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VGH·11 C 26.694·28.04.2026

Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Prozessbevollmächtigter, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Selbstvertretung, Unanfechtbarkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner reichte beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde ein, die nicht von einer nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet war. Gegenstand war die Frage, ob der Vertretungsmangel noch behebbar sei. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Vertretungszwang gilt und die Einlegungsfrist bereits verstrichen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde mangels vertretungsberechtigter Unterschrift als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht von einer nach § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO zum Auftreten vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Person unterzeichnet ist.

2

Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich auch auf Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird; die Einlegung der Beschwerde ist eine solche Prozesshandlung.

3

Kann der Mangel der Vertretung wegen Ablaufs der Einlegungsfrist nicht mehr behoben werden, führt dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde aus Unzulässigkeitsgründen bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei einer anfallenden Festgebühr ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO§ 147 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2025-11-26, – B 1 X 25.1234

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einer Person unterzeichnet worden, die gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugt ist.

2

Nach § 147 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 VwGO bleibt unberührt (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Einlegung der Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO eine solche Prozesshandlung.

3

Der Antragsgegner gehört nicht zu den nach § 67 Abs. 4 Satz 3, Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugten Prozessbevollmächtigten. Somit kann er sich auch nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten und war folglich bei der Einlegung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten.

4

Auf den Vertretungszwang war der Antragsgegner durch die Rechtsmittelbelehrungdes Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden. Da die durch die Zustellung des Beschlusses am 26. März 2026 in Gang gesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde am 9. April 2026 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), kann der Mangel der Vertretung auch nicht mehr behoben werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde des Antragsgegners gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).