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VGH·12 CE 25.1055·06.06.2025

Unzulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen das Urteil des VG München ein und verfolgten die unmittelbare Zuweisung bzw. Registrierung einer Sozialwohnung. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie persönlich und nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten binnen der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt wurde. Das VG hatte auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 S. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei und die Entscheidung unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da von den Antragstellern persönlich statt durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten binnen der Frist eingelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie trotz geltendem Vertretungszwang nicht von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten und nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt wird.

2

Wird in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf einen geltenden Vertretungszwang hingewiesen, kann die persönliche Einlegung der Beschwerde durch die Beteiligten zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.

3

Bei Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.

4

Die Verwerfung der Beschwerde ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4§ 67 Abs. 4 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2025-05-15, – M 12 E 24.5116

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt wurde. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2025 wenden und ihr Begehren weiterverfolgen, die unmittelbare Zuweisung einer Sozialwohnung bzw. ihre Benennung (Registrierung) für eine öffentlich geförderte Wohnung zu erwirken, ist bereits unzulässig, weil sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde. Auf den beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltenden Vertretungszwang sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungder Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.

2

Die Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).