Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, reichte die gesetzlich vorgesehene zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO jedoch nicht ein. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass diese Frist gesetzlich und nicht verlängerbar ist und die verspätete Begründung unzulässig bleibt. Eine Wiedereinsetzung scheiterte wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten, dessen Unkenntnis dem Kläger zugerechnet wird. Der Zulassungsantrag wurde verworfen; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ist eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist im Sinne des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO.
Die Wahrung prozessualer Fristen gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Prozessbevollmächtigten; dessen besondere Sorgfaltspflicht umfasst die Kenntnis, ob eine Frist verlängerbar ist.
Die Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Unverlängerbarkeit einer gesetzlichen Frist entschuldigt die Fristversäumnis nicht; sein Verschulden ist dem Mandanten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Eine nach Fristablauf beim untergeordneten Gericht gestellte Bitte um Fristverlängerung bzw. eine verspätete Vorlage ohne ausdrückliche Dringlichkeitskennzeichnung heiligt nicht die überfristete Begründung; die Begründung ist innerhalb der gesetzlichen Frist beim zulässigen Gericht einzureichen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-01-19, – M 23 K 19.5432
Leitsatz
Bei der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist iSv § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist, da das Gesetz keine Verlängerung vorsieht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Die Wahrung der prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben eines Bevollmächtigten, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss; dazu gehört auch die Kenntnis davon, ob eine Frist verlängerbar ist oder nicht, und die Kenntnis der insoweit einschlägigen Rechtsprechung. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 54,-- festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 28. Februar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 (M 23 K 19.5432) ist mangels fristgerechter Einreichung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unzulässig.
a) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in dem streitbefangenen Urteil die Berufung nicht zugelassen.
Ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Urteil (vgl. UA S. 8) dem Kläger am 3. Februar 2022 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. April 2022, eines Montags, verstrichen. Bis dahin ging bei dem Verwaltungsgerichtshof keine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ein. Eine solche hat die Klägerseite lediglich in ihrem Antrag vom 28. Februar 2022 angekündigt (vgl. Senatsakte, Bl. 4).
b) An der festgestellten Verfristung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz, datiert vom 30. März 2022, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 4. April 2022, beantragt hat, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung − für eine ebenfalls beantragte und mittlerweile gewährte Akteneinsicht − um einen Monat zu verlängern, und die Begründung nunmehr mit Schriftsatz vom 25. April 2022 vorgelegt hat.
Bei der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist, da das Gesetz keine Verlängerung vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 - 10 ZB 21.1235 - juris Rn. 4; B.v. 22.5.2012 - 10 ZB 11.2431 - juris Rn. 1; vgl. stellvertretend für das Schrifttum: Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 38 m.w.N.). Darauf hat der Senat die Klägerseite mit gerichtlichen Schreiben vom 8. April 2022 und vom 12. April 2022 hingewiesen.
Die Begründungsfrist ging auch ohne Weiteres aus der, wie bereits erörtert, ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungin dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor (s.o.). Einer Belehrung darüber, dass eine gesetzliche Begründungfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 - 10 ZB 21.1235 - juris Rn. 5; B.v. 25.3.2004 - 12 CS 04.554 - juris Rn. 6).
c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Klägerseite die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht unverschuldet versäumt hat.
Die Wahrung der prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben eines Bevollmächtigten, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Dazu gehört auch die Kenntnis davon, ob eine Frist verlängerbar ist oder nicht, und die Kenntnis der insoweit einschlägigen Rechtsprechung (s.o.). Die Rechtsunkenntnis, dass es unmöglich ist, eine gesetzliche Begründungsfrist zu verlängern, kann die Fristversäumnis daher nicht entschuldigen. Das Verschulden des Bevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 60 Rn. 12 u. Rn. 20).
Überdies ist nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit sie nicht bereits mit diesem vorgelegt worden ist, bei dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung am 4. April 2022 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht. Dieser enthielt keinen Eilt-sehr-bitte-sofort-vorlegen-Vermerk, und es ist auch nicht dokumentiert, dass der Bevollmächtigte versucht hätte, eine sofortige Vorlage telefonisch zu erreichen. Der Schriftsatz wurde dem Senat zusammen mit dem Zulassungsantrag am 6. April 2022, mithin nach Verstreichen der Begründungsfrist, vorgelegt. Die Klägerseite hat damit auch nicht alles dafür getan, ihre Rechtsunkenntnis innerhalb der Frist zu beheben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 3 GKG.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.