Entziehung der Fahrerlaubnis, mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit mit Rückfällen, Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, Behauptung eines unschädlichen Ausrutschers („lapse“)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach Nichtvorlage eines angeordneten MPU-Gutachtens. Streitpunkt war, ob ein Alkoholisierungsereignis nach zuvor attestierter Abstinenz als unschädlicher „lapse“ zu werten sei. Der VGH bestätigte die MPU-Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angesichts gewichtiger Anzeichen eines Rückfalls. Da das Gutachten nicht beigebracht wurde, durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen; die Beschwerde blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg; Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Alkoholabhängigkeit schließt nach Nr. 8.3 Anlage 4 FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus; die Wiedererlangung erfordert regelmäßig Entwöhnung und nachgewiesene stabile Abstinenz, deren Stabilität durch MPU zu belegen ist.
Ist die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, ist dauerhafte Abstinenz nicht nur Wiedererlangungs-, sondern grundsätzlich auch Beibehaltungsvoraussetzung; erneuter Alkoholkonsum führt im Regelfall zum Wegfall der Eignung.
Ob ein erneuter Alkoholkonsum als einmaliger, aufgearbeiteter „lapse/slip“ oder als „relapse“ (Rückfall in früheres Suchtverhalten) zu bewerten ist, ist regelmäßig gutachterlich im Rahmen einer nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten MPU zu klären.
Bei gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten darf die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen und nicht ohne Begutachtung von einem fahreignungsunschädlichen „Ausrutscher“ ausgehen.
Wird ein rechtmäßig angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2026-02-17, – B 1 S 25.1452
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Nach zweimaligem Verzicht des Antragstellers auf seine Fahrerlaubnis und Vorlage positiver medizinischpsychologischer Gutachten vom 14. November 2011 und 4. Juli 2019, in denen jeweils Alkoholabhängigkeit mit erfolgreichen Entwöhnungsbehandlungen in den Jahren 2010 und 2017 und anschließend ausreichenden Abstinenzzeiträumen festgestellt wurde, hatte das Landratsamt ... dem Antragsteller die Fahrerlaubnis jeweils wieder erteilt. Mit Schreiben vom 24. August 2024 teilte die Polizeiinspektion E. dem Landratsamt mit, der Antragsteller sei am 28. Juli 2024 zu Hause nach mehreren Stürzen stark alkoholisiert und mit einer blutenden Wunde am Kopf angetroffen und ins Krankenhaus verbracht worden. Ein Atemalkoholtest habe eine AAK von 1,42 mg/l ergeben. In seinem Haus hätten eine Unmenge leerer Wodkaflaschen und viele weitere Flaschen anderer hochprozentiger Alkoholika gestanden. Der Sohn des Antragstellers habe angegeben, dieser sei Inhaber einer Fahrerlaubnis und eines Pkw und habe ein „echtes Alkoholproblem“.
Einen ersten Bescheid vom 17. April 2025, mit dem das Landratsamt dem Antragsteller ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens die Fahrerlaubnis entzogen hatte, hat das Landratsamt nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingereichten Widerspruchs durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 2025 (B 1 S 25.554) im Wege der Abhilfe aufgehoben und den Antragsteller dann mit Schreiben vom 5. August 2025 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e der Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bis zum 6. Oktober 2025 aufgefordert. Zu klären sei, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden könnten, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, ob nach erfolgreicher Entwöhnung ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden zwölf Monate vorliege und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde.
Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt nach Anhörung mit Bescheid vom 4. November 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs erneut die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch einlegen lassen, über den die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 17. Februar 2026 abgelehnt. Das Landratsamt habe den Antragsteller zu Recht und anlassbezogen zur Gutachtensbeibringung aufgefordert und aus der Nichtbeibringung auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Die nachgereichten Laborbefunde seien nicht geeignet, die bei Alkoholabhängigkeit notwendige Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, ein Problembewusstsein und eine nachhaltige stabile Verhaltensänderung darzulegen. Auch die positive Begutachtung im Jahr 2019 ändere nichts an den aktuell aufgetretenen Eignungszweifeln. Der Antragsteller habe trotz positiver Prognose erneut ein massives Alkoholproblem gezeigt.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, die Fahreignung sei 2019 aufgrund nachgewiesener Abstinenz seit Januar 2017 bejaht worden. Bis zum Vorfall vom Juli 2024 seien fünf Jahre seit der positiven Begutachtung und siebeneinhalb Jahre seit Einhaltung der Abstinenz verstrichen. Bei einem einmaligen Vorfall nach so langer Zeit sei von einem sogenannten „Ausrutscher“ auszugehen, zumal der Antragsteller durch weitere Laborbefunde vom 30. Oktober 2025, 15. Dezember 2025, 12. Januar 2026 und 19. Februar 2026 durchgehende Abstinenz nachgewiesen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des (nach Aktenlage noch nicht verbeschiedenen) Widerspruchs wiederherzustellen wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen.
Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. War die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzt deren Wiedererlangung in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge und eine nachgewiesene dauerhafte Abstinenz voraus (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2022 [Vkbl S. 198]), deren Stabilität gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu belegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2025 – 11 CS 25.1296 – juris Rn. 15). Die Notwendigkeit einer stabilen Abstinenz beruht darauf, dass die Alkoholabhängigkeit medizinisch nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die nicht allein durch Zeitablauf und Einhaltung von Abstinenz entfällt oder als geheilt bzw. überwunden gelten kann. Vielmehr besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) weiter (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Auflage 2026, S. 108; BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Dauerhafte Abstinenz ist somit, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen war, nicht nur eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern auch für deren Beibehaltung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall, wenn ein „trockener“ Alkoholiker nach positiver Begutachtung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol konsumiert. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. Die Beurteilungskriterien (a.a.O. S. 121 ff.) unterscheiden insoweit zwischen einem „lapse“ oder „slip“ als einmaligem Ausrutscher in der Phase der Veränderung nach Beginn der Abstinenz, der zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist, und dem „relapse“ mit Konsumverhalten auf dem alten Trinkniveau nach einer Phase zeitweilig stabiler Abstinenz als Rückfall in früheres Suchtverhalten. Letzterer bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht werden kann, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen Therapie (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 121; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 18, 23 m.w.N.).
Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde in eindeutig gelagerten Fällen, etwa wenn bei mehrfach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben, ohne nochmalige Begutachtung von erneutem Verlust der Fahreignung ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt im Falle einer erneuten Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – ZfS 26, 237, 238 ff. = juris Rn. 24 ff.). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen obliegt jedoch die Feststellung, ob ein Rückfall als „lapse“ bzw. „slip“ oder als „relapse“ anzusehen ist, dem Gutachter im Rahmen einer behördlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten medizinischpsychologischen Untersuchung.
Vorliegend kann die Fahrerlaubnisbehörde auch unter Berücksichtigung der behaupteten mehrjährigen Abstinenz und der vorgelegten Laborwerte aus jüngster Vergangenheit keinesfalls aus eigener Anschauung ohne erneute Begutachtung von einem „lapse“ im Sinne eines einmaligen und für die Fahreignung unschädlichen Ausrutschers ausgehen. Der polizeilichen Mitteilung zufolge wurde der Antragsteller am 28. Juli 2024 erheblich alkoholisiert mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,42 (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,84 ‰) und einer blutenden Kopfverletzung nach mehreren Stürzen angetroffen. In seinem Haus fanden sich dem Polizeibericht zufolge eine „Unmenge von leeren Wodkaflaschen und auch viele weitere Flaschen verschiedenster hochprozentiger Alkoholika“. Das legt einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten mit dem Verlust der Fahreignung nahe, der die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung rechtfertigt. Da der Antragsteller der Anordnung nicht Folge geleistet und das Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 FeV.
2. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).