Fahrlehrer, sexuelle Belästigung einer Fahrschülerin, Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, Unzuverlässigkeit (bejaht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit bestätigt hatte. Anlass war eine rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin. Der VGH verneinte ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Bereits das festgestellte Fehlverhalten begründe die Prognose künftiger Pflichtverletzungen. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung sei hierfür nicht erforderlich; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage wird mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt; PKH ebenfalls versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrlehrerlaubnis ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die die Unzuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG begründen.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben; die Prognose richtet sich nach den für das Gewerberecht entwickelten Maßstäben und berücksichtigt Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeit.
Ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und als Symptom einer Einstellung oder Verhaltensdisposition auf zukünftige erhebliche Pflichtverletzungen schließen lässt.
Sexuelle Belästigungen von Fahrschülerinnen unter Ausnutzung der durch Ausbildungssituation und Autoritätsverhältnis geprägten Nähe stellen regelmäßig eine besonders schwere Pflichtverletzung dar, die den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis tragen kann.
Die Aufhebung eines strafrechtlichen Berufsverbots nach § 70 StGB entfaltet für den fahrlehrerrechtlichen Widerruf keine Bindungs- oder Indizwirkung, wenn das Strafgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-12-15, – M 16 K 21.5354
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der 1972 geborene Kläger, der zuletzt als angestellter Fahrlehrer tätig war, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis.
Mit Urteil vom 21. März 2019 verurteilte das Amtsgericht Rosenheim den Kläger wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und verbot ihm für die Dauer von zwei Jahren, den Beruf des Fahrlehrers auszuüben. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Landgericht Traunstein dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Geldstrafe 90 Tagessätze beträgt und das Berufsverbot entfällt. Die dagegen gerichtete Revision wurde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts seit dem 27. März 2020 rechtskräftig ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Kläger in der Fahrschule, bei der er damals beschäftigt war, eine zu diesem Zeitpunkt 18-jährige Fahrschülerin kennen. Er nahm – auf eigene Initiative – persönlich, über Facebook sowie WhatsApp Kontakt mit ihr auf. Für ihre Ausbildung war er nicht zuständig und hielt nur ausnahmsweise einen Theorieunterricht, an dem diese teilnahm. Ende Januar 2018 erfolgte zwischen dem Kläger und der Fahrschülerin ein reger Chatverkehr. Am Abend des 30. Januar 2018 schrieb der Kläger u.a., dass er sie „ficken“ und „lecken“ wolle. Am 31. Januar 2018 äußerte er vor Beginn einer Theoriestunde gegenüber der genannten Fahrschülerin, dass er sie „ficken“ wolle, strich ihr dabei mit der Hand über die Wange und kam ihrem Gesicht so nahe, dass sie zurückschreckte.
Am 2. Februar 2018 bat ein Kollege den Kläger, die Geschädigte sowie eine weitere Fahrschülerin zu einer Einrichtung der berufsbezogenen Jugendhilfe zu fahren. Auf dem kurzen Weg vom Eingang der Fahrschule zu dem davor abgestellten Pkw der Fahrschule ging der Kläger hinter der geschädigten Fahrschülerin her. Dabei gab er ihr, für sie völlig unvorhergesehen, oberhalb der getragenen Kleidung einen deutlich spürbaren Klaps auf das Gesäß, um seinem sexuellen Interesse an ihr Ausdruck zu verleihen. Als sie sich daraufhin umdrehte, grinste der Kläger sie an.
Unter Verweis u.a. auf diesen Sachverhalt forderte das Landratsamt ... den Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2021 auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob er die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Fahrlehrer habe.
Nachdem der Kläger innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt, nach Anhörung, mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 25. September 2021 die Fahrlehrerlaubnis. Zur Begründung verwies es auf die vorgenannte Verurteilung und auf mehrere weitere Strafverfahren wegen sexueller Belästigung bzw. Beleidigung auf sexueller Grundlage in den Jahren 2013, 2015, 2017, 2018 sowie 2019, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden waren. Aufgrund dieses Fehlverhaltens stehe fest, dass der Kläger nicht mehr zuverlässig sei. Weiter heißt es, von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens dürfe auf mangelnde Eignung zur Ausübung des Berufs des Fahrlehrers geschlossen werden.
Dagegen erhob der Kläger Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht München – nach einem erfolglosen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz – mit Urteil vom 15. Dezember 2025 abgewiesen hat. Bereits die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht begründe die Prognose, dass der Kläger den Beruf des Fahrlehrers in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger die dort bezeichnete Fahrschülerin verbal und durch eine unerwünschte Berührung sexuell belästigt habe. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten als Fahrlehrer. Zwar führe das Landgericht Traunstein nachvollziehbar aus, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Belästigung gehandelt habe. Indes wiege die Straftat einer Lehrkraft, die gegen das hohe Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung einer ihm zur Ausbildung anvertrauten, bei weitem jüngeren Schülerin gerichtet sei, schon grundsätzlich so schwer, dass auch ein einmaliger Verstoß nicht toleriert werden könne. Eines Rückgriffs auf die Weigerung, das angeforderte Gutachten beizubringen, bedürfe es damit ebenso wenig wie einer Auseinandersetzung mit den übrigen Vorwürfen, auf die das Landratsamt seine Prognose gestützt habe.
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die hier sowie in dem Verfahren 11 C 25.2511 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt bzw. nicht hinreichend dargelegt ist. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 1.10.2020 – 1 A 2433/20 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 8.12.2019 – 6 A 740/19 – juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16 f.; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162, 3784), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 – 1 B 197.96 – juris Rn. 6) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307), wird eine Fahrlehrerlaubnis nur erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zwingend zu widerrufen.
Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist der Betroffene nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Darüber hinaus finden die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1996 juris Rn. 8). Unzuverlässig ist demnach auch, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. OVG NW, B.v. 29.11.2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 5 ff.). Die somit erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 9). Dabei sind auch das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 8.8.2002 – 9 S 1039/02 – juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, GB. v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 25). Insbesondere entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 Rn. 19; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 GewO Rn. 32). Danach kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 16).
Bei der Fahrschulausbildung ergeben sich besondere Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre, das seelische und das körperliche Wohlbefinden der typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Fahrschüler, insbesondere der Fahrschülerinnen. Um das Führen eines Kraftfahrzeugs zu erlernen, müssen sie sich, vor allem bei der praktischen Fahrausbildung, in die Obhut des Fahrlehrers begeben und sich in gewissem Umfang seiner fachlichen wie persönlichen Autorität unterwerfen. Schon aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses, des Alters- und des Reifeunterschieds sind sie nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen und insbesondere auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Zudem drohen in diesem Fall, insbesondere bei einem Fahrschulwechsel, erhebliche Nachteile wie Verzögerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis und weitere Kosten. Daraus entspringen ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschüler und eine entsprechende Machtposition des Fahrlehrers. Zudem erleichtern bei der praktischen Ausbildung die Enge im Inneren eines Fahrschulautos, die Vorwände für körperliche Berührungen bietende Schulungssituation und die Beschäftigung der Betroffenen mit dem Fahren Übergriffe, denen sich Fahrschüler und Fahrschülerinnen kaum entziehen können. Hinzu treten Situationen, insbesondere bei Nacht- und Überlandfahrten, in denen diese allein mit dem Fahrlehrer sind und keine Möglichkeit haben, Hilfe gegen Grenzüberschreitungen zu erlangen (vgl. zu alldem auch BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 10; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 14.1.2008 – 4 L 1584/07.NW – juris Rn. 15 ff.). Überdies können solche Übergriffe Fahrschüler derart belasten, dass der Erfolg der Fahrausbildung gefährdet ist. Daher begeht ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt (vgl. OVG NW, B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris Ls. und Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 9 ff.; B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 17, 11; OVG Berlin, U.v. 5.6.1991 – 1 B 105.89 – juris Ls. und Rn. 19; VG Hannover, U.v. 17.12.2019 – 15 A 7795/16 – juris Rn. 15; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 14.1.2008 a.a.O. Ls. und Rn. 14 ff.; VG Göttingen, U.v. 3.6.2022 – 1 A 245/19 – juris Rn. 31 f.; VG Gelsenkirchen, GB. v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 27 ff.; VG Köln, B.v. 22.8.2018 – 23 L 1646/18 – juris Rn. 8 ff.; Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2018, Anm. 9 zu § 1 FahrlG).
2. Davon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger biete bereits mit Blick auf das vom Landgericht festgestellte Fehlverhalten keine Gewähr dafür, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben, nicht ernstlich in Frage.
a) Soweit der Kläger einwendet, das angegriffene Urteil verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es sich um ein einmaliges Delikt im untersten Bereich der Strafbarkeit handle und der automatische Schluss auf die dauerhafte charakterliche Ungeeignetheit unzulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
aa) Bereits mit der Kontaktaufnahme über Facebook sowie WhatsApp hat der Kläger eine Grenze verletzt und dokumentiert, dass er Fahrschülerinnen als potentielle Objekte seiner sexuellen Begierde ansieht und Kontakte, die sich im Rahmen der Fahrschule aufgrund seiner Position als Fahrlehrer ergeben, für Annäherungsversuche auszunutzen bereit ist. Mit der Äußerung über WhatsApp, er wolle sie „lecken“ und „ficken“, sowie der Wiederholung des letztgenannten Ansinnens im persönlichen Gespräch vor Beginn einer theoretischen Fahrstunde hat er sein sexuelles Interesse in einer Weise, die von der nahezu 30 Jahre jüngeren Fahrschülerin als erniedrigend und abstoßend empfunden werden durfte, zum Ausdruck gebracht und sie verbal belästigt. Mit diesem grob anzüglichen und distanzlosen Verhalten sowie dem Streicheln ihrer Wange ohne ihr Einverständnis hat er, auch wenn dies unter der Schwelle der Strafbarkeit liegt, gezeigt, dass er ihre Persönlichkeit, ihr Scham- und Ehrgefühl sowie ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht achtet. Schließlich folgt aus der sexuell motivierten Berührung ihres Gesäßes, dass er auch zu strafrechtlich relevanten, körperlichen sexuellen Belästigungen gegenüber Fahrschülerinnen bereit ist und ihre körperliche Integrität nicht respektiert. Dies gilt umso mehr, als die geschädigte Fahrschülerin nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rosenheim wiederholt ausdrücklich geäußert hatte, sie könne sich keine körperliche Beziehung mit dem Kläger vorstellen. Dass er die Geschädigte vor den Augen einer anderen Fahrschülerin derart belästigt hat, legt darüber hinaus nahe, dass er entweder keinerlei Gespür für sein Fehlverhalten hat oder seine Impulse nicht annähernd kontrollieren kann.
All dies lässt erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft Kontakte zu Fahrschülerinnen, die sich aus einer Stellung als Fahrlehrer ergeben, für vergleichbare Annäherungsversuche missbrauchen wird. Zudem ist wahrscheinlich, dass er auch bei den Fahrschülerinnen, die ihm zur Ausbildung zugewiesen sind, seine Position als Fahrlehrer und seine Pflicht, theoretischen wie praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nicht von seinen sexuellen Begehrlichkeiten trennen kann und entsprechende Grenzüberschreitungen sowie Straftaten begehen wird.
bb) Dass die betroffene Fahrschülerin dem Kläger nicht zur Ausbildung zugewiesen war und das Landgericht keinen Missbrauch des Berufs i.S.d. § 70 Abs. 1 StGB gesehen hat, ist, anders als der Kläger im Parallelverfahren 11 C 25.2511 geltend macht, ohne Belang. Denn zum einen hat er, wie bereits ausgeführt, die Kontaktmöglichkeit ausgenutzt, die sich aus seiner Stellung als Fahrlehrer ergab. Zum anderen kann nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen auch außerberufliches Verhalten die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wenn es insoweit berufsbezogen ist, als sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Betroffenen ziehen lassen, die auch für seinen Beruf relevant werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 29.11.2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 9). So liegt es hier. Ferner greift entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch, dass der Klaps auf das Gesäß nach der Wertung des Landgerichts nicht allzu erheblich war. Denn für die Zuverlässigkeit ist nicht die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung, sondern die auf die Berufsausübung bezogene, berufsrechtliche Bewertung maßgeblich.
cc) Der zeitliche Abstand zwischen dem Fehlverhalten im Jahr 2018 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts, auf den der Kläger in dem o.g. Parallelverfahren verwiesen hat, ist nach den o.g. Maßstäben bereits unerheblich. Der Zeitablauf bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses im September 2021 steht dem Unzuverlässigkeitsurteil ebenfalls nicht entgegen.
Länger zurückliegende Straftaten können berücksichtigt werden, solange die darauf beruhenden Verurteilungen nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch verwertet werden dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.1996 – 1 B 211.96 – juris Rn. 3; OVG RP, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 29.11.2018 – 8 B 717/18 – juris Rn. 11). Hier bestand kein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, da die Eintragung über die Verurteilung noch nicht gemäß §§ 45, 46 BZRG tilgungsreif war. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Sie begann hier mit dem Tag des Urteils des Amtsgerichts, dem 21. März 2019 (§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG), und war demnach im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Jenseits dessen kann länger zurückliegendes Verhalten dem Betroffenen auch dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls mittlerweile wieder als zuverlässig anzusehen ist (vgl. dazu OVG NW, B.v. 29.11.2018 a.a.O. Rn. 11; OVG RP, B.v. 7.3.2016 a.a.O. Rn. 10; BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 35). Bei einem gravierenden Fehlverhalten – wie hier – muss er dafür durch sein Betragen zu erkennen geben, dass er sich auf der Grundlage eines tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandels von seinem früheren Verhalten distanziert und nunmehr die Sicherheit dafür bietet, die Pflichten eines Fahrlehrers einzuhalten (vgl. dazu BayVGH a.a.O.; BayVGH, B.v. 28.2.2018 – 11 CE 17.1056 – juris Rn. 18). Dies ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
dd) Demnach war der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig, ohne dass es einer medizinischpsychologischen Begutachtung bedurfte.
ee) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags verletzt diese Würdigung auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist anerkannt, dass strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern unerlässlich und verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Die mit dem Widerruf der Erlaubnis eines unzuverlässigen Fahrlehrers verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler verhältnismäßig (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.1996 – 1 B 211.96 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 28.11.2005 – 8 B 1744/05 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 5.7.2005 – Au 3 K 05.310 – juris Rn. 23; Dauer, Fahrlehrerrecht, Anm. 15 zu § 14 FahrlG). So liegt es auch hier. Der Widerruf dient dem Schutz der o.g. besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung der Fahrschülerinnen, einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und der Verkehrssicherheit. Er ist geeignet, in Ermangelung eines milderen Mittels erforderlich und angesichts der Höhe der Gefahr sowie des drohenden Schadens für die Betroffenen auch angemessen. Dies gilt umso mehr, als er u.a. auf den Schutz der sexuellen Integrität minderjähriger Fahrschülerinnen zielt, dem der Gesetzgeber eine herausragende Stellung beimisst (vgl. VG Gelsenkirchen, GB. v. 2.11.2021 – 18 K 284/21 – juris Rn. 33 ff.; Dauer a.a.O.).
Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Folgen des hier in Rede stehenden Fehlverhaltens, die vom Amtsgericht beschrieben worden sind. Danach wirkte die geschädigte Fahrschülerin dort stark mitgenommen und hat angegeben, die Fahrerlaubnis aufgrund des Vorfalls bislang nicht erworben zu haben. Sie sei an der praktischen Prüfung gescheitert und aufgrund der Übergriffe des Klägers derart eingeschüchtert, dass sie keine weiteren Fahrstunden mehr habe nehmen können.
b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne die Indizwirkung der strafgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Berufsausübung, verfängt nicht.
aa) Der Zulassungsantrag meint, das Landgericht habe mit der Aufhebung des erstinstanzlich verhängten Berufsverbots nach § 70 StGB festgestellt, der Kläger werde die Allgemeinheit oder Fahrschüler bei der Ausübung seines Berufs nicht dergestalt gefährden, dass ein Berufsverbot gerechtfertigt wäre. An diese Gefahrenprognose sei die Verwaltungsbehörde zwar nicht starr gebunden. Wenn jedoch das sachnähere Strafgericht, das den Kläger in der Hauptverhandlung persönlich erlebt habe, ein Berufsverbot aufhebe, bedürfe es einer besonders fundierten Begründung, warum verwaltungsrechtlich gleichwohl ein Erlaubniswiderruf erforderlich sein solle. Daran fehle es hier. Das Verwaltungsgericht bewerte den Vorfall eigenständig als so schwerwiegend, dass auch ein einmaliger Vorfall nicht toleriert werden könne, obwohl das Landgericht ausgeführt habe, es habe sich nicht um eine schwerwiegende Belästigung gehandelt.
bb) Dieser Vortrag vermag das angegriffene Urteil nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an die Entscheidung des Strafgerichts über ein Berufsverbot nach § 70 StGB gebunden. Es darf jedoch in den Fällen, in denen das Strafgericht zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines „Überhangs“ tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 22.09 – BVerwGE 137, 1 Rn. 22).
Davon ausgehend greift das klägerische Vorbringen bereits deswegen nicht durch, weil das Landgericht keine eigenständige Gefahrenprognose vorgenommen hat. Es hat das vom Amtsgericht ausgesprochene Berufsverbot vielmehr allein mit der Begründung aufgehoben, die Tat sei nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangen worden, nicht in einer Fahrstunde, und damit nicht unter Missbrauch des Berufs als Fahrlehrer i.S.d. § 70 StGB. Darin liegt keine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten, so dass das Landratsamt tätig werden durfte. Dafür, dass die strafgerichtliche Entscheidung – jenseits der Fälle, in denen der Behörde nach den vorgenannten Grundsätzen eine berufsrechtliche Reaktion verwehrt ist – eine Indizwirkung entfalten und Verwaltungsbehörden sowie -gerichten eine Rechtfertigungslast aufbürden könnte, ist nach der genannten Rechtsprechung schon im Ansatz kein Raum. Im Übrigen ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wie dargelegt, zutreffend.
c) Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht stelle in unzulässiger Weise eingestellte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in seine Prognoseentscheidung ein, geht er bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht allein auf den Sachverhalt abgestellt, der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegt (UA Rn. 33, 37 f.).
3. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO) abzulehnen.
4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.3.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in analoger Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 35; B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 27).
6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).