024 vorgelegten Karte geht deutlich hervor, inwieweit Flächen diesseits oder jenseits der Schutzzonengrenze liegen. Die Niederlegung und archivmäßige Verwahrung von zu naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnungen gehörenden Karten – wie in § 2 Abs. 3 LSGV vorgesehen – ist bei allgemeiner Zugänglichkeit rechtlich anerkannt (stRspr BayVGH, U.v. 18.5.1999 – 9 N 97.2459 – juris Rn. 25 f.; U.v. 22.11.2001 – 9 N 98.3640 – juris Rn. 19; U.v. 29.10.2018 – 14 N 16.1253 – VGH n.F. 71, 155 Rn. 52; U.v. 29.10.2018 – 14 N 16.1498 – BayVBl 2019, 453 Rn. 50).

46

Auch die Verhältnismäßigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist nicht zweifelhaft. Es handelt sich dabei nicht um eine reine Verbotsregelung; vielmehr weist die Verordnung ein abgestuftes Konzept von Ausnahmen (§ 7) und Erlaubnistatbeständen (§ 6) auf und beschränkt sich keineswegs auf bloße „Befreiungen“ (§ 67 BNatSchG; § 8 LSGV). Vielmehr gewinnt die Befreiungsregelung des § 67 BNatSchG für Einzelfälle erst im Anschluss an die besagten Ausnahme- und Erlaubnistatbestände (§§ 6, 7 LSGV) Bedeutung, wobei § 67 BNatSchG eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Regelung ist, die nicht vorschreibt, dass in die jeweilige Landschaftsschutzgebietsverordnung zusätzlich noch eine (weitere) Befreiungsbefugnis aufzunehmen ist. Angesichts all dieser Regelungen ist die vorliegende Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht vergleichbar mit derjenigen im klägerseits herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2022 – M 9 K 22.2112 – (juris), wo absolute Bauverbote ohne Befreiungsregelung und ohne Binnendifferenzierung nach dem Grad der Schutzwürdigkeit der Gebiete angeordnet worden waren, also gerade keine Ausnahmeregelung wie in § 7 LSGV und kein Erlaubnisregime wie in § 6 LSGV mit einem enumerativen Katalog erlaubnispflichtiger Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 LSGV) und einer Regelung über die Anspruchsrechtsfolge mit Nebenbestimmungsmöglichkeiten (§ 6 Abs. 2 LSGV) vorgesehen waren, weswegen das Verwaltungsgericht von einer Unwirksamkeit der dortigen Rechtsverordnung ausgegangen ist (VG München, U.v. 15.6.2022 a.a.O. Rn. 75 bis 83). Angesichts des besagten, abgestuften Gestattungskonzepts der Landschaftsschutzgebietsverordnung kommt es nicht darauf an, inwieweit sogar „repressive“ Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt in Landschaftsschutzgebietsverordnungen möglich sind, soweit Handlungen den jeweiligen Schutzzwecken schlechthin zuwiderlaufen (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2021 – 8 C 10349/20 – NuR 2021, 351 Rn. 90 und LS 4).

47

1.1.1.3. Eine etwaige (Teil-)Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen entfallener Schutzwürdigkeit ist jedenfalls im Bereich des Vorhabengrundstücks auszuschließen.

48

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 – 9 N 99.2580 – BayVBl 2002, 272 m.w.N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (stRspr BayVGH, U.v. 24.6.2016 – 14 N 14.1649 – BayVBl 2017, 341 Rn. 25 m.w.N.). Dies ist jedenfalls in dem für das Vorhabengrundstück relevanten Landschaftsteil der Fall.

49

Trotz des an das Vorhabengrundstück angrenzenden nachbarlichen landwirtschaftlichen Betriebs ist die Landschaft im Bereich des hier streitgegenständlichen Vorhabens weiterhin schutzwürdig und ist nicht ersichtlich, dass durch die Zulassung des nachbarlichen Betriebs oder auch der nahegelegenen Hofstelle des Klägers der Naturhaushalt nicht mehr leistungsfähig wäre (vgl. § 5 Alt. 1 LSGV), kein Naturgenuss mehr möglich wäre (vgl. § 5 Alt. 2 LSGV) oder keine landschaftliche Schönheit mehr vorhanden wäre (vgl. § 5 Alt. 3 LSGV).

50

Vielmehr besteht unter Auswertung des aktenkundigen Bildmaterials, insbesondere der beim Augenschein des Berichterstatters gefertigten Fotos, vom Vorhabengrundstück ausgehend in den übrigen drei Himmelsrichtungen ein direkter landschaftlicher Bezug, wobei die sanfte Hügellandschaft in diese Richtungen im Wesentlichen unversehrt erscheint.

51

Dies ergibt sich zum einen aus denjenigen von der Klagepartei vorgelegten Fotos, die einen Überblick über die Landschaft bieten, namentlich aus dem ersten und fünften Foto der mit klägerischem Schriftsatz vom 11. Juli 2023 (dort S. 2 zweiter Absatz) vorgelegten „Lagebildmappe“ (Bl. 31 und 35 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 49 und 54 der elektronischen Berufungsakte) sowie aus den mit klägerischem Schriftsatz vom 29. September 2023 (dort S. 4 vierter Absatz) vorgelegten beiden Luftbildaufnahmen (Bl. 73 und 74 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 100 und 101 der elektronischen Berufungsakte). Zum anderen sprechen hierfür von den beim Augenschein des Berichterstatters gefertigten Fotos namentlich die in die jenseits der Nachbarbebauung verbleibenden drei Himmelsrichtungen gehenden beiden Fotos um 13:14 Uhr (Bl. 124 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 175 der elektronischen Berufungsakte; dazu Augenscheinprotokoll S. 2 viertletzter Absatz) und 13:33 Uhr (Bl. 133 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 184 der elektronischen Berufungsakte; dazu Augenscheinprotokoll S. 3 dritter Absatz), das Foto um 13:15 Uhr (Bl. 125 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 176 der elektronischen Berufungsakte; dazu Augenscheinprotokoll drittletzter Absatz) sowie die beiden Fotos um 13:19 Uhr (Bl. 127 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 178 der elektronischen Berufungsakte; dazu Augenscheinprotokoll S. 2 letzter Absatz) und 13:32 Uhr (Bl. 132 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 183 der elektronischen Berufungsakte; dazu Augenscheinprotokoll S. 3 vierter Absatz).

52

Insoweit bieten vorliegend Landschaft und Natur hinreichend Eigenart, Schönheit und Erholungswert als Grundlage für den in Art. 141 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 26 ff. BayNatSchG verbürgten, jedermann zustehenden Naturgenuss, den es gerade in einem Landschaftsschutzgebiet zu bewahren gilt (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG). Schließlich ist gerade das Vorhabengrundstück trotz der besagten Nachbarbebauung in den drei übrigen Himmelsrichtungen von dort jeweils anschließender Landschaft – unversiegelten Flächen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) mit teilweisem Baumbewuchs – geprägt und ist insoweit von einem leistungsfähigen Naturhaushalt auszugehen.

53

1.1.1.4. Weitere Unwirksamkeitsgründe, etwa im Hinblick auf das Normerlassverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

54

1.1.1.5. Damit unterfällt das Fahrsilo dem Verbotstatbestand des § 5 LSGV (siehe zur Frage der „Verletzung“ der in dieser Vorschrift genannten Verbote unten 1.2.2. und 1.2.3.).

55

Entscheidend für den Senat ist dabei im Hinblick auf § 5 LSGV allein die vorliegend trotz des nachbarlichen landwirtschaftlichen Betriebs im Ergebnis verbliebene Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft, nicht dagegen die Frage, inwieweit der nachbarliche Betrieb seinerseits bei seiner Errichtung mit den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung vereinbar war. Im Hinblick auf diese verbliebene Schutzwürdigkeit und die Wirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung (siehe oben) bleibt – entgegen der klägerischen Einschätzung – kein Raum für eine davon abweichende „Selbstbindung“ der Verwaltung.

56

1.1.2. Das Fahrsilo ist nicht gemäß § 7 LSGV von den Beschränkungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen und deshalb insbesondere nicht erlaubnisfrei. Nicht einschlägig ist insbesondere der allein in Betracht kommende § 7 Nr. 1 Alt. 1 LSGV, wonach die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung von den Beschränkungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen bleibt. Insoweit hat das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil (dort UA S. 15 zweiter Absatz bis S. 16 zweiter Absatz) zutreffend das naturschutzrechtliche Verständnis des Begriffs landwirtschaftlicher „Bodennutzung“ herangezogen, wonach davon nur die „unmittelbare“ Urproduktion und insbesondere nicht auch „Gebäude“ umfasst sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 76.80 – BVerwGE 67, 93/94 m.w.N.; B.v. 18.3.1985 – 4 B 11.85 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 14 ZB 07.1251 – juris Rn. 3 m.w.N.). Um unmittelbare Urproduktion geht es beim streitgegenständlichen Fahrsilo gerade nicht. Deshalb ist es von der Erlaubnispflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LSGV nicht ausgenommen.

57

1.1.3. Die folgliche Erlaubnispflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 5, 7 LSGV wird schon deshalb nicht durch eine Baugenehmigungspflicht verdrängt, weil das Fahrsilo gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO baugenehmigungsfrei ist. Fahrsilos sind mit (landwirtschaftlichen) Fahrzeugen befahrbare Gärfutterbehälter, die von Hoch-/Tiefsilos i.S.v. Buchst. „e“ des Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 BayBO abzugrenzen sind (Weinmann in BeckOK BayBO, Stand: 15.3.2023, Art. 57 Rn. 110) –, wobei Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO die Baugenehmigungsfreiheit von Fahrsilos nicht davon abhängig macht, ob diese einem landwirtschaftlichen Betrieb „dienen“ (BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – BeckRS 2017, 111614 Rn. 7 m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).

58

1.2. Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 LSGV liegen nicht vor.

59

1.2.1. § 6 Abs. 2 LSGV sieht für die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis über § 5 LSGV hinaus keine Prüfung der §§ 29 ff. BauGB vor.

60

1.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 LSGV scheidet eine Erlaubnis aus, wenn das Vorhaben auch nur eine der in § 5 LSGV genannten (negativen) Wirkungen – Verminderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 5 Alt. 1 LSGV), Beeinträchtigung des Naturgenusses (§ 5 Alt. 2 LSGV) oder Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 5 Alt. 3 LSGV) (siehe schon 1.1.1.5.) – hervorrufen kann (siehe 1.2.2.1.) und diese Wirkungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (siehe 1.2.2.2.).

61

1.2.2.1. Darauf ist die klägerseits aufgeworfene Frage der „Vorprägung“ des Vorhabengrundstücks zu beziehen, die thematisiert, inwieweit die Errichtung der großen Hofstelle in der unmittelbaren Nachbarschaft die Schutzbedürftigkeit und/oder -würdigkeit der Natur beeinflusst hat oder ob gar eine natürliche Eigenart der Landschaft dort „nicht mehr“ besteht, sodass Naturhaushaltsleistungsfähigkeit, Naturschutz oder Landschaftsbild nicht betroffen wären (vgl. dazu Berufungsbegründung S. 10 vorletzter Absatz bis S. 11 siebter Absatz; siehe auch den klägerischen Schriftsatz vom 11.7.2023 ab S. 2 Mitte). Bei dieser Frage der „Vorprägung“ geht es nicht um Fragen der „Gleichbehandlung“ mit dem landwirtschaftlichen Nachbarbetrieb, sondern um die tatbestandliche Subsumtion von § 5 LSGV. Diese Problematik wird durch die verwaltungsgerichtliche Argumentation (keine Gleichheit im Unrecht; UA S. 20 vorletzter Absatz) ebenso wenig ausgeräumt wie durch den im Landratsamtsschreiben vom 22. Dezember 2022 (dort S. 4 dritter Absatz), auf das die Berufungserwiderung vom 23. Dezember 2022 Bezug nimmt, enthaltenen Hinweis auf die „Privilegierung“ des Nachbarhofs.

62

Allerdings geht der Senat nach den aktenkundigen Informationen, insbesondere dem Bildmaterial einschließlich der beim Augenschein des Berichterstatters gefertigten Fotos, nicht davon aus, dass die genehmigte nachbarliche Hofstelle das Landschaftsschutzgebiet auch im Bereich des Vorhabengrundstücks derart prägt, dass dessen Schutzbedürftigkeit und/oder -würdigkeit verloren gegangen wäre (vgl. zum Kriterium der prägenden Wirkung etwa BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 54, 59). Gegen eine derartige prägende Wirkung spricht nach dem vorhandenen Bildmaterial die in der Umgebung des Nachbarhofs im Übrigen nach wie vor unberührte Landschaft (siehe bereits 1.1.1.3.).

63

Dabei verletzt das Fahrsilo alle drei in § 5 (i.V.m. § 6 Abs. 2 Alt. 1) LSGV benannten Verbote. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 5 Alt. 1 LSGV) ist schon wegen der mit dem Fahrsilo verbundenen Versiegelung des bislang unversiegelten Bodens betroffen, ebenso der Naturgenuss (§ 5 Alt. 2 LSGV) zumindest an der durch das Fahrsilo versiegelten Stelle. Weil sich das Vorhabengrundstück auf der Kuppe einer Anhöhe befindet, würde es die in diesem Bereich des Landschaftsschutzgebiets charakteristische Hügellandschaft, die trotz der besagten Nachbarbebauung zumindest in den drei übrigen Himmelsrichtungen im Wesentlichen unberührt geblieben ist, verunstalten, sodass auch § 5 Alt. 3 LSGV verletzt ist.

64

Dabei beurteilt sich die Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Vorhaben in Widerspruch zu einer Landschaftsschutzgebietsverordnung steht, allein nach den Vorschriften der Verordnung – für unter förmlichen Landschaftsschutz gestellte Grundstücke gelten auch hinsichtlich privilegierter Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB strengere planungsrechtliche Anforderungen als außerhalb des Geltungsbereichs von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – NVwZ-RR 2018, 136 unter II.2.d) Rn. 46 m.w.N.); insbesondere kommt es für privilegierte Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten nicht darauf an, ob auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorläge (VGH BW, U.v. 30.8.2017 a.a.O.). Soweit ein Vorhaben nach Landschaftsschutzrecht, wie hier nach der (wirksamen, siehe oben) Landschaftsschutzgebietsverordnung, nicht genehmigungsfähig ist, vermag sich auch die bebauungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich dagegen nicht durchzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 21.79 – BVerwGE 67, 84/86; B.v. 2.2.2000 – 4 B 104.99 – BauR 2000, 1311 m.w.N.). Aufgrund dessen findet die für Fälle außerhalb von Landschaftsschutzgebietsverordnungen entwickelte Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wonach die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB regelmäßig landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Vorhaben nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 –, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 229) und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und dies auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 – 4 B 69.01 – BauR 2002, 1052), im Bereich von Landschaftsschutzgebietsverordnungen gerade keine Anwendung (VGH BW, U.v. 30.08.2017 – 8 S 17/16 – NVwZ-RR 2018, 136 Rn. 46 unter II.2.d) m.w.N. und LS 5).

65

1.2.2.2. Die in § 5 LSGV genannten, hier vorliegenden Wirkungen (siehe 1.2.2.) lassen sich nicht hinreichend durch Nebenbestimmungen ausgleichen i.S.v. § 6 Abs. 2 Alt. 2 LSGV, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG), sodass ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 LSGV im Ergebnis ausscheidet.

66

Die in der klägerseits betonten fachtechnischen Stellungnahme vom 26. Juli 2017 verlangte dritte Anböschung würde das Vorhaben „modifizieren“, sodass es sich insoweit nicht um eine „echte“ Nebenbestimmung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung oder modifizierende Auflage handeln würde, die vom Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens und des diesem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens nicht umfasst wäre. Nach der eigenen Schilderung der Kläger (Berufungsbegründung S. 9 vorletzter Absatz) ist das Fahrsilo zum Befahren gedacht, sodass es selbstredend vorne und hinten offen sei – es werde vorne das Silogut eingefahren, dieses überfahren, um es zu verdichten und am anderen Ende wieder herausgefahren; dieses Konzept würde durch eine dritte Anböschung, wie die fachtechnische Stellungnahme sie verlangt, „modifiziert“.

67

Unabhängig davon ist die besagte Stellungnahme auch in der Sache nicht geeignet, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter in § 5 LSGV auszuräumen, weil sie ihrerseits auf eine Arbeitshilfe für einfache Bauvorhaben im Außenbereich zurückgreift, die das Landesamt für Umwelt (LfU) im Hinblick auf die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) herausgibt (abrufbar auf der LfU-Homepage). Die BayKompV und die diesbezügliche Arbeitshilfe sind aber schon nicht auf Erlaubnisse für Landschaftsschutzverordnungen zugeschnitten, sondern auf die „Kompensation“ von „Eingriffen“ i.S.v. § 14 BNatSchG, Art. 6 BayNatSchG. Außerdem arbeitet die fachtechnische Stellungnahme vom 26. Juli 2017 die in der LfU-Arbeitshilfe genannte „Checkliste Schutzgüter“ nicht ab, sodass diese jedenfalls deshalb nicht geeignet ist, die hier gegebene Beeinträchtigung der in § 5 LSGV genannten Belange auszuräumen.

68

Anderweitige Nebenbestimmungen haben weder die Klagepartei noch der Beklagte konkret beschrieben und sind unter Wahrung des durch den Antrag im Verwaltungsverfahren definierten Verfahrensgegenstands (zweiseitig offenes Fahrsilo auf dem Vorhabengrundstück am beantragten Ort in beantragter Größe) nicht ersichtlich.

69

1.2.3. Auch im Hinblick auf die Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG) ist die Verneinung eines Erlaubnisanspruchs gemäß § 6 Abs. 2 LSGV im Hinblick auf die jedenfalls mögliche Lösung durch die Verwendung von Wickelballen auf der nahegelegenen Hofstelle der Kläger verhältnismäßig.

70

1.2.3.1. Dabei ist geklärt, dass auch privilegierte Außenbereichsvorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die von Landschaftsschutzgebietsverordnungen erfassten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verboten sein können (BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 21.79 – BVerwGE 67, 84/86; B.v. 2.2.2000 – 4 B 104.99 – BauR 2000, 1311 m.w.N.; siehe bereits 1.2.2.1.).

71

Außerdem ist die Errichtung einer baulichen Anlage selbst keine landwirtschaftliche Bodennutzung „im engeren Sinn“ des Natur- und Landschaftsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1988 – 4 B 55.88 -NVwZ-RR 1989, 179 unter 1. a.E.; B.v. 3.3.1992 – 4 B 44.92 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG [a.F.] Nr. 12; OVG NW, B.v. 16.12.2008 – 8 A 2769/07 – BeckRS 2009, 32443 unter 1.b) m.w.N.; siehe auch BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 14 ZB 07.1251 – juris Rn. 3 m.w.N.) – insoweit ist der naturschutzrechtliche Landwirtschaftsbegriff enger als derjenige des § 201 BauGB und bezieht sich die Berücksichtigungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG unmittelbar nur auf die tägliche Wirtschaftsweise, nicht aber auf Handlungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 26 Rn. 29 m.w.N.). Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb sind deshalb im Landschaftsschutzgebiet nur bei rücksichtsvoller Standortwahl, behutsamem Flächenverbrauch und schonender Gestaltung zulässig (vgl. OVG NW, B.v. 16.12.2008 a.a.O.; Albrecht in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.7.2020, § 26 BNatSchG Rn. 38).

72

Nichts anderes ergibt sich für die bei Inkrafttreten der Landschaftsschutzgebietsverordnung hinsichtlich der Landwirtschaft einschlägige Vorgabe in Art. 10 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG-1998, wonach die auf Eingriffe bezogene Landwirtschaftsklausel des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG-1998 „entsprechend“ galt, soweit die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht im einzelnen entgegenstehende Verbote enthielt; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG-1998 war unter anderem die landwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt wurden, wobei dem die „gute fachliche Praxis“ unter anderem nach den landwirtschaftlichen Vorschriften in der Regel nicht widersprach (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG-1998).

73

1.2.3.2. Das hier streitgegenständliche Fahrsilo ist vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf § 26 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 10 Abs. 2 Satz 4, Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG-1998 nicht nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erlaubnisfähig. Selbst wenn das Fahrsilo als solches dem landwirtschaftlichem Betrieb der Kläger i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“ und eine Verwendung von Wickelballen – insbesondere bei Verarbeitung etwa von Mais zu Silage – eine Betonabdichtung erforderlich macht, was der Senat jeweils zugunsten der Kläger entsprechend deren Thesen unterstellt, ist eine Lösung über Wickelballen jedenfalls auf der nahegelegenen Hofstelle möglich und im Hinblick auf den Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie auf das auch verfassungsrechtliche Gewicht dieser Naturschutzbelange (Art. 20a GG) die rücksichtsvollere und schonendere Alternative und auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Kläger (Art. 12, 14 GG) diesen zumutbar.

74

Das Vorhabengrundstück befindet sich auf einer Hügelkuppe oberhalb der in einem Tal gelegenen Hofstelle und ist von dort über einen am Hang befindlichen Pfad mit Kurve erreichbar (vgl. Augenscheinprotokoll S. 4 sechster Absatz sowie die beim Augenschein um 14:17 Uhr und 14:18 Uhr gefertigten Fotos; Bl. 136 f. der papiergebundenen Berufungsakte, S. 187 f. der elektronischen Berufungsakte).

75

Eine Wickelballenlösung auf der Hofstelle war bereits im ursprünglichen Schreiben des Landwirtschaftsamts vom 5. Juli 2017 (dort S. 3) vorgeschlagen worden und ist jedenfalls an den Stellen möglich, die auf dem beim Augenschein des Berichterstatters um 14:28 Uhr gefertigten Foto (Bl. 139 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 190 der elektronischen Berufungsakte; vgl. Augenscheinprotokoll S. 4 letzter Absatz bis S. 5 erster Absatz) und auf dem um 14:39 Uhr gefertigten Foto (Bl. 140 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 191 der elektronischen Berufungsakte; vgl. Augenscheinprotokoll S. 5 vierter und fünfter Absatz) zu sehen sind; insbesondere besteht dort nicht eine „Hanglage“ mit Gefahr des „Herunterrollens“ der Wickelballen, wie sie klägerseits für das Vorhabengrundstück als Argument gegen Wickelballen vorgebracht ist. Die klägerische These wasserrechtlicher Unzulässigkeit einer Wickelballenlösung im Hinblick auf den nahegelegenen Bach ist nicht ansatzweise belegt; insbesondere das dem klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 (dort S. 2 Mitte) auszugsweise und ohne Verfasserangabe beigefügte „Infoblatt“ bezieht sich ausschließlich auf Silos und Auffangbehälter für Silagesickersaft, nicht ansatzweise aber auf Wickelballen. Hinzu kommt, dass sich weder besagtes Infoblatt noch der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 25. Juni 2024 mit der klägerseits an anderer Stelle selbst für erforderlich gehaltenen Bodenabdichtung auch für Wickelballen auseinandersetzt, deren Erforderlichkeit der Senat (insoweit der klägerischen Argumentation folgend, siehe oben) unterstellt. Angesichts dieses so weder belegten noch substantiierten Vortrags besteht kein Anlass, der diesbezüglichen Beweisanregung (Sachverständigengutachten) weiter nachzugehen, zumal ausweislich der beim Augenschein gefertigten Fotos sogar zwei mögliche Standorte für Wickelballen auf der Hofstelle vorhanden sind. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der besagte Vortrag im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 zu wasserrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich Wickelballen auch deshalb unsubstantiiert ist, weil er sich nicht damit befasst, dass auf der Hofstelle Silage vorhanden war (Augenscheinprotokoll S. 4 vor- und drittletzter Absatz; Foto 14:28 Uhr, Bl. 139 der papiergebundenen Senatsakte, S. 190 der elektronischen Senatsakte). Angesichts besagter zweier möglicher Standorte für Wickelballen auf der Hofstelle kann außerdem dahinstehen, ob eine Wickelballenlösung auch an derjenigen Stelle möglich ist, die auf dem beim Augenschein um 14:11 Uhr gefertigten Foto zu sehen ist (Bl. 135 der papiergebundenen Berufungsakte, S. 186 der elektronischen Berufungsakte), zu der der Kläger zu 1 mitteilte, der gesamte Bereich sei aufgefüllt (vgl. Augenscheinprotokoll S. 4 fünfter Absatz).

76

Eine Wickelballenlösung auf der Hofstelle wäre im Vergleich zum streitgegenständlichen Fahrsilo die für die schützenswerte Natur und Landschaft (siehe oben) bei weitem schonendere Lösung, die im Hinblick auf das Gewicht der betroffenen Umweltbelange auch nicht als „unzumutbar“ anzusehen ist, und zwar selbst dann nicht, wenn sie sich als kostspieliger erweisen sollte als das klägerseits gewünschte Fahrsilo, etwa im Hinblick auf eine wiederholt anzuschaffende Ballenabdeckung gegen Rabenfraß. Dabei geht es nicht um eine Einmischung in die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger – vielmehr ist das Gebot einer die schützenswerte Natur im Landschaftsschutzgebiet möglichst schonenden Lösung Ausdruck der sog. Situationsgebundenheit des Vorhabengrundstücks auf einem exponierten, bislang nicht bebauten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet. Diese Situationsgebundenheit haftet dem Eigentum am Vorhabengrundstück (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 – 14 B 15.2206 – BayVBl 2019, 851 Rn. 40 m.w.N.), dessen Inhalt und Schranken durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung mitbestimmt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG), von vornherein an, wobei zu sehen ist, dass die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ihrerseits Verfassungsrang haben im Hinblick auf Art. 20a GG. Daran ändert es nichts, dass der Betrieb der Kläger ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. April 2024 vorgelegten Karte (aus dem Fachinformationssystem Naturschutz) ausschließlich Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet einschließt, weil immerhin die besagte Wickelballenlösung an der ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Hofstelle besteht. Auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) müssen sich die Kläger im Hinblick auf Art. 20a GG an besagter Situationsgebundenheit ihrer Betriebsflächen festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingrenzung der betrieblichen Möglichkeiten auf die vom Landwirtschaftsamt vorgeschlagene Wickelballenlösung auf der Hofstelle sowohl als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums als auch als Berufsausübungsregelung verhältnismäßig und zumutbar.

77

2. Der Hilfsantrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG), über den wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden ist, ist unbegründet (siehe B.II. zur Zulässigkeit als Untätigkeitsklage); insoweit liegen bereits die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Nr. 2 des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht vor – ein „öffentliches“ Interesse i.S.v. Nr. 1 des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG an der Befreiung des Fahrsilos von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist weder vorgetragen noch ersichtlich –, sodass ein Befreiungsermessen schon nicht eröffnet ist.

78

2.1. Die im Hilfsantrag streitgegenständliche Befreiung richtet sich – trotz der in § 8 LSGV unverändert vorgesehenen Verweisung auf Art. 49 BayNatSchG a.F. – nach § 67 BNatSchG, der sich seinem Wortlaut nach auch auf Verordnungen nach Landesrecht bezieht. Indem der Bund von seiner im Zuge der Föderalismusreform gewonnenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ist insoweit die Landesgesetzgebungskompetenz weggefallen und sind landesrechtliche Normen zum gleichen Sachbereich wegen der Sperrwirkung des (konkurrierenden) Bundesrechts unzulässig und nichtig geworden (BayVerfGH, E.v. 16.12.2010 – Vf. 6-VII-10 – VerfGHE 63, 220/224 f. m.w.N., juris Rn. 54 f.; BayVGH, B.v. 18.9.2014 – 14 ZB 11.603 – BeckRS 2014, 57054 Rn. 6 m.w.N.; anders noch BayVGH, U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 Rn. 47).

79

§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fordert tatbestandlich kumulativ, dass die Durchführung der Gebote und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung bei den Klägern zu einer „unzumutbaren Belastung“ führen würde und zusätzlich die beantragte Abweichung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege „vereinbar“ ist (vgl. zu Letzterem BayVGH, B.v. 14.11.2013 – 1 CS 13.1907 – NuR 2014, 514 Rn. 9). Nur wenn auf der Tatbestandsseite beide Anforderungen kumulativ vorliegen, ist auf der Rechtsfolgenseite ein Befreiungsermessen eröffnet.

80

Dabei können bei Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sowohl auf der Tatbestandsseite (Vorliegen einer „unzumutbaren Belastung“ und „Vereinbarkeit“ mit Naturschutz- und Landschaftspflegebelangen) als auch auf der Rechtsfolgenseite (soweit ein Befreiungsermessen eröffnet ist) die Wertungen des §§ 29 ff. BauGB Bedeutung erlangen, zumal der unbestimmte Rechtsbegriff der „Härte“ für Konkretisierungen auch anhand der Wertungen nicht spezifisch naturschutzrechtlicher Bestimmungen zugänglich ist und die baurechtlichen Vorschriften auch Inhalt und Schranken des Eigentums regeln.

81

Zwar spricht dieser Zusammenhang dagegen, die naturschutzrechtliche Einschränkung solcher Nutzungen als „unzumutbare Härte“ i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG anzusehen, die schon nach den baurechtlichen Vorschriften nicht zum Inhalt des Eigentums gehören.

82

Umgekehrt führt jedoch die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nicht „automatisch“ zur Annahme einer „Unzumutbarkeit“ i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. So ist geklärt, dass das Vorliegen einer (landwirtschaftlichen) Privilegierung i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB allein nicht ausreicht für eine unzumutbare Belastung i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, zumal für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bloße „Vernünftigkeit“ ausreicht, wohingegen § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG grundsätzlich erfordert, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb „notwendig oder gar unentbehrlich“ ist (BayVGH, B.v. 14.11.2013 – 1 CS 13.1907 – NuR 2014, 514 Rn. 8 m.w.N.); im Hinblick auf diese „Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit“ ist auch nach „Standortalternativen“ zu fragen (BayVGH, B.v. 14.11.2013 a.a.O. Rn. 8 a.E.).

83

2.2. Vorliegend ist angesichts der auf der nahegelegenen Hofstelle realisierbaren Wickelballenlösung (siehe bereits 1.2.3.) eine Befreiung des streitgegenständlichen Fahrsilos von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung tatbestandlich ausgeschlossen – die Unzulässigkeit des Fahrsilos ist im Hinblick auf diese Wickelballenlösung nicht „unzumutbar“ i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und außerdem ist das Fahrsilo im Sinne dieser Vorschrift nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar, und zwar selbst dann nicht, wenn – was der Senat tut – zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass das Fahrsilo dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“.

84

Wie im Kontext von § 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG gezeigt, unterliegen das Vorhabengrundstück wie auch die übrigen im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Betriebsgrundstücke der Kläger im Hinblick auf die Inhalts- und Schrankenbestimmungen dieser Rechtsverordnung einer entsprechenden Situationsgebundenheit, die wegen Art. 20a GG auch im Hinblick auf Art. 12, 14 GG relevant ist; die Einschränkung auf die deutlich umweltschonendere Wickelballenlösung auf der Hofstelle ist für die Kläger nicht unzumutbar (siehe 1.2.3.). Diese Erwägungen gelten entsprechend im Kontext des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, zumal auch dort die Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zusätzlich zur Unzumutbarkeit kumulativ als Befreiungsvoraussetzung verlangt wird. Angesichts dessen ist auch aus der § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zugrundeliegenden Einzelfallperspektive gerade im konkreten Fall der Kläger eine Befreiungslage im Sinne dieser Norm zu verneinen, weil selbst dann, wenn die im Raum stehenden Naturschutz- und Landschaftspflegebelange zugunsten der Kläger ihrerseits im Licht deren einschlägiger Grundrechte gesehen werden, eine konkrete Lösungsmöglichkeit auf der Hofstelle besteht, die auf Natur und Landschaft deutlich mehr Rücksicht nimmt. Dabei ist zusätzlich zu sehen, dass sich im Kontext des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Unzumutbarkeit nur aus objektiv grundstücksbezogenen Besonderheiten ergeben kann, nicht jedoch aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen oder entgangenen Gewinnmöglichkeiten (BayVGH, B.v. 31.8.2020 – 8 ZB 20.801 – juris Rn. 27 m.w.N.; ebenso Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 22 m.w.N.).

C.

85

Die beiden bedingten Beweisanträge, über die im Urteil entschieden werden kann (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn. 19 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 53 m.w.N.), wobei sich die Klagepartei im Protokoll (dort S. 9 f.) jeweils mit einer Verbescheidung im Urteil einverstanden erklärt hat, sind abzulehnen.

C.

86

I. Der erste Beweisantrag ist darauf gerichtet, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Standort auf der Fläche FlNr. … für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger die einzig vernünftige Lösung darstellt und die Verweigerung eine unzumutbare Belastung für den klägerischen Betrieb darstellt.

87

Insoweit ist schon das Beweisthema unzulässig, weil die Bewertung, ob die Verweigerung der Erlaubnis eine „unzumutbare Belastung“ darstellt – sei es im Kontext von § 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG (siehe B.III.1.2.3.), sei es im Kontext von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (siehe B.III.2.) –, ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO ist und einer sachverständigen Begutachtung so nicht zugänglich ist. Bei der „Unzumutbarkeit“ handelt es sich nicht um eine dem Beweis zugängliche (Beweis-)„Tatsache“, sondern um einen Teil des normativen Bewertungsmaßstabs (vgl. zu dieser Unterscheidung Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 86 VwGO Rn. 46 sowie Dawin a.a.O. § 108 Rn. 9 ff.), wobei der bedingte Beweisantrag auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit Tatsachen beschreibt – etwa konkrete Kostenbehauptungen und betriebliche Rentabilitätsfragen –, die einem Sachverständigenbeweis zugänglich wären und aus denen nach Ansicht der Klagepartei eine Unzumutbarkeitswertung (gerichtlicherseits) „abgeleitet“ werden könnte.

88

Unabhängig davon bleibt dieser bedingte Beweisantrag – selbst wenn man ihn zugunsten der Kläger auch ohne explizite Erläuterung sowohl auf den Hauptantrag im Hinblick auf § 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG als auch auf den hilfsweisen Befreiungsantrag im Hinblick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (Unzumutbarkeit) bezieht – auch inhaltlich zu unbestimmt. Denn es ergibt sich aus ihm nicht eindeutig, ob er die Frage einer „Wickelballenlösung“ überhaupt miteinbezieht – auf die Beweisanregung im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 (dort S. 2 Mitte) im Hinblick auf die Situation an der Hofstelle ist die Klagepartei in der Senatsverhandlung nicht zurückgekommen und hat eine wasserrechtliche Problematik an der Hofstelle nur hinsichtlich eines Silos erwähnt (Senatsprotokoll S. 4 dritter Absatz), nicht aber hinsichtlich einer Wickelballenlösung (siehe dazu B.III.1.2.3.) – und auf welchen rechtlichen Maßstab er hinsichtlich der Beurteilung der „Vernünftigkeit“ einer Lösung abstellt, namentlich ob damit etwa ein ökonomisch denkender Landwirt gemeint ist.

C.

89

II. Der zweite Beweisantrag ist darauf gerichtet, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass das Fahrsilo dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger dient.

90

Zwar ist insoweit im Hinblick auf den Diskussionshintergrund des Falls noch hinreichend klar, dass damit – zum einen – das „Dienen“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gemeint ist, das jedenfalls im Kontext von § 67 Abs. 1 BNatSchG Bedeutung erlangen kann (siehe B.III.2.1.), wobei der Senat zugunsten der Kläger unterstellt, dass der Beweisantrag hinsichtlich des Hauptantrags – zum anderen – das „Dienen“ im Hinblick auf § 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BNatSchG geklärt wissen will, obwohl §§ 5 ff. LSGV auf §§ 29 ff. BauGB gerade nicht direkt Bezug nehmen und der naturschutzrechtliche Landwirtschaftsbegriff in § 26 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BauGB sich mit dem in § 201 BauGB nicht vollständig deckt (siehe B.III.1.2.3.1.).

91

Jedoch kommt es auf dieses Beweisthema nicht an, weil der Senat das „Dienen“ in diesem Sinn zugunsten der Kläger unterstellt (siehe B.III.1.2.3. zur auch bei privilegierten Bauvorhaben erforderlichen Rücksichtnahme auf Naturschutzbelange; siehe B.III.2.2. im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit und der Vereinbarkeit mit Naturschutz- und Landschaftspflegebelangen i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Diese Unterstellung ist vorliegend verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Senat jeweils einen die vortragenden Kläger begünstigenden Tatsachenvortrag als wahr unterstellt und diesen seinen weiteren Erwägungen zugrunde legt, ihn also im Ergebnis gerade nicht bloß „offenlässt“, sondern jeweils damit argumentiert, dass trotz der Annahme eines „Dienens“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weder eine Erlaubnisfähigkeit i.S.v. § 6 Abs. 2 LSGV noch eine Befreiungslage i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vorliegt, sodass der Ausgang des vorliegenden naturschutzrechtlichen Rechtsstreits vom bauplanungsrechtlichen Umstand des „Dienens“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB letztlich nicht entscheidend abhängt (vgl. BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – BayVBl 1988, 268 [juris Rn. 26]; Schübel-Pfister in Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 75 m.w.N.). Der zweite Beweisantrag ist deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.

D.

92

Die Kläger haben die Kosten des von ihnen ohne Erfolg betriebenen Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

93

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

94

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.