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VGH·10 ZB 25.1961·11.11.2025

Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Bevollmächtigte hat die Zulassungsgründe innerhalb der Frist des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht begründet. Eigenes Schriftsatzvorbringen des Klägers blieb mangels Anwaltsvertretung unberücksichtigt. Der Antrag wurde verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung durch den Bevollmächtigten und wegen Unberücksichtigung eigenen Vortrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind innerhalb der in §124a Abs.4 S.4 VwGO bestimmten Frist darzulegen.

2

Ein Zulassungsantrag ist unzulässig zu verwerfen, wenn der bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte die Begründung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unterlässt.

3

Im Verfahren auf Zulassung der Berufung kann eigenes Vorbringen des Parteivertreters nicht berücksichtigt werden, wenn es nicht vom zugelassenen Bevollmächtigten übernommen wird; im Zulassungsverfahren besteht gemäß §67 Abs.4 VwGO Anwaltszwang.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, und die Zurückweisung des Zulassungsantrags macht die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§124a Abs.5 S.4 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 67, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2025-08-26, – 1 K 24.2787

Leitsatz

Reicht der Kläger selbst noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO einen Schriftsatz ein, den sich der Bevollmächtigte aber nicht zu eigen gemacht hat, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen aufgrund des Anwaltszwanges nicht berücksichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Klägerbevollmächtigte weder einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch den Antrag begründet hat, ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil es der Klägerbevollmächtigte versäumt hat, ihn innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu begründen.

3

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nachdem das Urteil dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 6. September 2025 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, endete die Begründungsfrist mit Ablauf des 6. November 2025.

4

Zwar ist noch innerhalb der Begründungsfrist am 22. Oktober 2025 ein Schriftsatz des Klägers selbst eingegangen. Dieses Vorbringen, das sich im Übrigen auch nicht mit den Ausführungen des Urteils auseinandersetzt, ist jedoch schon mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht erfolgt und muss daher als unbeachtlich außer Betracht bleiben. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Zulassung der Berufung besteht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Anwaltszwang. Der Verwaltungsgerichtshof kann deshalb den eigenen Vortrag des Klägers, den sich der Bevollmächtigte nicht zu eigen gemacht hat, im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigen, sondern muss das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrunds ausschließlich anhand des Vortrags des Bevollmächtigten prüfen (BayVerfGH, E.v. 20.07.2016 – 74-VI-15 – juris Rn. 20).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).