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VGH·13a B 21.30248·24.03.2021

Anordnung des Ruhens des Verfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKoordination mit ZivilverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof ordnet das Ruhen des Verfahrens an. Grundlage der Entscheidung bilden § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO. Das Ruhen dient der Koordination mit einem anderen anhängigen Verfahren und wurde durch Beschluss angeordnet. Nähere Umstände des parallelen Verfahrens sind nicht im Tenor ausgeführt.

Ausgang: Antrag auf Ruhen des Verfahrens wurde durch Beschluss gemäß §173 VwGO i.V.m. §251 Satz 1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach § 173 VwGO angeordnet werden; die Anordnung kann in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO erfolgen.

2

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

3

Die Anordnung des Ruhens dient der Verfahrenskoordination bei anhängigen Parallelverfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

4

Bei Anordnung des Ruhens sind die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Relevante Normen
§ VwGO § 173§ ZPO § 251§ 173 VwGO§ 251 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2020-11-25, – M 25 K 18.32995

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 173 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO).