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VGH·12 ZB 23.768·11.02.2026

Inobhutnahme, Nachträgliche Feststellungsanträge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten im Zulassungsverfahren die Feststellung mehrerer Pflichtverletzungen des Jugendamts im Zusammenhang mit der Inobhutnahme ihrer Tochter und einer anschließenden Heimerziehung. Das VG hatte sämtliche (nachträglichen) Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen. Der VGH lehnte die Berufungszulassung ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt seien und die Anträge u.a. subsidiär, teils unbestimmt oder nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar seien. Ein besonderes Feststellungsinteresse lasse sich insbesondere nicht aus der beabsichtigten Amtshaftungsklage herleiten, wenn sich das Verwaltungshandeln bereits erledigt hat.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsanträge als unzulässig abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses nach § 43 VwGO ist ein besonderes Feststellungsinteresse analog zur Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich (insbesondere Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse).

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Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet grundsätzlich kein besonderes Feststellungsinteresse, wenn sich das streitige Verwaltungshandeln bereits vor Klageerhebung erledigt hat und das Zivilgericht die öffentlich-rechtlichen Vorfragen selbst zu prüfen hat.

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Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, muss die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich sämtlicher Begründungsstränge substantiiert darlegen.

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Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er gegenüber einer möglichen Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär ist oder wenn lediglich behördliche Verfahrenshandlungen isoliert angegriffen werden, die nach § 44a VwGO nur zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend zu machen sind.

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Im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis begründet die Ausübung von Aufsichtspflichten in einer Einrichtung der Heimerziehung regelmäßig kein feststellungsfähiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Jugendamt, soweit das Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer privatrechtlich ausgestaltet ist.

Relevante Normen
§ SGB VIII § 42§ VwGO § 43§ 35a SGB VIII§ 34 SGB VIII§ 43 VwGO§ 82 Abs. 1, 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-12-14, – M 18 K 21.6736

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger die gerichtliche Feststellung mehrerer mutmaßlicher Pflichtverletzungen des Jugendamts der Beklagten im Kontext der Inobhutnahme und der anschließenden stationären Unterbringung von deren Tochter C. ab 6. Juli 2018 weiter.

I.

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1. Am 6. Juli 2018 nahm das Jugendamt der Beklagten die Tochter C. der Kläger anlässlich der Wahrnehmung eines Termins bei einer Psychotherapeutin auf deren eigene Bitte hin in Obhut und brachte sie zunächst in der Schutzstelle X. unter. C. war erstmals bereits vom 2. Oktober 2017 bis 23. November 2017 vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Hinsichtlich näherer Einzelheiten der ersten wie der zweiten Inobhutnahme sowie der Ereignisse im dazwischenliegenden Zeitraum wird auf die Beschlüsse in den Verfahren 12 ZB 23.770 und 12 ZB 23.771 vom heutigen Tag verwiesen.

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2. Nachdem das Jugendamt der Beklagten angesichts des Widerspruchs der Kläger gegen Cs. Inobhutnahme am 10. Juli 2018 zunächst das Familiengericht angerufen hatte, übermittelte am gleichen Tag der (von den Klägern beauftragte) Kinder- und Jugendpsychiater G. eine gutachterlichen Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) des Inhalts, dass bei C. eine Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens (ICD 10: F 92.8) bei gewissen emotional instabilen Persönlichkeitszügen sowie der Verdacht auf eine zusätzliche hyperkinetische Sozialverhaltensstörung (ICD 10: 90.1) vorliege. Vor diesem Hintergrund habe sich eine behandlungsbedürftige depressive Störung (ICD 10: F 32.1) entwickelt. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII sei eindeutig gegeben. Angesichts von Cs. erheblich herabgesetzter psychosozialer Gesamtanpassungsfähigkeit sei ihre Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft dringend indiziert und unumgänglich. In der Folge bestätigte das Jugendamt mit Bescheid vom 12. Juli 2018 Cs. Inobhutnahme ab dem 6. Juli 2018. Im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens kamen die Kläger, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand von C. in der Sitzung am 18. Juli 2018 überein, dass C. in einer therapeutischen Wohngruppe untergebracht werden solle. Über ihren Verbleib bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden Platzes konnte keine Einigung erzielt werden, sodass das Jugendamt die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Bestimmung über medizinische und schulische Belange auf einen Ergänzungspfleger beantragte. Im Rahmen der „Falleingabe im Fachteam“ stellte das Jugendamt am 20. Juli 2018 fest, dass ein massiv dysfunktionales Familiensystem vorliege. Weder C. noch die Kläger seien in der Lage, ihre Rolle im Familiensystem einzunehmen und sich entsprechend zu verhalten. Erschwerend komme die diagnostizierte Tendenz zur Persönlichkeitsakzentuierung hinzu. Es könne nicht abschließend geklärt werden, ob die von C. geäußerten Gewaltvorwürfe der Wahrheit entsprächen oder ob sie damit ein anderes Ziel verfolge. Das Verhältnis zwischen C. und ihren Eltern verhärte sich zunehmend, was langfristig schwerwiegende Folgen für Cs. Persönlichkeitsentwicklung mit sich bringen würde. Der einzig geeignete Rahmen sei daher eine stationäre Unterbringung nach § 34 SGB VIII.

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3. Nachdem die Kläger daraufhin beim Jugendamt der Beklagten mit Fax vom 23. Juli 2018 Cs. Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung beantragt und das Fachteam am 25. Juli 2018 für C. Heimerziehung nach § 34 SGB VIII empfohlen hatten, wurde die laufende ambulante Erziehungshilfe am 1. August 2018 einvernehmlich vorzeitig beendet. Das Familiengericht entzog den Klägern mit Beschluss vom 9. August 2018 vorläufig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und übertrug dies auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Da C. damit gedroht habe, im Falle einer Rückkehr nach Hause von dort abzuhauen, müsse sie gegen den Willen der Kläger bis zur Aufnahme in die therapeutische Wohngruppe in der Schutzstelle X. verbleiben.

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Ab 20. August 2018 zog C. mit Einverständnis der Kläger in die therapeutische Wohngruppe Cu. in B.. Daraufhin bewilligte das Jugendamt mit Bescheid vom 27. September 2018 für die Zeit ab dem 20. August 2018 bis auf weiteres Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung bei Cu e.V. in B.. Zugleich wurde der Bescheid über die Inobhutnahme vom 12. Juli 2018, gegen den die Kläger am 13. August 2018 Widerspruch eingelegt hatten, ab 20. August 2018 aufgehoben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2019 zurückgewiesen. Nachdem die Kläger gegen die Inobhutnahme Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatten (vgl. hierzu das Verfahren 12 ZB 23.771), wandten sie sich am 30. Dezember 2021 zusätzlich mit insgesamt sieben Feststellungsanträgen – nach teilweiser Rücknahme bzw. Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2022 – an das Verwaltungsgericht.

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4. Dieses stellte mit Urteil vom 14. Dezember 2022 das Verfahren ein, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen hatten. Alle sieben Feststellungsanträge wies das Gericht hingegen als unzulässig ab.

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Grundsätzlich könne nach § 43 VwGO mit einer Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, sofern die Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besitzen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege in rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen betreffenden öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergäben. Dagegen handle es sich bei bloßen Vorfragen oder einzelnen Elementen von Rechtsverhältnissen, sofern sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten besitzen würden, um keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse. Das als Sachurteilsvoraussetzung stets erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung setze bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen analog zur Fortsetzungsfeststellungsklage die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus. Demgegenüber könne die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, anders als bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kein schutzwürdiges Interesse begründen, wenn sich das streitgegenständliche Verwaltungshandeln bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt habe. Denn in diesem Fall könnten die Betroffenen sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, dem auch die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen obliege. Darüber hinaus müsse ein Feststellungsantrag nach § 82 Abs. 1, 2 VwGO auch ausreichend bestimmt sein. Zwar obliege dem Gericht insoweit die Pflicht, das klägerische Begehren erschöpfend zu ermitteln. Bleibe dieses trotz entsprechender Bemühungen unklar, sei die Klage unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO unzulässig. Schließlich erweise sich eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann als unzulässig, wenn die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätten verfolgen können. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen könnten nach § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

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4.1 Gemessen an diesen Maßstäben erweise sich der Antrag festzustellen, dass die Beklagte es rechtswidrig zugelassen habe, dass die im Vorfeld der Inobhutnahme am 6.7.2018 zwischen der Beklagten und Cs. Eltern laufenden ambulanten Hilfen samt gesamtem therapeutischem Hilfeprozess durch die Inobhutnahme ausgesetzt und unterbrochen worden sei, als subsidiär und damit unzulässig. Den Klägern habe die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage auf Fortführung der Hilfen offen gestanden. Im Übrigen sei die begehrte Feststellung Teil der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 6. Juli 2018 selbst, die im Verfahren M 18 K 19.2180 behandelt worden sei. Ein über das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hinausgehendes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung lasse sich nicht erkennen. Insbesondere begründe die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, hier kein schutzwürdiges Interesse.

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4.2 Der weitere Antrag festzustellen, dass die vom 20. August 2018 bis 15. März 2019 erbrachte Jugendhilfemaßnahme bei Cu. e.V. in B. aufgrund der psychischen Vorerkrankung von C. nicht bedarfsgerecht gewesen sei und C. damit dauerhaft in der gesamten Jugendhilfe in erheblichem Umfang psychisch und körperlich geschädigt habe und daher rechtswidrig gewesen sei, scheitere ebenfalls am fehlenden Feststellungsinteresse der Kläger. Die genannte Hilfe sei beantragt und bewilligt worden, nachdem alle Beteiligten davon ausgegangen waren, dass die Maßnahme für C. passend sei. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beantragten Hilfemaßnahme sei kein Interesse denkbar. Eine anderweitige Unterbringung von C. hätte im Rahmen einer Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend gemacht werden müssen. Die Feststellungsklage erwiese sich somit zugleich als subsidiär. Im Übrigen führe die mögliche Erfolglosigkeit einer Jugendhilfemaßnahme nicht zu deren Rechtswidrigkeit.

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4.3 Die darüber hinaus beantragte Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, C. während der Inobhutnahme am 6. Juli 2018 psychologisch und therapeutisch gemäß den Anforderungen, die sich sowohl aus § 35a SGB VIII wie auch aus der Tatsache der täglichen Einnahme von Psychopharmaka ergäben, zu begleiten und zu unterstützen, sei in der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 6. Juli 2018 enthalten, die den Gegenstand des Verfahrens M 18 K 19.2180 bilde. Ein über das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hinausgehendes Interesse an der hier begehrten Feststellung sei nicht erkennbar.

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4.4 Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte es während der zweiten Inobhutnahme am 6. Juli 2018 pflichtwidrig entgegen § 35a Abs. 4 SGB VIII unterlassen habe zu prüfen, inwieweit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII nur solche Hilfen angeboten werden dürfen, die in der Lage seien, notwendige Eingliederungshilfen abgestimmt auf die Bedürfnisse von C. zu gewährleisten (§ 35a Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII), sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Das Ziel dieses Antrags sei völlig unklar. Auch nach der mündlichen Verhandlung könne nicht nachvollzogen werden, um welche „Hilfen“ und um welche Zeiträume es gehe. Im Übrigen handle es sich bei der Auswahl von geeigneten Hilfen nach § 35a SGB VIII um eine Verfahrenshandlung, die gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machen sei.

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4.5 Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte es entgegen ihrer Verpflichtung aus § 35a SGB VIII unterlassen habe, im Zuge der Hilfeplanung dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Hilfeplanprozess für das seelisch behinderte Kind der fachlich qualifizierte Arzt oder psychologische Psychotherapeut hinzuzuziehen und die Hilfeplanung ferner unter Mitwirkung aller Beteiligten, auch der Eltern, entsprechend einer bedarfsgerechten Abdeckung der Hilfe durchzuführen sei, ziele auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung ab, die gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden könne. Argumente gegen den korrekten Ablauf des Hilfeplanprozesses seien im Rahmen einer Klage auf Gewährung von Hilfen nach § 35a SGB VIII anzubringen, für die Übrigen nicht die Kläger, sondern C. selbst klagebefugt gewesen wäre.

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4.6 Auch die weiter beantragte Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, während der Inobhutnahme von C. ab dem 6. Juli 2018 ihre Aufsichtspflicht auszuüben, ferner die Aufsichtspflicht pflichtwidrig dadurch verletzt habe, dass C. während der Inobhutnahme habe Zigaretten rauchen und sich selbst verletzen können, sei in der im Verfahren M 18 K 19.2180 behandelten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme enthalten. Die Einhaltung der Pflichten des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII bilde eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Ein über das Interesse an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit hinausgehendes Interesse der Kläger an der nunmehr vorliegend beantragten Feststellung sei nicht erkennbar. Insbesondere scheide ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen noch anzustrengenden Amtshaftungsprozess aus. Auch könne ein schwerwiegender Grundrechtseingriff kein Feststellungsinteresse begründen. Dem Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG sei mit der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme genügt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit stehe C. zu, nicht hingegen den Klägern.

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4.7 Schließlich sei auch der Antrag festzustellen, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, während der gesamten Jugendhilfemaßnahme vom 20. August 2018 bis 15. März 2019 (Wohngruppe Cu. in B.) ihre Aufsichtspflicht über C. auszuüben und diese damit pflichtwidrig verletzt habe, unzulässig. Insoweit fehle es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Das Bestehen und die rechtmäßige Ausübung von Aufsichtspflichten könne eine rechtliche Beziehung zwischen mehreren Personen darstellen. Anders als der Übergang der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII auf das Jugendamt existiere bei der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII oder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII keine öffentlichrechtliche Norm zur Regelung der Aufsichtspflicht. Vielmehr bestünden im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten öffentlichrechtliche Beziehungen nur dahingehend, dass bestimmte Sozialleistungen durch Verwaltungsakt bewilligt würden. Demgegenüber sei das Erfüllungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer, dem auch die Regelungen zur Aufsichtspflicht unterfielen, privatrechtlicher Natur. Elterliche Aufsichtspflichten würden in diesem Verhältnis in der Regel vertraglich übertragen. Insofern fehle es an einem öffentlichrechtlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.

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5. Mit ihrem gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichteten Zulassungsantrag machen die Kläger das Vorliegen aller Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe die sieben Feststellungsanträge zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Demgegenüber verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.

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1. Die Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als ernstlich zweifelhaft.

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1.1 Soweit der Bevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf den ersten Feststellungsantrag ausführt, die vom Verwaltungsgericht angenommene Subsidiarität des Feststellungsbegehrens gegenüber einer möglichen Leistungsklage, sei „offensichtlich unrichtig“, wird dieses Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht weiter substantiiert. Ein Berufungszulassungsgrund ist damit im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

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Zugleich geht die Annahme des Bevollmächtigten fehl, dass das erforderliche besondere Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung immer dann gegeben sei, „wenn Verwaltungsakte öffentlicher Gewalt die Grundprinzipien der öffentlichen Ordnung in Frage stellen oder stören“ bzw. dass sich ein „Feststellungsbedürfnis“ stets aus einem „besonderen öffentlichen Interesse“ ergebe. Ungeachtet des Umstands, dass vorliegend gerade kein Verwaltungsakt den Gegenstand der begehrten Feststellung bildet, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage bezüglich eines – wie hier – in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses analog zu den Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse erfordert (vgl. hierzu Möstl in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 43 Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34, Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 43 VwGO Rn. 35; Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 54 ff.). Soll die geforderte Feststellung der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen, fehlt es an dem besonderen Feststellungsinteresse dann, wenn der maßgebliche Vorgang bereits abgeschlossen ist und der Betroffene unmittelbar vor dem zuständigen Zivilgericht Amtshaftungsklage erheben kann (so etwa Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34; Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 43 VwGO Rn. 53; Sodan in Sodan/Zeikow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 43 Rn. 95; Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 57). Es obliegt in diesem Fall dem Zivilgericht, die Rechtswidrigkeit des maßgeblichen Handelns der Verwaltung als Vorfrage eigenständig zu prüfen. So liegt die Konstellation im vorliegenden Fall. Die Kläger können demzufolge auf der Grundlage eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses kein besonderes Feststellungsinteresse für sich reklamieren. Weitere Gründe, aus denen sich ein besonderes Feststellungsinteresse ergeben könnte, habe die Kläger auch mit ihrer Zulassungsbegründung nicht vorgetragen. Darüber hinaus verhält sich der Klägerbevollmächtigte nicht zur Auffassung des Verwaltungsgerichts, die (gesonderte) Feststellungsklage sei bereits deshalb unzulässig, weil die beantragte Feststellung bereits den Prüfungsgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Cs. Inobhutnahme gebildet habe. Stützt das Verwaltungsgericht indes seine Entscheidung auf mehrere selbständige Begründungen, bedarf es zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung durchgreifender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hinsichtlich aller Begründungsansätze. Dem ist der Klägerbevollmächtigte vorliegend nicht nachgekommen.

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1.2 Im Hinblick auf den weiteren Antrag festzustellen, dass die vom 20. August 2018 bis 15. März 2019 erbrachte Jugendhilfemaßnahme bei Cu. in B. für C. nicht bedarfsgerecht gewesen sei, C. damit dauerhaft psychisch und körperlich geschädigt und sich damit als rechtswidrig erwiesen habe, setzt der Klägerbevollmächtigte sich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, für diesen Antrag fehle es am besonderen Feststellungsinteresse, in der Zulassungsbegründung nicht auseinander, sondern stellt vielmehr seine Sicht auf die mutmaßliche Ungeeignetheit der Jugendhilfemaßnahme dar. Damit sind ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert dargelegt.

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1.3 Dies gilt in gleicher Weise für die beanspruchte Feststellung des pflichtwidrigen Unterlassens der Beklagten, C. während der Inobhutnahme am 6. Juli 2018 psychologisch und therapeutisch in geeigneter Weise zu unterstützen. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Feststellung sei bereits Gegenstand der gegen die Obhutnahme gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Folge, dass sich für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ein über die – im Rahmen dieser Klage zu beurteilende – Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht erkennen lasse, setzt sich der Bevollmächtigte der Kläger nicht auseinander. Letztenendes gesteht er dies selbst zu, wenn er im Rahmen der Zulassungsbegründung vorträgt, es müsse den Klägern unbenommen bleiben, eine „Präzisierung der während der Inobhutnahme ab 06.07.2018 erfolgten Beeinträchtigungen und Rechtswidrigkeiten“ einzufordern, die zu Unrecht vom Verwaltungsgericht für die ersten Tage als zulässig eingestuft worden sei. Genau diese Frage bildet indes den Gegenstand des Antrag auf Berufungszulassung hinsichtlich der gegen die Inobhutnahme angestrengten Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 12 ZB 23.771). Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Feststellungklage sind damit nicht substantiiert dargetan.

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1.4 Auch hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Feststellung, „dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, obwohl sie aus § 35 Abs. 4 SGB VIII verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, inwieweit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII nur solche Hilfen angeboten werden dürfen, welche in der Lage sind, notwendige Eingliederungshilfen (abgestimmt auf die psychischen Bedürfnisse des Kindes C.) zu gewährleisten (§ 35a Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII)“, sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig, setzt sich der Klägerbevollmächtigte in der Zulassungsbegründung nicht auseinander. Inwieweit sich aus diesem Antrag entnehmen lassen soll, „dass [es] das Jugendamt während der klagegegenständlichen Inobhutnahme entsprechende geeignete Hilfsmaßnahmen zu ergreifen hatte und zwar abgestimmt auf die Bedürfnisse von C.“, erschließt sich dem Senat nicht.

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1.5 Soweit das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zur Fehlerhaftigkeit der Hilfeplanung im Hinblick auf eine Maßnahme nach § 35a SGB VIII darauf gestützt hat, dass Gegenstand dieser Feststellung die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung sei, die gemäß § 44a VwGO nur im Zuge eines Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden könne, für den hingegen nur C., nicht hingegen die Kläger klagebefugt wären, setzt sich die Zulassungsbegründung hiermit erneut nicht auseinander. Wie sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags hier aus dem „besonderen Interesse der Allgemeinheit, das sich aus der Verletzung der geltenden Gesetzgebung ergibt“, ableiten lassen soll, bleibt unerfindlich. Angesichts der eindeutigen Tenorierung und der ebenso eindeutigen Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts geht auch die weitere Annahme des Klägerbevollmächtigten fehl, das Verwaltungsgericht würde bei den Anträgen II bis VII gerade nicht von deren Unzulässigkeit ausgehen.

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1.6 Weiterhin erweist sich entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten der Feststellungsantrag zur Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten während der Inobhutnahme von C. als unzulässig. Denn zurecht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme sich auch nach der Einhaltung der Rechtspflicht der Beklagten aus § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII richtet. Mithin bildet die Frage einer mutmaßlichen Verletzung der Garantenpflicht des Jugendamts der Beklagten den Gegenstand der gegen die Inobhutnahme selbst gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein Rechtsschutzinteresse für eine darüber hinausgehende separate Feststellungsklage ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, nicht ersichtlich und wird mit der Zulassungsbegründung auch nicht substantiiert dargetan. Ein „öffentlichallgemeines Feststellungsinteresse“, das die Zulässigkeit einer Feststellungsklage begründe soll und auf das der Bevollmächtigte der Kläger sich beruft, existiert demgegenüber nicht.

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1.7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Bevollmächtigte der Kläger schließlich auch nicht im Hinblick auf die angenommene Unzulässigkeit der beantragten Feststellung zur Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten im Zuge der Jugendhilfemaßnahme in der Einrichtung Cu. in B. vortragen. Er setzt sich insoweit mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es angesichts des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses an einem feststellungsfähigen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten fehlt, da die Aufsichtspflicht hier dem Einrichtungsträger infolge einer privatrechtlichen Übertragung obliegt, nicht auseinander. Fehl geht zugleich sein weiteres Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls partiell über seinen entsprechenden Feststellungsantrag nicht entschieden. Denn in dem Satz „Mehreren Hinweisen der Kläger über Aufsichtspflichtverletzungen in der Einrichtung, z. B. : zu Alkohol- und Cannabiskonsum sowie regelmäßigen Selbstverletzungen bei der Tochter C. ist das Jugendamt nicht gefolgt“, liegt kein im Zuge einer Feststellungsklage feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags in seiner Gesamtheit ausgegangen.

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2. Auch soweit der Bevollmächtigte der Kläger – sinngemäß – eine Aufklärungsrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhebt, indem er dem Verwaltungsgericht vorhält, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt zu haben „dass das Inobhutnehmen und ‚Stecken von C. in eine Jugendhilfeeinrichtung‘ ohne Hilfeplan und ohne Abstimmung mit der gesamten medizinischen Vorgeschichte, nicht fachgerecht“ gewesen sei und „zu gravierenden Problemen sowie erheblichen Beeinträchtigungen des Kindeswohls“ geführt habe, was auch ohne Rückgriff auf die Jugendamtsakte anhand der „Selbstverletzungen und Drogenkonsums von C.“ ersichtlich gewesen sei, kann er damit nicht durchdringen. Weder legt er dar, dass er durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Sachaufklärung des Gerichts hingewirkt hätte, noch folgt aus seinen Darlegungen, dass es sich dem Gericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung die von den Klägern geforderte Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die erhobene Aufklärungsrüge erweist sich demnach als unsubstantiiert.

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3. Da zu dem behaupteten Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe keinerlei Sachvortrag erfolgt ist, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung insgesamt als unbegründet abzulehnen.

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4. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.