Grundsätzliche Bedeutung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse für den Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der VGH lässt die Berufung teilweise zu, soweit die Klage die asylrechtliche Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot betrifft. Zentrale Frage ist, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (insb. familiäre Gründe) bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Art.5 Rückführungs-RL entgegenstehen. Das Gericht erachtet die Frage als grundsätzliche Bedeutung und verweist auf eine Vorlage des BVerwG an den EuGH; für weitere Klagegegenstände wurde die Zulassung abgelehnt.
Ausgang: Berufung teilweise zugelassen: Zulassung hinsichtlich Abschiebungsandrohung und befristetem Einreise-/Aufenthaltsverbot, im Übrigen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung des VG eine konkrete, fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren obergerichtliche Klärung zu erwarten ist und die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Rechtsfortbildung dient.
Beachtliche Gründe iSv Art.5 Hs.1 lit. a,b der Rückführungsrichtlinie können Fragen umfassen, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere familiäre Bindungen, bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen.
Die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage kann vom Berufungsgericht nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten verneint werden, die im erstinstanzlichen Urteil übergangen oder anders beurteilt wurden.
Fehlt im Zulassungsvortrag eine substantiiert dargelegte Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung bestimmter Streitgegenstände (z. B. Anerkennung als Flüchtling, subsidiärer Schutz, individuelle Abschiebungsverbote), ist die Berufung insoweit nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-05-13, – M 15 K 19.33535, M 15 K 19.33483
Leitsatz
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung iSv § 78 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des VG eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. (Rn. 2) (red. LS Clemens Kurzidem)
Angesichts des Vorlagebeschlusses des BVerwG an den EuGH (BVerwG BeckRS 2022, 16987) kommt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob iSv Art. 5 Hs. 1 lit. a, b Rückführungs-RL beachtliche Gründe, insbesondere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aus familiären Gründen, bereits dem Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegenstehen können. (Rn. 3 – 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
Die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage kann vom Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte verneint werden, die im verwaltungsgerichtlichen Urteil entweder übergangen oder anders beurteilt worden sind. (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheids) und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des angegriffenen Bescheids) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nur hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Teils des Klagebegehrens dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2021, § 78 AsylG Rn. 18 ff; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 11 ff.).
Das Zulassungsvorbringen legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage dar, ob im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) beachtliche Gründe, insbesondere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aus familiären Gründen, bereits dem Erlass einer (asylrechtlichen) Abschiebungsandrohung entgegenstehen können.
Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt (Az. 1 C 24.21; siehe Pressemitteilung vom 8.6.2022 zum noch unveröffentlichten Beschluss https://www.bverwg.de/pm/2022/36).
Der Senat muss davon ausgehen, dass die vorgenannte Frage entscheidungserheblich ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht (von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig) davon abgesehen, tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater eine familiäre Bindung solcher Art besteht, die vor dem Hintergrund der Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnte. Die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage kann vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht unter Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte verneint werden, die im verwaltungsgerichtlichen Urteil entweder übergangen oder anders beurteilt worden sind (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 16).
Im Hinblick auf die weiteren Streitgegenstände des erstinstanzlichen Verfahrens (Anerkennung als Flüchtling, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote in der Person des Klägers) legt das Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und auch keine sonstigen Zulassungsgründe dar. Es enthält hierzu keine Ausführungen.
Bei der Teilzulassung der Berufung ist für eine Kostenentscheidung kein Raum; dieser Ausspruch ist vielmehr insgesamt der Schlussentscheidung vorzubehalten (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.366 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung wird das angegriffene Urteil in diesem Umfang rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Insoweit gilt die nachfolgende Belehrung.