Anordnung des Ruhens des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof ordnet das Ruhen des Verfahrens an. Grundlage der Entscheidung bilden § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO. Das Ruhen dient der Koordination mit einem anderen anhängigen Verfahren und wurde durch Beschluss angeordnet. Nähere Umstände des parallelen Verfahrens sind nicht im Tenor ausgeführt.
Ausgang: Antrag auf Ruhen des Verfahrens wurde durch Beschluss gemäß §173 VwGO i.V.m. §251 Satz 1 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach § 173 VwGO angeordnet werden; die Anordnung kann in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO erfolgen.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
Die Anordnung des Ruhens dient der Verfahrenskoordination bei anhängigen Parallelverfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Bei Anordnung des Ruhens sind die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2020-11-25, – M 25 K 18.32995
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 173 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO).