Berufungszulassung (Niederlassungserlaubnis)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München zur Niederlassungserlaubnis. Zentrale Frage war die mögliche Anwendung des §85 AufenthG auf Zeiten ohne Aufenthaltstitel und die darauf gestützte Ermessensausübung. Der VGH gewährte die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und setzte den Streitwert vorläufig auf 5.000 € fest.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stattgegeben; Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu bejahen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
§85 AufenthG kommt auch für Zeiten in Betracht, in denen der Betroffene keinen Aufenthaltstitel besaß; diese Möglichkeit ist bei Entscheidungen über eine Niederlassungserlaubnis zu prüfen.
Bei Ermessensentscheidungen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sprechen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch ohne Aufenthaltstitel und das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers.
Die Instanzen dürfen nicht außer Acht lassen, dass die Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften (hier §85 AufenthG) die rechtliche Würdigung und damit die Zielrichtung der Entscheidung entscheidend beeinflussen kann.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-08-25, – M 24 K 21.6499
Tenor
I. Die Berufung wird zugelassen.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Insbesondere haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht verkannt, dass vorliegend eine Anwendung von § 85 AufenthG in Frage kommt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Zeiten des Nichtbesitzes eines Aufenthaltstitels BVerwG, U.v. 10.11.2009 – 1 C 24.08 – BVerwGE 135, 225 = juris Rn. 18). Der Senat weist darauf hin, dass einige Umstände (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch ohne Aufenthaltstitel und Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) dafür sprechen, das Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben.