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VGH·12 CE 25.2429·07.01.2026

Erfüllung des Förderanspruchs durch konsekutives Masterstudium, Fehlender Anordnungsgrund bei zwischenzeitlicher Leistungsbewilligung

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Abweisung eines Eilantrags in einem BAföG-Verfahren. Der VGH lehnte die PKH ab, weil der Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten darlegte und zwischenzeitlich BAföG für ein anderes Masterstudium bewilligt worden war, wodurch ein Anordnungsgrund entfiel. Zudem gab es keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Leistungsberechnung. Kostenentscheidungen waren entbehrlich; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten und entfallenem Anordnungsgrund abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt voraus, dass der Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist aus Sicht eines juristischen Laien Anhaltspunkte vorträgt, die den Erfolg des Rechtsmittels möglich erscheinen lassen.

2

Entfällt die begehrte Leistung durch zwischenzeitliche Bewilligung, kann sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch der Anordnungsgrund für einen Eilantrag entfallen, sofern die Hauptsacheentscheidung abgewartet werden kann, ohne dem Antragsteller eine unzumutbare existentielle Notlage zuzumuten.

3

Ein Anordnungsgrund im Ausbildungsförderungsrecht ist nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die aktuellen Leistungen fehlerhaft berechnet und dadurch unzureichend sind.

4

In Verfahren über Ausbildungsförderung werden Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und im Prozesskostenhilfeverfahren kommen keine Kostenerstattungen in Betracht.

5

Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ BAföG § 7§ 7 Abs. 1 BAföG§ 7 Abs. 2 BAföG§ 7 Abs. 3 BAföG§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 188 Satz 2, 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-12-04, – M 15 S 25.7183

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 2025 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller studierte ab dem Jahr 2011 romanischgermanische Philologie an der Belarussischen Staatsuniversität und schloss sein Studium am 30. Juni 2017 erfolgreich mit der Berufsbezeichnung „Philologe; Lehrer für Fremdsprachen (Englisch und Deutsch) und fremdsprachige Literatur; Dolmetscher/Übersetzer“ ab. In Deutschland beabsichtigte er, ein Masterstudium im Fach „Computerlinguistik“ aufzunehmen. Hierzu teilte ihm die Ludwig-Maximilians-Universität München mit, dass Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ein abgeschlossenes Bachelorstudium in einem beliebigen Fach sowie zusätzlich jeweils 18 ECTS aus den Bereichen Linguistik, Mathematik und Informatik/Programmierkurse sei. Um die fehlenden Kurse zu absolvieren, könne sich der Antragsteller zunächst für den Bachelorstudiengang Computerlinguistik bewerben und die geforderten Kurse innerhalb eines Jahres nachholen. Am 6. April 2023 beantragte der Antragsteller daraufhin BAföG-Leistungen sowie Vorausleistungen für ein Studium der Computerlinguistik mit Masterabschluss, reichte am 21. September 2023 jedoch eine Immatrikulationsbescheinigung für den Bachelorstudiengang Computerlinguistik für das Wintersemester 2023/2024 ein. In einem Schreiben vom 1. Juni 2023 führte er aus, dass sein belarussischer Philologieabschluss aus unabweisbaren Gründen, nämlich wegen gesundheitlicher Probleme, nicht genutzt werden könne. Den Förderantrag lehnte das Studierendenwerk mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 ab, wogegen der Antragsteller am 6. Oktober 2023 Widerspruch einlegte. Diesen Widerspruch wies das Studentenwerk mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 zurück. Bislang habe der Antragsteller keine Immatrikulationsbescheinigung für das Masterstudium Computerlinguistik vorgelegt. Der Förderantrag für das Bachelorstudium sei zu Recht abgelehnt worden, da der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch das Studium der romanischgermanischen Philologie an der Belarussischen Staatsuniversität ausgeschöpft sei und auch die Voraussetzungen der § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 15 K 23.5288), über die nach den dem Senat vorliegenden Akten bislang noch nicht entschieden worden ist.

2

Zuletzt am 11. März 2025 beantragte der Antragsteller BAföG-Leistungen für ein Masterstudium nunmehr im Fach Soziologie an der LMU. Die entsprechende, zunächst noch fehlende Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2025/2026 reichte er beim Studierendenwerk am 15. September 2025 ein. In der Folge stellte er mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 in Bezug auf das Klageverfahren M 15 K 23.5288 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag. Aufgrund der unangemessenen Bearbeitung seiner Anträge durch das Studierendenwerk sei er in eine existentielle Notlage geraten. Sollten die Geldleistungen nicht ausgezahlt werden, habe er in einer Woche keine finanziellen Mittel mehr, um sich Essen zu leisten. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 bewilligte das Studierendenwerk dem Antragsteller Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2025 bis September 2026 für das Masterstudium Soziologie an der LMU. Der daraufhin gestellten Anfrage des Gerichts, das Eilverfahren für erledigt zu erklären, gab der Antragsteller keine Folge.

3

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Er sei bereits insoweit unzulässig, als der Antragsteller BAföG-Leistungen für das Masterstudium Soziologie beanspruche, da ihm diese mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 bewilligt worden seien. Soweit das Studierendenwerk mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 die Bewilligung von BAföG-Leistungen für das Masterstudium Computerlinguistik abgelehnt habe, sei der Eilantrag unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Weder im Hinblick auf das angestrebte Masterstudium Computerlinguistik noch auf das (tatsächlich betriebene) Bachelorstudium Computerlinguistik bestehe eine Förderfähigkeit. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds komme es daher nicht an.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss beschreibe lediglich spekulativ, warum er nach Meinung des Gerichts Computerlinguistik nicht studieren dürfe. Es fehle die rechtliche Grundlage dafür, dass er trotz nicht angemessener Handlungen des Amts für Ausbildungsförderung weiter optimal mit den geringsten Verlusten leben könnte. Aktuell würde für sein Studium ungerecht wenig Geld ausgezahlt; er befürchte daher, obdachlos zu werden. Weiter verhalte sich der Beschluss dazu nicht, ob im Falle einer Fortsetzung des Soziologiestudiums Ausbildungsförderungsleistungen ausgezahlt würden, sodass sein Lebensunterhalt gesichert sei und der Gesellschaft keine weiteren Kosten entstünden. Auf den Hinweis auf den vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herrschenden Vertretungszwang führte der Antragsteller weiter aus, dass er für einen Rechtsanwalt kein Geld habe und er für die Beantragung von Prozesskostenhilfe Unterlagen zu seiner Einkommenssituation benötige, die ihm das BAföG-Amt nicht ausstelle.

II.

5

Das als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 2025 auszulegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.

6

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde, ungeachtet der finanziellen Situation des Antragstellers, voraussetzen, dass er innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus der Perspektive eines juristischen Laien Anhaltspunkte vorträgt, die einen Erfolg der Beschwerde möglich erscheinen lassen. Diesem Erfordernis kommt der Antragsteller mit seinen beiden Beschwerdeschreiben nicht nach.

7

Hinzu kommt, dass angesichts der ab Oktober 2025 laufenden Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für das Masterstudium der Soziologie an der LMU für einen hierauf abzielenden Eilantrag nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, sondern zugleich auch von einem fehlenden Anordnungsgrund bezüglich einer auf die Ablehnung von Ausbildungsförderung für das Studium der Computerlinguistik gerichteten einstweiligen Anordnung auszugehen ist. Denn ob dem Antragsteller beginnend ab dem Wintersemester 2023/2024 die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen zu Recht versagt worden ist, kann der Entscheidung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren überantwortet werden, ohne dass ihm eine existentielle Notsituation zugemutet würde. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Antragsgegners aktuell zu geringe BAföG-Leistungen erhält, hat er nicht vorgetragen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher abzulehnen.

8

Eine Kostenentscheidung war vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten nicht erstattet werden.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.