Kosten bei Klagerücknahme vor Flurbereinigungsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen ihre Klage vor dem Flurbereinigungsgericht zurück; das Gericht stellte das Verfahren ein. Es entschied, dass gemäß §147 Abs. 3 FlurbG keine Gerichtsgebühren anfallen. Den Klägern wurden jedoch die entstandenen Auslagen des Gerichts (insbesondere Sachverständigenkosten) als Pauschbetrag auferlegt und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Klage nach Rücknahme eingestellt; Kläger tragen Gerichtsauslagen (Pauschbetrag) und außergerichtliche Kosten, Gerichtsgebühren entfallen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage vor dem Flurbereinigungsgericht führt zur Einstellung des Verfahrens; Gebühren nach §147 Abs. 3 FlurbG fallen nicht an.
Die Partei, die die Klage zurücknimmt, kann zur Erstattung der vom Gericht verauslagten Kosten, etwa für gerichtliche Sachverständigengutachten, verpflichtet werden.
Die Auferlegung von Gerichtsauslagen kann in Form eines Pauschbetrags erfolgen, wenn dieser den verauslagten Kosten entspricht.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist anzuordnen, wenn diese durch ihr prozessuales Verhalten ein Kostenrisiko begründet haben.
Leitsatz
Wird im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht eine Klage zurückgenommen, so fallen für das Verfahren keine Gerichtsgebühren an. Der Klagepartei können aber die entstandenen Auslagen des Gerichts, etwa für ein gerichtliches Sachverständigengutachten, auferlegt werden. Dies kann auch in Form eines Pauschsatzes erfolgen. (Rn. 2)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtsgebühren fallen nicht an. Für die Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 7.265,- EUR erhoben.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schreiben vom 5. November 2024 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge einzustellen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 155 Abs. 2 VwGO). Zuständig für die Entscheidung ist der Berichterstatter (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 3 VwGO).
Gerichtsgebühren fallen gemäß § 147 Abs. 3 FlurbG nicht an. Der für die entstandenen Auslagen des Gerichts festgesetzte Pauschsatz (§ 147 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG) entspricht den verauslagten Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war anzuordnen, da diese sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO; Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 162 Rn. 41 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).