Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit – Berufungszulassung – Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit. Der VGH verwirft die Rüge als unzulässig, da der Vortrag nicht darlegt, dass entscheidungserhebliche Ausführungen übergangen wurden, sondern sich nur inhaltlich gegen die Rechtsauffassung wendet. Das Gericht betont, dass rechtliches Gehör nicht zur Übernahme der Parteiansicht verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Berufungszulassung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Ausführungen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Die bloße inhaltliche Gegenäußerung gegen die Rechtsauffassung des Gerichts genügt nicht den Darlegungsanforderungen der Anhörungsrüge.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, der Tatsachenbehauptung oder Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen oder die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen beziehungsweise der Subsumtion zu garantieren.
Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen; eine Streitwertfestsetzung ist bei der streitwertunabhängigen Festgebühr (Nr. 5400 KostV zum GKG) nicht erforderlich.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2025-02-28, – 11 ZB 24.1699
VG Bayreuth, GeB, vom 2024-09-04, – B 1 K 23.869
Leitsatz
Eine Anhörungsrüge, die nicht aufzeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, sondern sich ausschließlich inhaltlich gegen dessen Rechtsauffassung wendet, genügt nicht den Darlegungsanforderungen und ist deshalb unzulässig. (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet weder das Gericht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen, noch garantiert es die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
I.
Gegenstand des der streitgegenständlichen Anhörungsrüge zugrundeliegenden Antrags auf Zulassung der Berufung war die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers wegen eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV.
Gegen den sofort vollziehbaren Entziehungsbescheid des Landratsamts ... vom 16. Oktober 2023 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Anfechtungsklage (B 1 K 23.869) und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. November 2023 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (11 CS 23.2246) zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2024 wies das Verwaltungsgericht auch die Klage ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit am 3. März 2025 der Bevollmächtigten des Klägers zugegangenem Beschluss vom 28. Februar 2025 (11 ZB 24.1699) ab.
Unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Verfahren auf Zulassung der Berufung widerspricht der Kläger mit seiner Anhörungsrüge vom 17. März 2025 den Gründen des Ablehnungsbeschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 11 CS 23.2246 Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO; vgl. Rudisile/Emmenegger in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 152a VwGO Rn. 30, 26).
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2), wobei das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darzulegen ist (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Der Kläger hat mit dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. März 2025 jedoch nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, sondern wendet sich ausschließlich inhaltlich gegen dessen Rechtsauffassung, wonach das Landratsamt, als es ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens von einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit ausgehen durfte. In den Gründen des Ablehnungsbeschlusses vom 28. Februar 2025 (S. 6 f.) hat sich der Senat auch mit den erneut vorgetragenen Einwänden des Klägers auseinandergesetzt.
Da das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) das Gericht weder verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen, noch die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung garantiert (stRspr des BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07 u.a. – BVerfGK 14, 238 = juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 30.9.2009 – 7 C 15.09 u.a. – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 9 C 20.73 – juris Rn. 12 m.w.N.), ist mit der bloßen Wiederholung der eigenen Rechtsauffassung und der Kritik daran, dass sich das Gericht die Rechtsauffassung des Beteiligten nicht zu eigen gemacht hat, noch kein Gehörsverstoß dargelegt (vgl. Kaufmann in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 152a Rn. 12; Rudisile/Emmenegger a.a.O. § 152a VwGO Rn. 26c).
Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).