Zwangsgeldvollstreckung wegen Nichterfüllung rechtskräftig auferlegter abfallrechtlicher Verpflichtungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Beitreibung eines fälligen Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung einer abfallrechtlichen Beseitigungsauflage. Das Gericht stellte fest, dass die Verpflichtung nicht innerhalb der Frist erfüllt wurde und dass bloßes Freischneiden ohne dokumentierte Instandsetzungsabsicht die Pflicht nicht erfüllt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine hinreichende Härte, daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Beitreibung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung abfallrechtlicher Pflichten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Freischneiden abfallrechtlich unterworfener Gegenstände von Bewuchs begründet ohne dokumentierte, konkrete Instandsetzungs- und Reparaturabsicht weder Erfüllung noch ernsthafte Bereitschaft zur Erfüllung einer Beseitigungspflicht.
Eine Änderung der Sachlage, die die Vollstreckung hindert, erfordert mehr als reine Vorarbeiten; sie setzt nach außen dokumentiertes, konkretes Handeln zur dauerhaften Erfüllung der Verpflichtung voraus.
Eine defizitäre Bilanz oder nachlassende Konjunktur begründen grundsätzlich keine besondere Härte, die die Vollstreckung eines rechtskräftig angedrohten Zwangsgeldes hindert.
Eine Zwangsgeldforderung wird fällig, wenn die durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt auferlegte Pflicht nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Erfüllungsfrist erfüllt ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 BayVwZVG).
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beitreibung eines fälligen Zwangsgeldes ist die glaubhafte und substantielle Darlegung der Erfüllung oder ernsthaften Erfüllungsbereitschaft erforderlich; bloße Behauptungen oder unkonkrete Maßnahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2023-06-16, – M 17 E 23.2494
Leitsatz
Eine Änderung der Sachlage ergibt sich nicht allein aus dem Freischneiden dem Abfallrecht bestandskräftig unterworfener Gegenstände von Pflanzenbewuchs ohne das weitere Hinzutreten einer nach außen hin dokumentierten, konkreten Instandsetzungs- und Reparaturabsicht. Es ist damit weder die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtung noch die ernsthafte Bereitschaft hierzu belegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Eine defizitäre Bilanz oder eine nachlassende Konjunktur begründen keine besondere, die Vollstreckung hindernde Härte. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2023 wendet und ihr Begehren weiterverfolgt, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) die einstweilige Untersagung der Beitreibung eines fällig gestellten Zwangsgeldes zu erwirken, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Zwangsgeldforderung fällig geworden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG). Die Antragstellerin ist der ihr durch bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vom 5. September 2019 auferlegten Pflicht zur Beseitigung dem Abfallrecht unterliegender Gegenstände nicht innerhalb der Erfüllungsfrist des Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG nachgekommen (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG).
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin die Erfüllung der ihr rechtskräftig auferlegten Verpflichtungen nicht glaubhaft gemacht. Gegen die streitgegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb nichts zu erinnern. Allein das Freischneiden dem Abfallrecht bestandskräftig unterworfener Gegenstände von Pflanzenbewuchs belegt ohne das weitere Hinzutreten einer nach außen hin dokumentierten, konkreten Instandsetzungs- und Reparaturabsicht weder die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtung noch die ernsthafte Bereitschaft hierzu.
Eine Änderung der Sachlage ist damit entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht eingetreten. Von der in der Entscheidung des Senats vom 9. Januar 2023 – 12 ZB 22.2475 – Umdruck, Rn. 8 – gewiesenen Möglichkeit wurde ersichtlich nicht innerhalb der Erfüllungsfrist Gebrauch gemacht.
Ebenso wenig begründet eine defizitäre Bilanz oder eine nachlassende Konjunktur eine besondere, die Vollstreckung hindernde Härte. Die Antragstellerin musste einfach den ihr bestandskräftig auferlegten Verpflichtungen nachkommen. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € war ihr seit geraumer Zeit bekannt. Zur Vermeidung weiterer unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).