Themis
Anmelden
VGH·11 CS 26.112·16.02.2026

isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine hinreichenden Erfolgsaussichten wegen verfristeter Hauptsacheklage und, fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis, Heilung einer unwirksamen Zustellung durch tatsächlichen Zugang

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Fahrerlaubnisentziehung sowie gegen eine Gutachtensanordnung. Der VGH lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Erfolgsaussichten habe: Die Hauptsacheklage gegen den Entziehungsbescheid sei nach Heilung der Zustellung durch Zugang der Zweitschrift verfristet, der Bescheid bestandskräftig. Zudem spreche vieles für fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen behördlicher Aussetzung der Vollziehung; gegen die Gutachtensanordnung sei § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags wurde mangels Erfolgsaussichten versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen ungeklärt bleiben können.

2

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Rechtsbehelf in der Hauptsache anhängig ist, dessen (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt; bei Bestandskraft des Verwaltungsakts scheidet dies aus.

3

Ein Zustellungsmangel wird nach Art. 9 VwZVG in dem Zeitpunkt geheilt, in dem das Schriftstück dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugeht; hierfür genügt der Zugang als Zweitschrift/Abschrift/Kopie.

4

Die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO hemmt die Vollziehbarkeit, lässt die Wirksamkeit und Bestandskraft des Verwaltungsakts jedoch unberührt.

5

Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist regelmäßig kein Verwaltungsakt und nicht selbstständig mit § 80 Abs. 5 VwGO angreifbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121§ VwZVG Art. 9§ 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 6.1 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV§ 11 Abs. 8 FeV§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2025-12-30, – AN 10 S 25.2596

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und die Gutachtensanordnung vom 17. Juni 2025.

2

Mit Schreiben vom 20. Juni 2021 teilte die Polizeiinspektion Roth der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts ... mit, die Antragstellerin habe am 4. Juni 2021 wegen eines angeblichen Suizidversuchs ihres Sohnes die Polizei gerufen. Dieser habe demgegenüber berichtet, seine Mutter in einer psychischen Ausnahmesituation vorgefunden zu haben. Als er versucht habe, die Wohnung zu verlassen, habe sie ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Antragstellerin behauptete, ihr Sohn habe sie geschlagen. Nach den Feststellungen der Polizei befand sich die Antragstellerin in einem akuten psychischen Ausnahmezustand. Sie habe sich außergewöhnlich aggressiv, sehr unzugänglich und beleidigend ihrem Sohn gegenüber gezeigt.

3

Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 forderte das Landratsamt die Antragstellerin wegen des Verdachts einer psychischen Erkrankung zur Vorlage eines ärztlichen Befundberichts auf. Nach einem ärztlichen Attest vom 8. Juli 2021 leidet die Antragstellerin an keiner psychischen Erkrankung, jedoch an Multipler Sklerose, einem chronischen Schmerzsyndrom bei Bandscheibenprolaps, rezidivierender Migräne und Borreliose. Sie nehme seit Jahren regelmäßig Schmerzmittel ein, zur Zeit Oxycodon 20 mg (1-1-1) und Metamizol bei Bedarf. Daraufhin sah das Landratsamt von weiteren Ermittlungen ab und stellte das Verfahren ein.

4

Durch polizeiliches Schreiben vom 11. November 2023 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 7. November 2023 angegeben hatte, sie lebe seit drei Monaten in ihrem Pkw, gehe keiner Arbeit nach und leide an diversen Krankheiten, darunter Multipler Sklerose und Borreliose, weshalb sie auf Medikamente angewiesen sei. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Krankenhaus habe ergeben, dass die Antragstellerin auf die Einnahme starker Opiate angewiesen sei, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen unter keinen Umständen vereinbar sei.

5

Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte das Landratsamt die Antragstellerin mit wegen unbekannten Aufenthalts öffentlich zugestelltem Schreiben vom 16. November 2023 auf, gemäß § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 6.1 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen.

6

Nachdem die Antragstellerin kein Gutachten vorgelegt hatte, wurde sie mit öffentlich zugestelltem Schreiben vom 27. Dezember 2023 zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis angehört. Mit öffentlich zugestelltem Bescheid vom 14. Februar 2024 entzog ihr das Landratsamt auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

7

Am 27. Mai 2025 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ihr zunächst mündlich und am 2. Juni 2025 schriftlich mitgeteilt, dass ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die vorläufige Versagung des Personenbeförderungsscheins ein und führte u.a. aus, sie leide seit Jahren an Multipler Sklerose und chronischer Borreliose und werde medizinisch engmaschig betreut. Zusätzlich nehme sie seit Jahren Oxycodon mit stabiler Einstellung und unter ärztlicher Kontrolle. Sie fordere die unverzügliche schriftliche Übermittlung des Bescheids vom 14. Februar 2024. Weiter legte sie eine allgemeinärztliche Bescheinigung vom 2. Juni 2025 über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur FeV zur Ausstellung eines Personenbeförderungsscheins vor, wonach bei ihr keine Anzeichen für Erkrankungen vorlägen, die die (bedingte) Eignung ausschließen könnten.

8

Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 übermittelte das Landratsamt der Antragstellerin eine Zweitschrift des Entziehungsbescheids vom 14. Februar 2024. Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 teilte es ihr mit, dass der Vollzug des vormaligen Fahrerlaubnisentzugs ausgesetzt werde, bis die Eignung abschließend geklärt sei. Es bestünden jedoch weiterhin Eignungszweifel, weshalb sie zeitnah erneut eine Beibringungsaufforderung erhalten werde.

9

Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, bis 2. September 2025 gemäß § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 6.1 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen.

10

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 legte die Antragstellerin „Widerspruch gegen die beabsichtigte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis“ ein und wandte sich gegen die tatsächlichen Feststellungen in der Beibringungsanordnung und die öffentlichen Zustellungen im Entziehungsverfahren 2023/2024.

11

Mit Bescheid vom 13. August 2025 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Widerspruch nicht die Schriftform einhalte. Zudem sei er gegen eine Beibringungsanordnung nicht statthaft.

12

Am 19. September 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14. Februar 2024, „zugestellt am 07.06.25 mit Zweitschrift – Entziehung der Fahrerlaubnis“, die noch anhängig ist, und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In ihrem Klageantrag begehrte sie, den Bescheid vom 14. Februar 2024 „zugestellt am 20.06.25 durch Zweitschrift“, aufzuheben.

13

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 19. September 2025 eingegangenen Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 14. Februar 2024 sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da dieser Bescheid spätestens mit Ablauf des 16. September 2025 bestandskräftig geworden und sein Vollzug nach § 80 Abs. 4 VwGO am 4. Juni 2025 bis zur Klärung der Eignungszweifel behördlich ausgesetzt gewesen sei. Ob sich der Widerspruch vom 1. Juli 2025 auch gegen den Entziehungsbescheid gerichtet habe, könne offenbleiben, weil die Klage in jedem Falle verfristet sei. Der Widerspruch sei ausweislich des Empfangsbekenntnisses mit am 16. August 2025 zugestelltem Bescheid vom 13. August 2025 zurückgewiesen worden und der Entziehungsbescheid daher ggf. in Gestalt des Widerspruchbescheids spätestens mit Ablauf des 16. September 2025 bestandskräftig geworden. Es spreche jedoch viel dafür, dass sich der Widerspruch schon nicht auf den Entziehungsbescheid bezogen habe, da sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Gutachtensanordnung vom 17. Juni 2025 gewandt habe. Dann wäre der Entziehungsbescheid mangels rechtzeitiger Klageerhebung mit Ablauf des 21. Juli 2025 in Bestandskraft erwachsen. Er sei nicht schon am 1. März 2024 durch öffentliche Zustellung bekannt gegeben worden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG nicht vorgelegen hätten, sondern im Wege der Heilung nach Art. 9 VwZVG analog durch tatsächlichen Zugang der Zweitschrift mitsamt ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Nach Angaben der Antragstellerin habe sie die Zweitschrift am 20. Juni 2025 erhalten, sodass die Klagefrist am Montag, den 21. Juli 2025 abgelaufen sei. Da die behördliche Aussetzung die (sofortige) Vollziehbarkeit hemme, ohne die Wirksamkeit des Verwaltungsakts zu berühren, habe der Bescheid vom 14. Februar 2024 mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig werden können. Es sei nicht von einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids durch E-Mail vom 4. Juni 2025 auszugehen, da in diesem Fall der Vollzug gerade nicht auszusetzen gewesen wäre. Im Übrigen wäre dann die Anfechtungsklage nicht statthaft und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Gutachtensanordnung vom 17. Juni 2025 sei nicht statthaft und damit unzulässig. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei eine behördliche Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG und nicht selbstständig anfechtbar. Für das Feststellungsbegehren, das die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zum Gegenstand habe, sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht statthaft.

14

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 14. Februar 2024 wiederherzustellen bzw. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid mangels wirksamer Bekanntgabe keine Rechtswirkung entfalte. Außerdem begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe unkritisch die nicht tragfähige Annahme der Fahrerlaubnisbehörde übernommen, dass „konkrete Zweifel“ an ihrer Fahreignung bestünden. Es habe die ärztlichen Stellungnahmen und die verkehrsmedizinische Untersuchung unzutreffend gewürdigt und die Bedeutung der vorgelegten medizinischen Unterlagen verkannt, was einen Abwägungs- und Begründungsfehler darstelle. Die Anordnung eines weiteren kostenintensiven Gutachtens verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die behaupteten Zweifel seien bereits ausgeräumt. Ein weiteres Gutachten verspreche keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Es lägen bereits ärztliche Stellungnahmen und eine Verkehrsuntersuchung vor. Weiter begründe die bloße Einnahme eines opioidhaltigen Medikaments keine Fahrungeeignetheit. Entscheidend seien eine stabile Einstellung, Gewöhnung und fehlende Ausfallerscheinungen. Außerdem sei ihr der öffentlich zugestellte Entziehungsbescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die erst am 20. Juni 2025 übersandte Zweitschrift heile diesen Mangel nicht rückwirkend. Sie sei beruflich auf ihren Führerschein angewiesen.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

16

Bei sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Auslegung liegt in ihrem Interesse, da die Beschwerde unzulässig wäre, weil die Antragstellerin sie mangels Postulationsfähigkeit nicht persönlich einlegen könnte (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ist grundsätzlich auch Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren, da das Kostenrisiko bis zur Entscheidung über einen frist- und formgerechten Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig als Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzuerkennen ist (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 17, 35).

17

Der Prozesskostenhilfeantrag kann jedoch keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht als unzulässig abgelehnt. Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit der Antragstellerin, die keine Formularerklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, kommt es daher nicht an.

18

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 460 f.; Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 80 Rn. 147; BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 1 VR 14.17 – NVwZ 2018, 1485 Rn. 23 m.w.N.). Das ist bei einer Klage gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht der Fall (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gersdorf, a.a.O. § 80 Rn. 21; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auf. 2025, § 80 Rn. 129). Ist der angegriffene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht (mehr) statthaft (vgl. Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 41).

19

Es besteht kein Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin am 19. September 2025 erhobene Klage, der Rechtsbehelf in der Hauptsache, wegen Ablaufs der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig und der Entziehungsbescheid vom 14. Februar 2024 aus dem gleichen Grund bestandskräftig geworden ist.

20

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustellung des Bescheids durch die behördliche Übermittlung einer Zweitschrift spätestens am 20. Juni 2025 gemäß Art. 9 VwZVG geheilt worden ist. Das Landratsamt hat der Antragstellerin den Bescheid auf ihre ausdrückliche Forderung vom 3. Juni 2025 hin schriftlich übermittelt. Nach Art. 9 VwZVG gilt ein Dokument, für das sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nachdem die Antragstellerin mit ihrer Klage eine Zweitschrift des Bescheids vom 14. Februar 2024 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, jene sei ihr am 7. bzw. 20. Juni 2025 (Klageschrift) bzw. am 20. Juni 2025 (Beschwerdeschrift) übermittelt worden, ist von einem tatsächlichen Zugang spätestens am 20. Juni 2025 auszugehen. Ferner genügt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Heilung von Zustellungsmängeln, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtigten als Zweitschrift, Abschrift oder in Kopie zugegangen ist; der Zugang des Originals ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43 95 – NVwZ 1999, 178 = juris Rn. 29; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 – 3 B 2/20 – juris Rn. 23; BGH, B.v. 7.10.2020 – XII ZB 167/20 – juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 27.11.2023 – 2 A 478/22.Z – juris Rn. 15; Olthaus in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 8 VwZG Rn. 13; Hennigfeld in FGO eKommentar, Stand 8.1.2026, § 53 Rn. 27 jeweils m.w.N.). Aus der – zeitlich maßgeblichen – öffentlichen Zustellung des Entziehungsbescheids ergibt sich auch, dass das Landratsamt den erforderlichen Bekanntgabewillen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 a.a.O. Rn. 29; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 13a ZB 20.30264 – juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 27.11.2023 a.a.O. Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.2.2023 – 12 A 2807/21 – juris Rn. 6 f.). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Landratsamt den Bescheid mit der E-Mail vom 4. Juni 2025, mit der es dessen Vollziehung ausgesetzt hat, nicht aufgehoben hat. In der Aussetzung der Vollziehung und der gleichzeitigen Ankündigung, erneut eine Beibringungsanordnung zu erlassen, kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Landratsamt solange an dem Bescheid festhalten wollte, bis die Fahreignungszweifel geklärt waren und erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens ggf. eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin in Betracht kam.

21

Die einmonatige Klagefrist war bereits abgelaufen, unabhängig davon, ob man diese Frist seit dem tatsächlichen Zugang der Zweitschrift des Entziehungsbescheids am 20. Juni 2025 oder ab der durch Empfangsbekenntnis nachgewiesenen Zustellung des Widerspruchsbescheids am 16. August 2025 berechnet. Das Verwaltungsgericht ist somit richtig davon ausgegangen, dass dahinstehen kann, ob der Entziehungsbescheid überhaupt Gegenstand des Widerspruchs vom 1. Juli 2025 sein sollte bzw. war.

22

Demnach ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch deshalb unzulässig war, weil das Landratsamt die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO mit E-Mail vom 4. Juni 2025 bis zur Klärung der Eignungszweifel behördlich ausgesetzt hat und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlte (vgl. Puttler, a.a.O. § 80 Rn. 132). Dafür spricht allerdings vieles. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht zu erkennen, welchen rechtlichen Vorteil die Antragstellerin vor diesem Hintergrund durch einen stattgebenden Gerichtsbeschluss hätte erlangen können.

23

Schließlich trifft auch die gerichtliche Annahme zu, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Gutachtensanordnung vom 17. Juni 2025 nicht statthaft und damit unzulässig wäre (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2025 – 11 CE 25.519 – ZfSch 2025, 473 Rn. 15 m.w.N.). Daher kann auch dahinstehen, ob sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin vom 15. September 2025 überhaupt gegen die nachträglich erlassene Beibringungsanordnung vom 17. Juni 2025 richtet. Zwar hat die Antragstellerin in ihren rechtlichen Ausführungen erwähnt, dass sie eine Gutachtensanordnung für nicht veranlasst und unverhältnismäßig halte, jedoch diese weder in den Betreff ihrer Antrags- und Klageschrift aufgenommen noch zum Gegenstand der dort gestellten An-träge gemacht. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 14. Februar 2024 auf der Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 16. November 2023 geforderten Gutachtens beruhte, können sich die Ausführungen auch hierauf beziehen.

24

Ist ein Rechtsbehelf wie hier der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, ist seine Begründetheit nicht mehr zu prüfen. Deshalb durfte sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis befassen und insbesondere nicht prüfen, ob ein hinreichender Anlass für die Aufforderung bestand, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat das Gericht auch keine materielle Prüfung vorgenommen. Ihre Ausführungen zur Fahreignung gehen daher ins Leere.

25

Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden, Auslagen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht entstanden sind und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).