Bagatellschwelle beim Ausweisungsinteresse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ihre Ausweisung nach Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts. Streitpunkt ist, ob § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG n.F. auch bei Straftaten unterhalb der in Nr. 9 (90 Tagessätze) geregelten Bagatellschwelle anwendbar ist und ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Der Senat verneint ernstliche Zweifel und lehnt den Zulassungsantrag ab, da die obergerichtliche Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Vorschrift auch unterhalb der Bagatellschwelle anerkennt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ausweisung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Im Zulassungsverfahren ist für die rechtliche Überprüfung des Revisions- bzw. Berufungszulassungsantrags ausschließlich das Vorbringen im Zulassungsantrag maßgeblich.
§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG n.F. ist auch auf Straftaten anwendbar, die unterhalb der in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. geregelten Bagatellschwelle von 90 Tagessätzen liegen.
Erreicht oder überschreitet das Strafmaß die Bagatellschwelle von 90 Tagessätzen, ist die Anwendung des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG n.F. jedenfalls eröffnet.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-04-30, – M 12 K 24.5075
Leitsatz
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils iSd § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Es entspricht gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung (auch des Senats), dass § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nF auch auf Straftaten unterhalb der in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nF geregelten Bagatellschwelle von 90 Tagessätzen anwendbar ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die allein (und auch nur der Sache nach) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Klägerin, die wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht und rügt insofern – soweit nachvollziehbar –, dieser Regelung komme nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Auffangfunktion zu, die Privilegierungen in anderen Tatbeständen des § 54 AufenthG müssten insofern Berücksichtigung finden.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es entspricht gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung (auch des Senats), dass § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG n.F. auch auf Straftaten unterhalb der in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. geregelten Bagatellschwelle von 90 Tagessätzen anwendbar ist (BayVGH, B.v. 12.5.2025 – 10 ZB 24.1810 – juris Rn. 4 ff.; U.v 6.8.2024 – 19 B 23.924 – juris Rn. 12 ff.; OVG Nds, B.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 64; SächsOVG, B.v. 6.1.2025 – 3 B 207/24 – juris Rn. 26 f.; ebenso Hailbronner, AufenthG, Stand: April 2024, § 54 Rn. 185 ff.). Umso mehr ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, wenn das Strafmaß – wie hier – die Bagatellschwelle erreicht bzw. überschreitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).