Verlustfeststellung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (paranoide Schizophrenie), fortbestehende Wiederholungsgefahr (bejaht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, tschechischer Unionsbürger, begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Verlustfeststellung nach FreizügG/EU mit Einreise-/Aufenthaltsverbot und Abschiebungsandrohung. Der VGH verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Wiederholungsgefahr sei angesichts der schweren Anlasstat, der fortbestehenden Erkrankung und der noch nicht abgeschlossenen Therapie bzw. fehlenden Bewährung außerhalb des Maßregelvollzugs weiterhin gegeben; neue Tatsachen seien nicht hinreichend substantiiert. Auch Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung seien nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Verlustfeststellung wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind im Zulassungsverfahren nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit konkreten, substantiellen Gegenargumenten angegriffen wird.
Wird die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln begründet, müssen diese innerhalb der Darlegungsfrist so substantiiert vorgetragen werden, dass eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten möglich ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine eigenständige, am Entscheidungszeitpunkt ausgerichtete Prognose zur Wiederholungsgefahr unter Einbeziehung von Tat, bedrohtem Rechtsgut, Persönlichkeit sowie Therapie- und Vollzugsverlauf zu treffen.
Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange eine erforderliche Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen ist und sich die Erwartung künftiger Straffreiheit nicht auch nach Therapieende durch Bewährung in Freiheit bestätigt hat.
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei der Gefahrenprognose geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-02-27, – M 12 K 24.2589
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein 2003 geborener und im Mai 2004 erstmals ins Bundesgebiet eingereister tschechischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 weiter, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, die Einreise und der Aufenthalt befristet für (zuletzt) fünf Jahre untersagt sowie der Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Tschechien angedroht wurde.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
a) Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3).
b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verlustfeststellung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser sei mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. November 2022 des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB) schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB sei angeordnet worden. Er habe mit einem Hammer insgesamt elf Mal auf den Kopf seines zunächst schlafenden und anschließend flüchtenden Vaters eingeschlagen und diesem nach einem Sturz am Boden festgehalten und gewürgt. Die begangene Straftat sei besonders schwerwiegend. Vom Kläger gehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus. Er leide an der nicht heilbaren Erkrankung der paranoiden Schizophrenie. Nach der Stellungnahme des kbo Isar-Amper-Klinikums vom 10. November 2023 zeige sich die Gefährlichkeit des Klägers vor allem durch fremdgefährdendes Verhalten in Situationen, in welchen er sich durch paranoides Erleben mit Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen massiv bedroht fühle. Nach dem Therapiebericht des Klinikums vom 24. Februar 2025 handele es sich gerade nicht um eine Beziehungstat. Auch wenn der Kläger aktuell seine Medikamente zuverlässig einnehme, bestehe die Gefahr, dass er die Medikation absetze und es wieder zu ähnlichen Delikten wie der Anlasstat komme. Auch unter Beibehaltung der Medikation könne es jederzeit zu erneuten Exazerbationen kommen. Zwar verlaufe die Therapie positiv. Der Kläger gehe seit Juli 2024 einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in Form eines Minijobs nach, befinde sich seit 8. Februar 2025 zum Probewohnen bei seiner Mutter und nehme die erforderlichen Medikamente derzeit zuverlässig ein. Die Therapie sei jedoch weder abgeschlossen noch sei sein Maßregelvollzug beendet worden. Er habe sich noch nicht in Freiheit bewährt. Die Verlustfeststellung sei insbesondere auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte habe berücksichtigt, dass der Kläger seit seinem ersten Lebensjahr im Bundesgebiet lebe, hier einen Schulabschluss erlangt und eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer abgeschlossen habe. Er beherrsche jedoch die tschechische Sprache und habe soziale Kontakte in Tschechien. Kontakte zu seiner im Bundesgebiet befindlichen Mutter und Schwester könne er über Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Eine eigene Kernfamilie habe er nicht. Es sei davon auszugehen, dass in Tschechien die medizinische und therapeutische Behandlungen gegeben seien.
c) Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel.
aa) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. hier Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 27.9.2022 – 10 B 22.263 – juris Rn. 20 m.w.N.). Macht der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts ergebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind vielmehr innerhalb der Darlegungsfrist derart zu substantiieren bzw. darzulegen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris Rn. 45).
Bei einer auf spezialpräventive Gründe zu stützenden Verlustfeststellung (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU) hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (stRspr, siehe z.B. BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 27). Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigten wie die bisherige Führung des Betreffenden in der Haft. Maßgeblich ist aber in jedem Fall der aktuelle Stand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und – darüber hinaus – die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2019 – 10 ZB 18.2494 – juris Rn. 10). Im Übrigen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 10 B 23.965 – juris Rn. 28; U.v. 12.4.2021 – 10 B 19.1716 – juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
bb) Gemessen daran bestehen im Fall des Klägers auch noch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung keine Zweifel an der im erstinstanzlichen Urteil prognostizierten Wiederholungsgefahr (UA Rn. 46, 47).
Die Antragsbegründung setzt sich nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr (UA Rn. 44 bis 47) auseinander. Der Kläger stellt vielmehr maßgeblich darauf ab, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 27. Februar 2025 mit der Epikrise des Isar-Amper-Klinikums vom 8. April 2025, deren Aktualisierung durch die Klinikleitung im Oktober 2025 angestanden habe, neue Tatsachen vorlägen, und macht geltend, dass insbesondere die Wiederholungsgefahr entfallen sei.
Der Vortrag des Klägers, er begegne seinem komorbiden Krankheitsbild durch die Umstellung auf Amisulprid dauerhaft, stellt keine neuen Tatsachen dar. Diese Medikation liegt vielmehr bereits dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde, das auf der Mitteilung des Isar-Amper-Klinikums vom 24. Februar 2025 basiert. Inwieweit sich insoweit eine Änderung ergeben hätte, legt der Kläger nicht dar. Soweit er darauf abstellt, dass er sich seit 8. Februar 2025 im Probewohnen bei seiner Mutter befinde, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt nun seit dem 5. Mai 2025 in Vollzeit und nicht mehr nur in Form eines Minijobs ausübe und damit zeige, dass er selbst unter den herausfordernden und stressbehafteten Umständen einer Vollzeitbeschäftigung in der Lage sei, sich von Alkohol und Drogen fernzuhalten, hat das Verwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung bereits berücksichtigt. Es hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger bei seiner Mutter zur Probe wohne und einer Beschäftigung nachgehe, eine Wiederholungsgefahr jedoch allenfalls dann entfallen könne, wenn der Kläger derart stabilisiert wäre, dass er ein normales Leben – auch außerhalb des Maßregelvollzugs – führen könne und verlässlich, ohne erforderliche Betreuung seine Medikamente einnehme. Der Kläger habe jedoch seine Therapie weder abgeschlossen noch sei der Maßregelvollzug beendet worden. Er habe sich damit insbesondere auch nicht außerhalb des geordneten und überwachten Regimes des Maßregelvollzugs in Freiheit bewährt (UA Rn. 47). Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Weder einen Beweis für die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung noch nachvollziehbare Dokumente für seine positive Entwicklung, insbesondere ein Entlass-Gutachten des Klinikums, seit der erstinstanzlichen Entscheidung hat er vorgelegt. Zwar hat der Kläger angekündigt, dass die Klinikleitung im Oktober 2025 die Epikrise vom 8. April 2025 aktualisieren werde; jedoch hat er trotz ausdrückliche Aufforderung des Senats mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 und gewährter Fristverlängerung bis 19. Dezember 2025 keinen aktualisierten Bericht vorgelegt. Der Kläger ist seiner Darlegungspflicht damit nicht nachgekommen.
Im Übrigen ergibt sich aus der vorliegenden neusten Epikrise des Klinikums vom 8. April 2025, dass perspektivisch bei unproblematischem Verlauf nach ca. sechs Monaten geplant sei, eine Entlassung auf Bewährung vorzuschlagen. Ein entsprechendes Entlass-Gutachten stehe derzeit noch aus. Nach einer möglichen Entlassung werde der Patient Bewährungsauflagen erfüllen müssen und an die forensische Fachambulanz angebunden. Während der Führungsaufsicht gebe es bei Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes die Möglichkeit einer stationären Krisenintervention. Hieraus folgt, dass selbst nach erneuter Begutachtung allenfalls eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt und sich der Kläger in der Regel erst noch nach einem Therapieende in Freiheit bewähren muss. Im Übrigen spricht auch der Vorschlag einer längerfristigen Anbindung des Klägers an die forensische Fachambulanz nach einer möglichen Entlassung dafür, dass dieser voraussichtlich noch längere Zeit eine entsprechende therapeutische Begleitung haben wird; solange diese andauert, ist von einer fortdauernden Wiederholungsgefahr auszugehen. In der Antragsbegründung betont der Kläger selbst die Bedeutung der Anbindung an eine Fachambulanz während der Führungsaufsicht, damit der er „im Falle von Komplikationen nicht nur medikamentös aufgefangen“ werden könne.
cc) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Ermessensausübung durch den Beklagten als fehlerfrei angesehen und die Verlustfeststellung als verhältnismäßig erachtet.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er in Tschechien nie integriert gewesen sei, dort keine Bezugspersonen habe, die ihn unterstützen könnten, und ihm ein sozialer Empfangsraum fehle, weshalb er in Tschechien vereinsamen werde, setzt er damit nur seine eigene Bewertung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass er die tschechische Sprache beherrsche und weitere soziale Kontakte in Tschechien habe, womit die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit möglich erscheine. Auf familiäre Unterstützung sei er als erwachsener erwerbsfähiger Mann nicht angewiesen. Kontakte zu seiner Mutter und seiner Schwester könne er über Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten (Rn. 52). Die Behauptungen, seine an Krebs erkrankte Mutter mit einem GdB 80% benötige seine Unterstützung und in Tschechien stehe bei Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandes keine Nachsorgeambulanz zur Verfügung, substantiiert er nicht und setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es sich bei Tschechien um ein fortschrittliches Land der Europäischen Union handle, womit es als gesichert anzunehmen sei, dass etwaige medizinische und therapeutische Behandlungen in ausreichendem Maß gegeben seien.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass mit der Verlustfeststellung ein Daueraufenthaltsrecht des Klägers zum Erlöschen gebracht wurde.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).