Frist zur Begründung der Berufung nach Zustellung des Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts wegen einer Ausweisungsverfügung. Streitpunkt war, ob die zweimonatige Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 VwGO gewahrt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist eingereicht wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumens der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO; Kosten zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen.
Soweit die Gründe nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden sind, sind sie nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
Zur Berechnung der Frist zur Begründung gelten § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB; die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages.
Unterbleibt die fristgerechte Einreichung der Begründung, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-05-08, – M 24 K 24.1607
Leitsatz
Nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2024 in der Fassung vom 8. Mai 2025, mit dem dieser die Ausweisung des Klägers verfügt hat, weiterverfolgt, ist unzulässig. Er ist nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend begründet worden.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2025 ist dem Bevollmächtigen des Klägers laut Empfangsbekenntnis (Bl. 137 der Akte des Verwaltungsgerichts) am 23. Juli 2025 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 23. September 2025. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 23. September 2025 erfolgte keine Reaktion.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).