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VGH·11 CS 25.407·17.07.2025

Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid. Der Senat hatte in der Hauptsache den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, sodass über die Klage rechtskräftig entschieden ist. Daraufhin wurde die Beschwerde zur Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt §154 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist über eine Anfechtungsklage durch endgültige Entscheidung (z. B. Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung) rechtskräftig entschieden, fehlt es an einem Raum für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

2

Die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unbegründetheit zieht die Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO nach sich; der Unterlegene trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerdeverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 53) und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs; konkrete Kostenschätzungen (z. B. Sachverständigenkosten) sind hierfür zu berücksichtigen.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, beenden das Rechtsmittelverfahren endgültig.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, § 121, § 124a§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2024-11-20, – M 28 S 24.4196

Leitsatz

Ist über eine Anfechtungsklage durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig entschieden, ist kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

In der Hauptsache hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (11 ZB 25.503). Damit ist über die Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden und besteht kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (auch) hinsichtlich dessen Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen.

2

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie orientiert sich daran, dass der Sachverständige K. K2. in Höhe von etwa 1.000 Euro für die Anbringung von Sicherungsnetzen veranschlagt hat.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).