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VGH·13 M 23.1237·25.07.2023

Kostenansatz, Streitwert, Verfahrensgebühr, Erinnerung gegen, Pauschsatz, Bundsverwaltungsgericht, Kostenverzeichnis, Einzelrichter, Gebührenfreiheit, Erinnerung des Klägers, Flurbereinigungsgerichts, Kostenerinnerung, Kostenrechnung, Gebührenpflichtigkeit, Auslagen des Gerichts, Rechtsmittel, Beschlüsse, Nichtzulassung der Revision, Teilweise Beschwerde, Kosten des Verfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach einem Urteil des Flurbereinigungsgerichts ein. Die Erinnerung blieb ohne Erfolg, weil sie nicht substantiiert begründet wurde und die Berechnung nach GKG und Kostenverzeichnis nachvollziehbar war. Der Pauschsatz nach §147 FlurbG wurde bestätigt. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz entspricht GKG/KV und Pauschsatz nach §147 FlurbG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach §66 GKG zulässig; sie bleibt jedoch ohne Erfolg, wenn sie keine substantiierten und entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Berechnung enthält.

2

Die Verfahrensgebühr richtet sich nach §3 GKG und dem Kostenverzeichnis; für Verfahren des ersten Rechtszuges beim Verwaltungsgerichtshof ist regelmäßig die 4,0‑fache Gebühr nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses anzusetzen.

3

Ein Pauschbetrag für baren Auslagen kann kraft §147 FlurbG vom Gericht festgesetzt werden und bildet Bestandteil des Kostenansatzes.

4

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gemäß §66 Abs.8 GKG gebührenfrei; es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung aus diesem Verfahren.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GKG§ 3 Abs. 1 und 2 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 147 FlurbG§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 24. März 2022 (Az. 13 A 19.1288, 13 A 19.2045,13 A 19.2088,13 A 19.2089) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht – Klagen des Klägers und Erinnerungsführers abgewiesen, diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt, für die baren Auslagen des Gerichts einen Pauschsatz von 120,00 Euro festgesetzt und die Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die teilweise Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. November 2022 (Az. 8 B 40.22) verworfen.

2

Mit Kostenrechnung vom 29. März 2023 wurde dem Kläger ein Gesamtbetrag von 1.500,00 Euro in Rechnung gestellt (1.380,00 Euro Verfahrensgebühr I. Instanz, 4-facher Satz aus einem Streitwert von 20.000,00 Euro gemäß KV 5112; 120,00 Euro Pauschsatz gem. § 147 FlurbG).

3

Am 11. Juli 2023 legte der Kläger unter anderem Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Ihm sei die Rechnung über die Staatsoberkasse Bayern in Landshut bekanntgeworden. Eine Begründung erfolge, sobald ihm die Rechnung vom Gericht zugehe.

4

Der Kostenbeamte legte den Vorgang mit Schreiben vom 13. Juli 2023 dem Senat vor und teilte mit, dass der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. März 2023 nicht abgeholfen werde.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

6

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

7

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 29. März 2023 ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GKG zwar zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

8

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kostenansatz fehlerhaft sein könnte. Der Kläger hat seine Erinnerung nicht begründet, obwohl ihm die Kostenrechnung nach seinem eigenen Vortrag zumindest über die Staatsoberkasse bekannt geworden war. Unabhängig davon ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden:

9

Die erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 1.380,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist bei dem Verwaltungsgerichtshof für ein Verfahren des ersten Rechtszuges im Allgemeinen die 4,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben. Die Gebühr aus dem Streitwert beträgt nach der Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bei dem hier auf 20.000,00 Euro festgesetzten Streitwert 345,00 Euro. Mithin beträgt die 4,0-fache Gebühr 1.380,00 Euro. Der Pauschsatz gemäß § 147 FlurbG in Höhe von 120,00 Euro beruht auf der entsprechenden Festsetzung im Urteil des Senats vom 24. März 2022.

10

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

11

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).