Ausweisung, unerlaubter Aufenthalt ohne Pass, Generalprävention, außergewöhnliche Umstände aufgrund Erkrankung (nicht dargelegt)
KI-Zusammenfassung
Die nigerianische Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ausweisung. Sie machte u.a. geltend, eine depressive Erkrankung lasse ein generalpräventives Ausweisungsinteresse entfallen und rügte Verfahrensfehler. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel, noch Divergenz oder Verfahrensfehler substantiiert dargelegt seien. Ein tatzeitbezogener Zusammenhang zwischen Erkrankung und den Verurteilungen wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass sei nicht belegt; weitere Aufklärung habe sich ohne Beweisantrag nicht aufdrängen müssen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ausweisung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit konkret fallbezogenen, substantiierten Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (§ 53 Abs. 1 AufenthG) kann auch ohne Wiederholungsgefahr und ohne besonders schwerwiegende Straftat bestehen, wenn das anknüpfende Verhalten typischerweise Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berührt und die Ausweisung nach Lebenserfahrung zur Abschreckung geeignet ist.
Besondere Umstände in Person, Lebenssituation oder Tatbegehung können die generalpräventive Eignung entfallen lassen; hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte, etwa für fehlende rationale Steuerbarkeit oder singuläre Tatkonstellationen, die eine Abschreckungswirkung ausschließen.
Eine erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung diagnostizierte Erkrankung berührt das generalpräventive Ausweisungsinteresse nur, wenn ein nachvollziehbarer, tatzeitbezogener Zusammenhang zur Pflichtverletzung bzw. Straftat substantiiert dargelegt und belegt wird.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt rechtliches Gehör nur, wenn sie prozessrechtlich nicht mehr vertretbar ist; eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter einen sich aufdrängenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung unterlässt.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-05-08, – M 24 K 23.6210
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.), noch ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ausweisung der Klägerin, die in den Jahren 2020 und 2022 jeweils wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu Geldstrafen in Höhe von 40 bzw. 80 Tagessätzen verurteilt wurde, sei jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt. Die Straftaten der Klägerin würden keine Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Beurteilung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses rechtfertigten. Solche Besonderheiten ergäben sich insbesondere nicht aus der Vermutung des Klägerbevollmächtigten, dass die Klägerin seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unerkannt psychisch erkrankt gewesen sei und sich deshalb nicht in der gebotenen Weise um die Passbeschaffung gekümmert habe. Es habe sich um Dauerdelikte gehandelt. Eine Erkrankung der Klägerin sei für die in Rede stehenden Tatzeiträume zudem weder durch strafgerichtliche Feststellungen noch durch ärztliche Bescheinigungen tragfähig belegt worden. Dafür genüge es nicht, dass die Klägerin in einem Gespräch mit ihrer behandelnden Ärztin angegeben habe, ihre psychische Befindlichkeit sei schon seit längerer Zeit beeinträchtigt.
Das Zulassungsvorbringen rügt, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe, aufgrund der Erkrankung der Klägerin an einer depressiven Störung bestehe kein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Es sei auch festgestellt, dass die Erkrankung „schon länger“ bestehe. Dieser Einwand greift nicht durch.
Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründe ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris -Rn. 22).
Besondere Umstände in der Person des Betroffenen, seiner Lebenssituation oder der Tatbegehung selbst können die Eignung des Verhaltens zur Begründung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses berühren (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 19.2.2024 – 19 ZB 22.2483 – juris Rn. 20; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 – 2 LC 116/23 – juris Rn. 38; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 86 zusammenfassend auch BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 46; VGH BW, U.v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 55 f.). Dies ist z.B. der Fall, wenn es an einem rational gesteuerten Verhalten fehlt (vgl. VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 88; OVG Bln-Bbg, U.v. 26.7.2022 – OVG 2 B 2/20 – juris Rn. 29; Fleuß, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 32), sodass auch in Bezug auf die strengstmögliche Sanktion andere Ausländer mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen kaum von ähnlichen Handlungen abgehalten werden können (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1980 – I C 90.76 – juris Rn. 11; B.v. 18.12.1984 – 1 B 148.84 – juris Rn. 7). Weiter wird eine fehlende generalpräventive Wirkung in der Rechtsprechung etwa angenommen bei „Affekttaten“ oder reinen „Beziehungs- oder Leidenschaftstaten“ (vgl. OVG LSA, U.v. 29.10.2024 – 2 L 8/23 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 29.1.2014 – 10 ZB 13.1137 – juris Rn. 9), „Hangtaten“ im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum (SächsOVG, B.v. 13.5.2022 – 3 A 844/20 – juris Rn. 20, str.), wenn der Sachverhalt derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintreten kann (BayVGH, B.v. 5.10.2021 – 10 ZB 21.1725 – juris Rn. 12) oder bei „Augenblicksversagen oder psychischer Ausnahmesituation“ (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1980 – I C 90.76 – juris Rn. 11; B.v. 18.12.1984 – 1 B 148.84 – juris Rn. 7).
Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass eine Erkrankung der Klägerin das – von ihr grundsätzlich nicht in Frage gestellte – generalpräventive Ausweisungsinteresse bei unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass berühren könnte. Ein Zusammenhang der Erkrankung mit den Straftaten, den die Strafgerichte in den Jahren 2020 und 2022 nicht feststellen konnten, ist damit mit den vorliegenden Unterlagen nicht dargelegt. Die Erkrankung der Klägerin wurde erstmals in einem psychiatrischen Befundbericht vom 3. April 2024 diagnostiziert und damit nach Erlass des hier streitgegenständlichen Ausweisungsbescheids. Dass die Erkrankung schon früher in einer Weise vorgelegen hätte, die der Klägerin Bemühungen um einen Pass unmöglich gemacht hätten, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür ergibt sich insbesondere nicht aus der Feststellung der behandelnden Ärztin vom 11. Januar 2025, aktualisiert am 16. April 2025, die Klägerin sei schon „seit längerem“ krank, zumal diese Feststellung offenbar allein auf den Angaben der Klägerin beruhte. Dazu, dass die Klägerin deshalb zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (bzw. Zeiträumen) entgegen der Annahmen der Strafgerichte nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre, verhält sich das Gutachten nicht, die entsprechende Andeutung in der Zulassungsbegründung ist spekulativ. Dass das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage nicht die Überzeugung gewinnen konnte, das Verhalten der Klägerin weise so singulären Züge auf, dass ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ausscheide, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ausweisungsinteresse sei auch noch aktuell, wird vom Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
Konnte das Verwaltungsgericht eine seit längerem bestehende Erkrankung der Klägerin nicht feststellen, war eine solche auch nicht bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen. Warum sich aus der gegenwärtigen Erkrankung – wie das Zulassungsvorbringen ohne weitere Begründung behauptet – ein (bei der Abwägung zu berücksichtigendes) inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht.
2. Weiter ist eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
Gemessen legt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht dar. Es zeigt keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auf, mit dem es von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wäre. Vielmehr wird der Sache nach gerügt, das Verwaltungsgericht habe nicht näher genannte Rechtssätze im Urteil des Senats vom 5. Oktober 2021 (10 ZB 21.1725) zitiert aber nicht richtig angewandt. Das allein stellte aber – selbst wenn es zuträfe – keine Divergenz im dargelegten Sinne dar.
3. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Beweisantrag zu ihren jüngsten Bemühungen um einen nigerianische Reisepass zu Unrecht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt, zeigt sie einen Verfahrensfehler nicht auf. Die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 10 ZB 17.31099 – juris Rn. 3). Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt, die sich aus zwei in der Vergangenheit liegenden Verurteilungen der Klägerin wegen Aufenthalts ohne Pass ergaben. Es ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern – im Übrigen noch immer erfolglose – Aktivitäten im Hinblick auf den Erhalt eines Passes in den letzten drei Monaten etwas am Bestehen dieses generalpräventiven Ausweisungsinteresses ändern sollten; sie würden ggf. allenfalls die nicht entscheidungserhebliche Frage einer Wiederholungsgefahr betreffen.
Die (der Sache nach) erhobene weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf ihre psychische Erkrankung sowie deren Einfluss auf ihre Straftaten nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Klägerin es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag im Hinblick auf ihre Erkrankung gestellt. Dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen solchen Beweisantrag aufgedrängt hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).