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VGH·10 ZB 22.30674·11.07.2022

Berücksichtigung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Rahmen der asylrechtlichen Abschiebungsentscheidung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise‑/Aufenthaltsverbot betrifft. Streitpunkt ist, ob Art. 5 Abs. 1 Rückführungs‑RL beachtliche Gründe, insbesondere inlandsbezogene familiäre Abschiebungshindernisse, bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Der VGH hält diese Frage für grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und lässt die Berufung insoweit zu; in allen übrigen Punkten wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Ausgang: Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung insoweit, als die Klage die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise‑/Aufenthaltsverbot betrifft; im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob beachtliche Gründe iSv. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen können, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG haben.

2

Ein Obergericht darf die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage nicht mit Verweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte verneinen, die im verwaltungsgerichtlichen Urteil übergangen oder anders beurteilt worden sind.

3

Fehlen für bestimmte Streitgegenstände hinreichende Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung in dem Zulassungsvorbringen, begründet dies keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

4

Bei teilweiser Zulassung der Berufung ist über die Kostenentscheidung nicht gesondert zu entscheiden; die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Schlussentscheidung vorbehalten.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1§ Rückführungs-RL Art. 5 Hs. 1 lit. a, lit. b§ Art. 5 Hs. 1 lit. a, b Rückführungs-RL§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 6 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-05-13, – M 15 K 19.33535, M 15 K 19.33483

Leitsatz

Die Frage, ob iSv Art. 5 Hs. 1 lit. a, b Rückführungs-RL beachtliche Gründe, insbes. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aus familiären Gründen, bereits dem Erlass eines asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegenstehen können, besitzt grundsätzliche Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG BeckRS 2022, 16987). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)

Die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage kann vom VGH nicht unter Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte verneint werden, die im verwaltungsgerichtlichen Urteil entweder übergangen oder anders beurteilt worden sind. (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)

Bei einer Teilzulassung der Berufung ist für eine Kostenentscheidung kein Raum; dieser Ausspruch ist vielmehr insgesamt der Schlussentscheidung vorzubehalten (VGH München BeckRS 2004, 30468). (Rn. 7) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheids) und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des angegriffenen Bescheids) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nur hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Teils des Klagebegehrens dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2021, § 78 AsylG Rn. 18 ff; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 11 ff.).

3

Das Zulassungsvorbringen legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage dar, ob im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) beachtliche Gründe, insbesondere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aus familiären Gründen, bereits dem Erlass einer (asylrechtlichen) Abschiebungsandrohung entgegenstehen können.

4

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt (Az. 1 C 24.21; siehe Pressemitteilung vom 8.6.2022 zum noch unveröffentlichten Beschluss https://www.bverwg.de/pm/2022/36).

5

Der Senat muss davon ausgehen, dass die vorgenannte Frage entscheidungserheblich ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht (von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig) davon abgesehen, tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob zwischen der Klägerin und ihrem Vater eine familiäre Bindung solcher Art besteht, die vor dem Hintergrund der Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnte. Die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage kann vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht unter Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte verneint werden, die im verwaltungsgerichtlichen Urteil entweder übergangen oder anders beurteilt worden sind (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 16).

6

Im Hinblick auf die weiteren Streitgegenstände des erstinstanzlichen Verfahrens (Anerkennung als Flüchtling, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote in der Person der Klägerin) legt das Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und auch keine sonstigen Zulassungsgründe dar. Es enthält hierzu keine Ausführungen.

7

Bei der Teilzulassung der Berufung ist für eine Kostenentscheidung kein Raum; dieser Ausspruch ist vielmehr insgesamt der Schlussentscheidung vorzubehalten (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.366 - juris Rn. 21 m.w.N.).

8

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung wird das angegriffene Urteil in diesem Umfang rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

9

Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Insoweit gilt die nachfolgende Belehrung.